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Adrese
Sandžaklija u Švicarskoj
Poštovani
posjetioci naše i Vaše Islamske internet stranice
našeg Džemata
Es selamu Alejkum Ve rahmetullahi Ve
berekatuhu.
Za Vas smo pripremili na jednom mjestu adrese svih
Sandžaklija i njihovih
porodica koji se nalaze na privremenom radu u ovoj zemlji Švicarskoj.
Želimo Vam da lijepe i ugodne trenutke provedete sa nama.
Zbog straha,
proizniklog iz ne slobode našeg Bošnjačkog naroda Sandžaka koja mu je
uskraćena diljem svijeta i u svim državnim sistemima svih ne
Muslimanskih država prekidamo sa objavljivanjem imena i prezimena
Sandžačkih Bošnjaka u Švicarskoj.
Bihorci u CH

Verordnung
über
Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffenverordnung, WV)
vom 2. Juli 2008 (Stand am 28. Juli
2010)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf
das Waffengesetz vom 20. Juni 19971 (WG)
und auf
Artikel 150 a
Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes
vom 3. Februar 19952,
verordnet:
1. Kapitel:
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt:
Begriffe
Art. 1
Sprayprodukte
(Art. 4 Abs. 1
Bst. b WG)
Als Waffen
gelten Sprayprodukte zur Selbstverteidigung mit den Reizstoffen nach
Anhang 2.
Art. 2
Elektroschockgeräte
(Art. 4 Abs. 1
Bst. e WG)
Als Waffen
gelten Elektroschockgeräte, die nicht den Bestimmungen der Verordnung
vom 9. April
19973 über elektrische Niederspannungserzeugnisse entsprechen.
In
Zweifelsfällen entscheidet die Zentralstelle Waffen.
Art. 3
Wesentliche Waffenbestandteile
(Art. 1 Abs. 2
Bst. a und 4 Abs. 3 WG)
Als
wesentliche Waffenbestandteile gelten:
a. bei
Pistolen:
1. Griffstück,
2. Verschluss,
3. Lauf;
AS
2008
5525
1 SR
514.54
2 SR
510.10
3 SR
734.26
514.541
Ausrüstung
2
514.541
b. bei
Revolvern:
1. Rahmen,
2. Lauf;
c. bei
Handfeuerwaffen:
1.
Verschlussgehäuse,
2. Verschluss,
3. Lauf;
d. bei
militärischen Abschussgeräten mit Sprengwirkung:
1. Zielgerät,
2.
Abschussbehälter oder Abschussrohr.
Art. 4
Besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder
Waffenzubehör
(Art. 1 Abs. 2
Bst. a, 4 Abs. 2 Bst. a, b und 3 WG)
1 Als
besonders konstruierte Waffenbestandteile gelten Bestandteile von
Feuerwaffen,
die speziell
für diese Waffen entwickelt oder abgeändert wurden und in derselben
Ausführung
nicht auch für andere Zwecke verwendbar sind. Nicht als besonders
konstruiert
gelten Waffenbestandteile wie Federn, Normstifte, Splinte, Schrauben
oder die Holz-
und Kunststoffteile der Schäftung.
2 Als
besonders konstruierte Bestandteile von Waffenzubehör gelten:
a. für Laser
und Nachtsichtzielgeräte: die Montagevorrichtung;
b. für
Schalldämpfer: speziell dafür konstruierte Lamellen.
Art. 5
Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung
(Art. 5 Abs. 1
Bst. b WG)
1 Als
militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten Panzerfäuste,
Raketenrohre,
Granat- und
Minenwerfer, die jeweils von einer einzigen Person getragen und
bedient werden
können.
2 Das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt, welche weiteren
Geräte als
militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten.
Art. 6
Mit
Feuerwaffen verwechselbare Waffen
(Art. 4 Abs. 1
Bst. f und g WG)
Druckluft-,
CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen sind mit
Feuerwaffen
verwechselbar,
wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen,
und zwar
unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer
Prüfung die
Verwechselbarkeit erkennt.
Art. 7
Messer und Dolche
(Art. 4 Abs. 1
Bst. c WG)
1 Messer
gelten als Waffen, wenn sie:
Waffenverordnung
3
514.541
a. einen
einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen
Auslösemechanismus
aufweisen;
b. geöffnet
insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und
c. eine Klinge
haben, die mehr als 5 cm lang ist.
2 Dolche
gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende und
weniger
als 30 cm
lange symmetrische Klinge aufweisen.
Art. 8
Schleudern
(Art. 4 Abs. 1
Bst. d WG)
Schleudern
gelten als Waffen, wenn sie zur Erreichung einer möglichst grossen
Bewegungsenergie über eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung
verfügen
oder für eine
solche Vorrichtung eingerichtet sind.
Art. 9
Schweizer Armeetaschenmesser
(Art. 4 Abs. 6
WG)
Als Schweizer
Armeetaschenmesser gelten die von der Armee beschafften Taschenmesser
sowie die
ihnen ähnlichen Schweizer Offizierstaschenmesser, die im Handel
erhältlich
sind.
2. Abschnitt:
Allgemeine
Verbote und Einschränkungen sowie
Ausnahmebewilligungen
Art. 10
Verbote für Messer und Dolche
(Art. 4 Abs. 1
Bst. c und 5 Abs. 1 Bst. c WG)
1 Nicht
übertragen, erworben, an Empfänger und Empfängerinnen im Inland
vermittelt
oder in das
schweizerische Staatsgebiet verbracht werden dürfen:
a. Dolche nach
Artikel 7 Absatz 2;
b. Messer,
deren Klinge durch einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus,
namentlich
durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, automatisch ausgelöst
wird;
c.
Schmetterlingsmesser;
d. Wurfmesser.
2
Schweizerische Ordonnanzdolche und -bajonette dürfen nur mit einer
Bewilligung
gewerbsmässig
erworben, vermittelt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht
werden.
Ausrüstung
4
514.541
Art. 11
Erwerb von verbotenen Waffen, wesentlichen oder
besonders
konstruierten Waffenbestandteilen oder Waffenzubehör
durch Erbgang
(Art. 6 a
WG)
1 Die
Ausnahmebewilligung nach Artikel 6a
WG wird von der
zuständigen kantonalen
Behörde auf
einen vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft
bezeichneten
Vertreter ausgestellt.
2 Das Gesuch
um Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist innerhalb von 6 Monaten
nach dem Tod
des Erblassers oder der Erblasserin zu stellen.
3 Dem Gesuch
ist ein Verzeichnis beizulegen, das die ererbten Gegenstände unter
Angabe von
Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Kaliber, Bezeichnung und
Waffennummer
einzeln aufführt. Es ist vom Vertreter nach Absatz 1 zu unterzeichnen.
4 Sind die
Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung erfüllt, so
erteilt die
zuständige kantonale Behörde eine einzige Bewilligung für sämtliche im
Verzeichnis
aufgeführten Gegenstände.
5 Erwirbt bei
der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war, einen
oder mehrere
der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er für diese
innerhalb von
6 Monaten nach der Erbteilung ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung
im eigenen
Namen stellen. Die Absätze 3 und 4 sind anwendbar.
6 Zuständig
ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person.
Die Behörde
übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erblassers
oder der
Erblasserin eine Kopie der Bewilligung.
Art. 12
Verbot für Angehörige bestimmter Staaten
(Art. 7 WG)
1 Der Erwerb,
der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von
Waffen,
wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen,
Waffenzubehör,
Munition und
Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und
das Schiessen
mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten:
a. Serbien;
b. Kroatien;
c. Bosnien und
Herzegowina;
d. Kosovo;
e. Montenegro;
f. Mazedonien;
g. Türkei;
h. Sri Lanka;
i. Algerien;
j. Albanien.
Waffenverordnung
5
514.541
2 Die
zuständige kantonale Behörde kann ausnahmsweise eine Bewilligung für den
Erwerb, den
Besitz und das Tragen von Waffen sowie für das Schiessen mit Feuerwaffen
erteilen,
insbesondere für Personen, die an Jagd- oder Sportveranstaltungen
teilnehmen
oder Aufgaben im Personen- oder Objektschutz wahrnehmen. Die Bewilligung
ist zu
befristen; sie kann mit Auflagen verbunden werden. Vorbehalten
bleibt Artikel
49.
3 Personen,
die um eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 ersuchen, müssen das
dafür
vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der
zuständigen
kantonalen Behörde einreichen:
a. Auszug aus
dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate
vor der
Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
b. Kopie eines
gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
c.
schriftliche Begründung des Gesuchs.
Art. 13
Identifizierung der anbietenden Person
(Art. 7b
Abs. 1
WG)
Um
identifizierbar zu sein, muss die anbietende Person:
a. falls ihr
Angebot anonym erscheint, bevor es veröffentlicht wird, eine Kopie
ihres gültigen
Passes oder ihrer gültigen Identitätskarte dem Veröffentlicher
senden, der
sie während der Dauer der Veröffentlichung, mindestens aber
während sechs
Monaten aufbewahren muss;
b. falls ihr
Angebot nicht anonym erscheint, mindestens ihren Namen, Vornamen
und Wohnsitz
im Angebot erwähnen.
Art. 14
Ausnahmen vom Schiessverbot nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c
WG
(Art. 5 Abs. 4
WG)
Die zuständige
kantonale Behörde kann ausnahmsweise eine Bewilligung für das
Schiessen mit
Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb behördlich
zugelassener
Schiessanlässe oder ausserhalb von Schiessplätzen erteilen, wenn:
a. der
betroffene Grundeigentümer oder die betroffene Grundeigentümerin die
schriftliche
Zustimmung erteilt hat;
b. die
zuständige Gemeinde die schriftliche Zustimmung erteilt hat; und
c. der
Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine Haftpflichtversicherung
nachweisen
kann.
Ausrüstung
6
514.541
2. Kapitel:
Erwerb von Waffen und Munition
1. Abschnitt:
Erwerb mit Waffenerwerbsschein
Art. 15
Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins
(Art. 8 WG)
1 Wer einen
Erwerbsschein für Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile erhalten
will, muss das
dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Jede Waffe oder jeder
wesentliche
Waffenbestandteil ist mit Angabe der Waffenart zu bezeichnen.
2 Das Formular
ist mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen
Behörde
einzureichen:
a. Auszug aus
dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate
vor der
Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
b. Kopie eines
gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
c. amtliche
Bestätigung nach Artikel 9 a
WG.
3 Die
zuständige kantonale Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für den
Waffenerwerb
erfüllt sind.
Art. 16
Ausnahmsweiser Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen
Waffenbestandteilen mit Waffenerwerbsschein
(Art. 9 b
Abs.
2 WG)
1 Die
zuständige kantonale Behörde kann einen einzigen Waffenerwerbsschein
ausstellen für
den Erwerb von bis zu drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen,
sofern diese
gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden.
2 Die
erwerbende Person muss den Empfang jeder Waffe oder jedes wesentlichen
Waffenbestandteils auf dem Waffenerwerbsschein mit ihrer Unterschrift
bestätigen.
Art. 17
Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen
durch Erbgang
(Art. 8 Abs.
2bis und 9 b
Abs.
2 WG)
1 Der
Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 WG wird von der zuständigen
kantonalen
Behörde auf
einen vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft
bezeichneten
Vertreter ausgestellt.
2 Das Gesuch
um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins ist innerhalb von sechs
Monaten nach
dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin zu stellen.
3 Dem Gesuch
ist ein Verzeichnis beizulegen, das die ererbten Gegenstände unter
Angabe von
Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Kaliber, Bezeichnung und
Waffennummer
einzeln aufführt. Es ist vom Vertreter nach Absatz 1 zu unterzeichnen.
4 Sind die
Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins erfüllt, so
erteilt die
zuständige kantonale Behörde einen einzigen Waffenerwerbsschein für
sämtliche im
Verzeichnis aufgeführten Gegenstände.
Waffenverordnung
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5 Erwirbt bei
der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war, einen
oder mehrere
der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er für diese
innerhalb von
sechs Monaten nach der Erbteilung ein Gesuch um einen
Waffenerwerbsschein
im eigenen
Namen stellen. Die Absätze 3 und 4 sind anwendbar.
6 Zuständig
ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person.
Die Behörde
übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erblassers
oder der
Erblasserin eine Kopie der Bewilligung.
2. Abschnitt: Erwerb ohne
Waffenerwerbsschein
Art. 18
Sorgfaltspflicht
(Art. 10a
und 11
WG)
1 Ist für den
Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils kein
Waffenerwerbsschein
erforderlich,
so muss die übertragende Person darauf achten, dass
der
Übertragung kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG
entgegensteht.
2 Liegt kein
gegenteiliger Hinweis vor, so darf die übertragende Person davon
ausgehen,
dass kein
Hinderungsgrund gegeben ist, wenn der Erwerber oder die Erwerberin:
a. ein
Familiengenosse oder Angehöriger nach Artikel 110 Absätze 1 und 2 des
Strafgesetzbuches4 ist; oder
b. für eine
Waffe einen Waffenerwerbsschein vorlegt, der ihm oder ihr vor weniger
als zwei
Jahren ausgestellt wurde.
3 Muss die
übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die
Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der
erwerbenden
Person einen
Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei
Monate vor der
Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis
der
erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen
Behörden oder
Personen verlangen.
4 Der Auszug
aus dem schweizerischen Strafregister ist zusammen mit dem schriftlichen
Vertrag
aufzubewahren.
Art. 19
Handrepetiergewehre
(Art. 10 Abs.
1 Bst. b WG)
1 Ohne
Waffenerwerbsschein können die folgenden Handrepetiergewehre erworben
werden:
a.5
schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre;
4 SR
311.0
5 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010
(AS
2010
2827).
Ausrüstung
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514.541
b.
Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für
Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem
Verschlussrepetiersystem;
c. Jagdwaffen,
die nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung für die Jagd
zugelassen
sind;
d.
Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des
jagdsportlichen
Schiessens
zugelassen sind.
2 Einen
Waffenerwerbsschein benötigt jedoch, wer ein Repetiergewehr mit einem
Vorderschafts-
oder Unterhebelrepetiersystem erwerben will.
Art. 20
Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht bei Reparatur
von Waffen und
bei Erwerb von Nichtfeuerwaffen6
(Art. 9 b
Abs.
2 und 10 Abs. 2 WG)
1 Wer seine
Waffe in einer Waffenhandlung reparieren lässt, benötigt für die Dauer
der Reparatur
keinen Waffenerwerbsschein für eine Ersatzwaffe der gleichen Art.
2 Wird ein
wesentlicher Waffenbestandteil durch einen neuen ersetzt, so ist für den
neuen
Bestandteil kein Waffenerwerbsschein erforderlich, wenn der ersetzte
Bestandteil
beim
Veräusserer bleibt.
3 Kann die
Waffe auch durch Ersetzung eines wesentlichen Waffenbestandteils nicht
repariert
werden, so kann sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb gegen
eine
identische Waffe ausgetauscht werden, wenn die ersetzte Waffe beim
Veräusserer
bleibt. Der
Veräusserer muss den Austausch auf dem ursprünglichen
Waffenerwerbsschein
eintragen und
der Behörde, die den Waffenerwerbsschein ausgestellt
hat, die neuen
Angaben innerhalb von 30 Tagen melden.
4 Wer eine
andere als eine Feuerwaffe erwerben will, benötigt einen
Waffenerwerbsschein
nur, wenn er
die Waffe im Handel erwirbt.
Art. 21
Erwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne
Niederlassungsbewilligung
(Art. 10 Abs.
2 WG)
1 Ausländische
Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung benötigen für jeden
Erwerb einer
Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils einen
Waffenerwerbsschein
nach Artikel 8
WG.
2 Artikel 20
Absätze 1 und 2 bleibt vorbehalten.
6 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010
(AS
2010
2827).
Waffenverordnung
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514.541
Art. 22
Erwerb von Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen nach
Artikel 10
Absatz 1 WG durch Erbgang
(Art. 11 Abs.
4 WG)
1 Der vom
Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft
bezeichnete
Vertreter muss
innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers oder
der
Erblasserin die Meldung nach Artikel 11 Absatz 4 WG erstatten.
2 Der
Vertreter reicht der Meldestelle zu diesem Zweck ein Verzeichnis ein,
das die
ererbten
Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller oder Herstellerin,
Kaliber,
Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt. Er muss das Verzeichnis
unterzeichnen.
3 Erwirbt bei
der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war, einen
oder mehrere
der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er diese innerhalb
von sechs
Monaten nach der Erbteilung im eigenen Namen melden. Absatz 2
ist anwendbar.
4 Zuständig
ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person.
Die Behörde
übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erblassers
oder der
Erblasserin eine Kopie der Meldung.
Art. 23
Leihweise
Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen
(Art. 11a
WG)
1 Folgende
Sportwaffen dürfen mit dem schriftlichen Einverständnis der gesetzlichen
Vertretung
unmündigen Personen, die Mitglied eines anerkannten Schiessvereins
sind,
leihweise abgegeben werden:7
a.
Feuerwaffen, Druckluft- und CO2-Waffen, die von der International
Shooting
Sport
Federation (ISSF) für das Sportschiessen und jagdschiesssportliche
Wettbewerbe
zugelassen sind;
b.
Feuerwaffen, die vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz
und Sport nach
Artikel 3 Absatz 3 der Schiessverordnung
vom 5.
Dezember 20038 für das Schiesswesen ausser Dienst zugelassen sind;
c.
Soft-Air-Waffen, die bei nationalen und internationalen Wettkämpfen
zugelassen
sind.
2 Die
Aufbewahrung der leihweise abgegebenen Waffen durch unmündige Personen
ist nur
zulässig mit dem schriftlichen Einverständnis der gesetzlichen
Vertretung;
bei dieser
darf kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG vorliegen.
3 Bestehen bei
der gesetzlichen Vertretung Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz
2 WG, so muss
der Schiessverein für die Aufbewahrung der leihweise abgegebenen
Waffen sorgen.
7 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010
(AS
2010
2827).
8 SR
512.31
Ausrüstung
10
514.541
3. Abschnitt: Erwerb von Munition
und Munitionsbestandteilen
Art. 24
(Art. 15 und
16 WG)
1 Wird
Munition oder werden Munitionsbestandteile für eine Waffe übertragen, so
muss die
übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein
Hinderungsgrund
nach Artikel 8
Absatz 2 WG entgegensteht.
2 Die
übertragende Person darf davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund
gegeben
ist, wenn:
a. kein
gegenteiliger Hinweis vorliegt; und
b. die
erwerbende Person für die Waffe eine Ausnahmebewilligung oder einen
Waffenerwerbsschein, die oder der ihr höchstens zwei Jahre vor dem
Erwerb
ausgestellt
wurde, oder einen gültigen Europäischen Feuerwaffenpass vorlegt.
3 Muss die
übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die
Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der
erwerbenden
Person einen
Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei
Monate vor der
Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis
der
erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen
Behörden oder
Personen verlangen.
3. Kapitel: Seriefeuerwaffen und
verbotene Munition
Art. 25
Typenprüfung zur Bestimmung von Seriefeuerwaffen und
zu
halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen
(Art. 5 Abs. 1
Bst. a WG)
1 Besteht
Unklarheit darüber, ob es sich bei einer Waffe um eine verbotene Waffe
nach Artikel 5
Absatz 1 Buchstabe a WG handelt, so muss bei der Zentralstelle
Waffen eine
Typenprüfung beantragt werden.
2 Ist für
einen Waffentyp eine Typenprüfung beantragt worden, so gibt die
Zentralstelle
Waffen dies
den Vollzugsbehörden bekannt; Waffen dieses Typs dürfen erst
erworben,
besessen, in das schweizerische Staatsgebiet verbracht oder gehandelt
werden, wenn
die Prüfung ergeben hat, dass es sich nicht um eine verbotene Waffe
nach Artikel 5
Absatz 1 Buchstabe a WG handelt.
3 Die
Ergebnisse der Prüfung werden den antragstellenden Personen oder
Amtsstellen
durch
Verfügung eröffnet und den interessierten Vollzugsbehörden bekannt
gegeben.
4 Bevor
typengeprüfte Waffen in den Handel gelangen, müssen sie mit der von der
Zentralstelle
Waffen vergebenen Typenprüfnummer gekennzeichnet werden. Die
Zentralstelle
führt ein Verzeichnis der vergebenen Typenprüfnummern.
Waffenverordnung
11
514.541
5 Die
Zentralstelle Waffen kann anordnen, dass eine typengeprüfte Waffe zu
Vergleichszwecken
hinterlegt
wird, solange mit diesem Waffentyp Handel getrieben
wird.
Art. 26
Verbotene Munition
(Art. 6 WG)
1 Es ist
verboten, folgende Munitionsarten zu erwerben, zu besitzen, herzustellen
oder in das
schweizerische Staatsgebiet zu verbringen:
a. Munition
mit Hartkerngeschossen (Stahl, Wolfram, Porzellan usw.);
b. Munition
mit Geschossen, die einen Explosiv- oder Brandsatz enthalten;
c. Munition
mit einem oder mehreren Geschossen zur Freisetzung von Stoffen,
welche die
Gesundheit von Menschen auf Dauer schädigen, insbesondere
von
Reizstoffen nach Anhang 2;
d. Munition,
Geschosse und Flugkörper für militärische Abschussgeräte mit
Sprengwirkung;
e. Munition
mit Geschossen zur Übertragung von Elektroschocks;
f. Munition
für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung (Art. 27).
2 Die
Zentralstelle Waffen kann insbesondere für industrielle Zwecke, für die
Jagd
oder für
Sammlungen Ausnahmen vom Verbot bewilligen. Die Bewilligung ist zu
befristen; sie
kann mit Auflagen verbunden werden.
Art. 27
Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung
(Art. 6 WG)
Als Munition
für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung gilt eine Munition, bei
der sich das
Geschoss beim Testbeschuss auf 10 Meter in Glyzerinseife so deformiert,
dass:
a. der
Masseverlust bezogen auf die Nominalgrösse des Geschosses mehr als
5 Prozent
beträgt;
b. der grösste
Durchmesser nach dem Schuss grösser als der Nominaldurchmesser
ist; und
c. die
Stauchung nach dem Schuss mehr als 10 Prozent der Geschosslänge vor
dem Schuss
beträgt.
4. Kapitel: Waffenhandel und
Waffenherstellung
Art. 28
Gesuch um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung
(Art. 17 WG)
1 Wer um eine
Waffenhandelsbewilligung ersucht, muss das dafür vorgesehene
Formular
ausfüllen und mit den folgenden Beilagen der zuständigen kantonalen
Behörde
einreichen:
Ausrüstung
12
514.541
a. Auszug aus
dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate
vor der
Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
b. Kopie eines
gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
c. Auszug aus
dem Handelsregister;
d. Nachweis
der bestandenen Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung;
e. Pläne und
Angaben über die Geschäftsräume.
2 Die Behörde
prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung
erfüllt sind.
3 Die
praktische Teilprüfung ist nicht erforderlich für Personen, die:
a. nicht mit
Feuerwaffen handeln;
b. über ein
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis für Büchsenmacher verfügen.
4 Personen,
die an öffentlichen Waffenbörsen in der Schweiz teilnehmen wollen,
benötigen für
die Dauer der entsprechenden Veranstaltung keine schweizerische
Waffenhandelsbewilligung, wenn sie bei der zuständigen kantonalen
Behörde eine
amtlich
beglaubigte Kopie der gültigen ausländischen Waffenhandelsbewilligung
einreichen.
Art. 29
Juristische Personen
(Art. 17 Abs.
3 WG)
1 Das Mitglied
der Geschäftsleitung juristischer Personen, das für alle Belange nach
dem
Waffengesetz verantwortlich ist, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.
2 Das
verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung muss sicherstellen, dass
die
gesetzlichen
Vorschriften jederzeit eingehalten werden.
Art. 30 9
Buchführung
(Art. 21 WG)
1 Die Inhaber
und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen die Unterlagen
nach Artikel
21 Absatz 2 WG geordnet aufbewahren.
2 Sie müssen
die Bücher nach Artikel 21 Absatz 1 WG als fortlaufendes Verzeichnis
führen und
darin festhalten:
a. Anzahl,
Art, Bezeichnung, Kaliber und Nummer von hergestellten, beschafften
oder
übertragenen Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör
und
reparierten Feuerwaffen sowie Datum der Herstellung,
Beschaffung,
Übertragung oder Reparatur;
b. Anzahl, Art
und Bezeichnung der hergestellten, beschafften oder übertragenen
Munition und
des Schiesspulvers sowie Datum der Herstellung,
Beschaffung
oder Übertragung;
c. Personalien
der liefernden oder erwerbenden Person;
9 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010
(AS
2010
2827).
Waffenverordnung
13
514.541
d.
Lagerbestand.
3 Sie müssen
den zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in die Unterlagen gewähren.
Dritten ist
die Einsicht zu verweigern.
Art. 31
Markierung
von Feuerwaffen10
(Art. 18a
WG)
1 Auf
Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör, die in
der Schweiz
hergestellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden,
sind
unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar
anzubringen:11
a. die
individuelle numerische oder alphabetische Markierung;
b. die
Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin;
c.12
Herstellungsland oder Herstellungsort;
d.13
Herstellungsjahr.
2 Unmarkierte
Feuerwaffen dürfen in das schweizerische Staatsgebiet verbracht
werden:
a. zur aktiven
Veredelung;
b. zu
Ausstellungs- und Demonstrationszwecken.
3 Die
Zentralstelle Waffen kann das Verbringen unmarkierter Feuerwaffen für
weitere Zwecke
bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen.
Art. 31 a14
Markierung von Munition
(Art. 18b
WG)
Auf den
kleinsten Verpackungseinheiten von Munition, die in der Schweiz
hergestellt
oder in das
schweizerische Staatsgebiet verbracht wird, sind unverzüglich
einzeln und
deutlich sichtbar anzubringen:
a.
Identifikationsnummer der Lieferung;
b. Bezeichnung
des Herstellers oder der Herstellerin;
c. Kaliber;
d.
Munitionstyp.
10 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010
(AS
2010
2827).
11 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010
(AS
2010
2827).
12 Eingefügt
durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010
(AS
2010
2827).
13 Eingefügt
durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010
(AS
2010
2827).
14 Eingefügt
durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010
(AS
2010
2827).
Ausrüstung
14
514.541
Art. 32
Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässige Herstellung und
Umbau
(Art. 19 Abs.
2 WG)
1
Ausnahmebewilligungen für die nichtgewerbsmässige Herstellung von
wesentlichen
oder besonders
konstruierten Waffenbestandteilen dürfen erteilt werden,
wenn diese
Bestandteile für die Reparatur bestehender Waffen benötigt werden.
2
Ausnahmebewilligungen für den Umbau von Waffen zu solchen nach Artikel 5
Absatz 1 WG
dürfen ausschliesslich für berufliche oder sportliche Zwecke erteilt
werden.
3 Für die
nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 WG
und von
verbotener Munition nach Artikel 6 WG sowie für den nichtgewerbsmässigen
Umbau von
Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen dürfen keine Ausnahmebewilligungen
erteilt
werden.
Art. 33
Ausnahmebewilligung für verbotene Abänderungen
(Art. 20 WG)
1
Ausnahmebewilligungen für das Abändern oder Entfernen von Waffennummern
dürfen zur
Ersetzung eines wesentlichen Bestandteils einer markierten Waffe erteilt
werden, wenn:
a. der
ersetzte wesentliche Bestandteil ebenfalls markiert ist; und
b. das
Abändern oder Entfernen dazu dient, die eine Waffennummer der anderen
anzupassen.
2
Ausnahmebewilligungen zum Verkürzen von Waffen dürfen für die Jagd
erteilt
werden.
3 Das
Verkürzen von Handfeuerwaffen zu Faustfeuerwaffen ist verboten.
5. Kapitel:
Verbringen in
das schweizerische Staatsgebiet und Ausfuhr
1. Abschnitt:
Verbringen von
ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen und
verbotener
Munition in das schweizerische Staatsgebiet
Art. 34
Bewilligung für gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische
Staatsgebiet
(Art. 5 und 24
WG)
1 Das Gesuch
um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen
von Waffen,
Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders
konstruierten
Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 1 WG in das schweizerische
Staatsgebiet
ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden
Beilagen bei
der Zentralstelle Waffen einzureichen:
a. Kopie der
Waffenhandelsbewilligung;
Waffenverordnung
15
514.541
b. kantonale
Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 4 WG;
c. Nachweis,
dass die ausnahmebewilligungspflichtigen Gegenstände für die
Sicherstellung
der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz
1 WG oder von
Sicherheitsfirmen notwendig sind und dass der Besteller
oder die
Bestellerin im Besitz einer Ausnahmebewilligung für die Gegenstände
ist.
2 Das Gesuch
um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen
von verbotener
Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf
dem dafür
vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der
Zentralstelle
Waffen
einzureichen:
a. Kopie der
Waffenhandelsbewilligung;
b. Nachweis,
dass die ausnahmebewilligungspflichtige Munition für die Sicherstellung
der
Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1
WG oder von
Sicherheitsfirmen notwendig ist.
Art. 35
Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das
schweizerische
Staatsgebiet
(Art. 5 und 25
WG)
1 Das Gesuch
um eine Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen
von Waffen,
Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders
konstruierten
Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 1 WG in das schweizerische
Staatsgebiet
ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden
Beilagen bei
der Zentralstelle Waffen einzureichen:
a. kantonale
Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 4 WG;
b. Kopie des
gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte.
2 Das Gesuch
um eine Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen
von verbotener
Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf
dem dafür
vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der
Zentralstelle
Waffen
einzureichen:
a. Auszug aus
dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate
vor der
Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
b. Kopie des
gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
c. Angabe des
Grundes für das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
(Art. 26 Abs.
2).
Ausrüstung
16
514.541
2. Abschnitt:
Gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
Art. 36
Einzelbewilligung
(Art. 24a WG)
1 Das Gesuch um eine
Einzelbewilligung nach Artikel 24a
WG für die
gewerbsmässige
Lieferung von
Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder
Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem
dafür vorgesehenen
Formular und
mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentralstelle
Waffen
einzureichen.
2 Die
Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der
Bewilligung
erfüllt sind.
3 Die
Bewilligung ist sechs Monate gültig. Die zuständige Behörde kann die
Gültigkeit
um höchstens
drei Monate verlängern.
Art. 37
Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen
(Art. 24b WG)
1 Das Gesuch um eine
Generalbewilligung nach Artikel 24b
WG für das
gewerbsmässige
Verbringen von
Nichtfeuerwaffen oder Munition und Munitionsbestandteilen
in das
schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular
und mit der
Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentralstelle Waffen
einzureichen.
2 Die
Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der
Bewilligung
erfüllt sind.
3 Die
Bewilligung ist zwölf Monate gültig.
Art. 38
Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition
(Art. 24c WG)
1 Das Gesuch um eine
Generalbewilligung nach Artikel 24c
WG für das
gewerbsmässige
Verbringen von
Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und
Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem
dafür vorgesehenen
Formular und
mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentralstelle
Waffen
einzureichen.
2 Die
Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der
Bewilligung
erfüllt sind.
3 Die
Bewilligung ist zwölf Monate gültig.
Waffenverordnung
17
514.541
3. Abschnitt:
Nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
Art. 39
Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das
schweizerische
Staatsgebiet
(Art. 25 Abs.
1 WG)
1 Das Gesuch
um die Bewilligung für das nichtgewerbsmässige Verbringen von
Waffen,
wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen
in das
schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und
mit
den folgenden
Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:
a. Kopie des
von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellten
Waffenerwerbsscheins,
wenn der zu
verbringende Gegenstand waffenerwerbsscheinpflichtig
ist;
b. Auszug aus
dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate
vor der
Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde, wenn es sich um Waffen
nach Artikel
10 Absatz 1 WG handelt;
c. Kopie des
gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
d. amtliche
Bestätigung nach Artikel 9 a
WG.
2 Die
Bewilligung berechtigt zum gleichzeitigen Verbringen von höchstens drei
Waffen oder
wesentlichen Waffenbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet.
Sie ist sechs
Monate gültig und kann um höchstens drei Monate verlängert werden.
Art. 40
Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen im
Reiseverkehr
in das schweizerische Staatsgebiet
(Art. 25 a
WG)
1 Wer
Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend aus einem Staat,
der durch
eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-
Staat), in das
schweizerische Staatsgebiet verbringen will, muss zusammen mit dem
Gesuch nach
Artikel 39 den Europäischen Feuerwaffenpass vorlegen.
2 Wird die
Bewilligung erteilt, so wird sie im Europäischen Feuerwaffenpass
eingetragen.
Sie ist ein
Jahr gültig und berechtigt zum mehrmaligen vorübergehenden
Verbringen von
höchstens drei Waffen sowie der dazugehörigen Munition in das
schweizerische
Staatsgebiet.
3 Jäger und
Schützen benötigen keine Bewilligung, wenn sie den Grund für die
Reise,
namentlich anhand einer Einladung zu einer Jagd- oder
Sportveranstaltung,
glaubhaft
machen können und die mitgeführten Feuerwaffen im Europäischen
Feuerwaffenpass eingetragen sind.
4 …15
15 Aufgehoben
durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 28. Juli 2010
(AS
2010
2827).
Ausrüstung
18
514.541
Art. 41
Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen
durch
Sicherheitsbegleiter in das schweizerische Staatsgebiet
(Art. 25 a
Abs.
1 WG)
1 Wer im
Rahmen der Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter von Werttransporten oder
von Personen
Feuerwaffen und die dazugehörige Munition aus einem Staat, der kein
Schengen-Staat
ist, in das schweizerische Staatsgebiet verbringen und wieder ausführen
will, benötigt
dafür nur eine Bewilligung für vorübergehendes Verbringen.
2 Die
Bewilligung berechtigt zum mehrmaligen vorübergehenden Verbringen einer
einzigen Waffe
sowie der dazugehörigen Munition in das schweizerische Staatsgebiet.
Die
Bewilligung ist ein Jahr gültig.
Art. 42
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für das vorübergehende
Verbringen von
Feuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet
(Art. 25 a
WG)
Personen
folgender Kategorien benötigen für das vorübergehende Verbringen von
Feuerwaffen in
das schweizerische Staatsgebiet keine Bewilligung:
a. in der
Schweiz akkreditierte ausländische Mitglieder des Personals der
diplomatischen
Missionen, der
ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen,
der
konsularischen Posten und der Sondermissionen;
b.
ausländische Streitkräfte im Rahmen des Militärprotokolls;
c. staatlich
beauftragte Sicherheitsbegleiter im Rahmen angemeldeter offizieller
Besuche.
Art. 43
Ausnahmen von der Zuführungs- und Anmeldepflicht beim
Verbringen in
das schweizerische Zollgebiet
(Art. 23 WG)
Von der
Zuführungs- und der Anmeldepflicht nach den Artikeln 21 und 25 des
Zollgesetzes
vom 18. März 200516 sind befreit:
a.
ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der
ständigen
Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen
Posten und der
Sondermissionen, wenn die Waffen, wesentlichen
Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile als persönliche
Gebrauchsgegenstände im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juni 199017
über die
vorübergehende Verwendung gelten;
b. von
ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiter bei angemeldeten
offiziellen
Besuchen, wenn sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition
in das
schweizerische Zollgebiet verbringen;
c. von der
Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter bei angemeldeten offiziellen
Besuchen im
Ausland, wenn sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition
wieder in das
schweizerische Zollgebiet verbringen;
16 SR
631.0
17 SR
0.631.24
Waffenverordnung
19
514.541
d. Personen,
die glaubhaft machen, dass sie ihre Waffen und die dazugehörige
Munition für
die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigt
haben und dass
es sich um dieselben Waffen handelt, die sie zu diesem
Zweck
ausgeführt haben;
e. Personen,
die glaubhaft machen, dass sie ihre Waffen und die dazugehörige
Munition für
die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport in der Schweiz
benötigen und
dass sie die Waffen wieder ausführen werden.
4. Abschnitt: Ausfuhr
Art. 44 18
Meldepflicht und Begleitschein
(Art. 22b
WG)
1 Wer
Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder die dazugehörige
Munition
in einen
Schengen-Staat ausführen will, muss dies der Zentralstelle Waffen auf
dem
dafür
vorgesehenen Formular melden.
2 Die Meldung
muss folgende Angaben enthalten:
a. Name und
Adresse aller beteiligten Personen;
b.
Bestimmungsort;
c. Anzahl, Art
der Waffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition,
Hersteller
oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber und Waffennummer;
d.
Transportmittel;
e. Absendetag
und voraussichtlicher Ankunftstag.
3 Werden die
Gegenstände von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer
Waffenhandelsbewilligung
an eine am
Bestimmungsort zum Waffenhandel berechtigte
Person
ausgeführt, so sind die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben d und e nicht
erforderlich.
4 Die
Zentralstelle Waffen stellt den Begleitschein aus, wenn:
a. der sichere
Transport gewährleistet ist; und
b. der
Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine amtliche Bestätigung des
Bestimmungsstaates vorlegt, wonach der Endempfänger oder die
Endempfängerin
zum Besitz der
betreffenden Gegenstände berechtigt ist.
5 Kann die
Bestätigung nach Absatz 4 Buchstabe b nicht beigebracht werden, so
kann die
Zentralstelle Waffen eine Bestätigung ausstellen.
18 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010
(AS
2010
2827).
Ausrüstung
20
514.541
Art. 4519
Art. 46
Europäischer Feuerwaffenpass
(Art. 25b
WG)
1 Wer im
Reiseverkehr Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile
vorübergehend
in einen
Schengen-Staat ausführen will, muss ein Gesuch um Ausstellung
des
Europäischen Feuerwaffenpasses stellen.
2 Das Gesuch
ist auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der zuständigen Behörde
des
Wohnsitzkantons einzureichen.
3 Dem Gesuch
sind beizulegen:
a. ein Auszug
aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens
drei Monate
vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
b. eine Kopie
des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
c. zwei
aktuelle Passfotos.
4 Die
zuständige kantonale Behörde vermerkt im Europäischen Feuerwaffenpass
alle
Waffen, zu
deren Besitz der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin berechtigt ist.
5 Der
Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer
kann
zweimal um je
zwei Jahre verlängert werden.
6. Kapitel:
Aufbewahren,
Tragen und Transportieren von Waffen und Munition,
missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände
1. Abschnitt:
Aufbewahren von Waffen
Art. 47
(Art. 26 WG)
1 Der
Verschluss von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen
umgebauten
Seriefeuerwaffen ist getrennt von der übrigen Waffe und unter Verschluss
aufzubewahren.
2 Vorbehalten
bleiben die besonderen Vorschriften der Militärgesetzgebung.
19 Aufgehoben
durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 28. Juli 2010
(AS
2010
2827).
Waffenverordnung
21
514.541
2. Abschnitt: Waffentragen
Art. 48
Waffentragbewilligung
(Art. 27 WG)
1 Wer eine
Waffentragbewilligung erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular
ausfüllen und
mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen
Behörde
einreichen:
a. Auszug aus
dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate
vor der
Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
b. Kopie eines
gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
c. zwei
aktuelle Passfotos.
2 Die Behörde
prüft, ob die Voraussetzungen, insbesondere der Bedürfnisnachweis,
erfüllt sind.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, so wird der Kandidat oder die
Kandidatin zur
Prüfung zugelassen.
3 Die
praktische Prüfung muss nur für Feuerwaffen abgelegt werden.
4 Für das
erneute Ausstellen der Waffentragbewilligung ist die praktische Prüfung
nur abzulegen,
wenn diese länger als drei Jahre zurückliegt. Auf die theoretische
Prüfung kann
unter der gleichen Voraussetzung verzichtet werden, wenn die
gesetzlichen
Vorschriften
nicht massgeblich geändert haben und keine Zweifel an der ausreichenden
Kenntnis der
rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestehen.
Art. 49
Waffentragbewilligungen für Diplomaten und staatlich beauftragte
Sicherheitsbegleiter
(Art. 27 Abs.
5 WG)
1
Ausländischen Mitgliedern des Personals der diplomatischen Missionen,
der ständigen
Missionen bei
den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten
und der
Sondermissionen wird die Waffentragbewilligung durch das Bundesamt für
Polizei
erteilt. Dieses nimmt vor dem Erteilen der Bewilligung Rücksprache mit
dem
Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten.
2 Staatlich
beauftragten Sicherheitsbegleitern bei angemeldeten offiziellen Besuchen
oder
Durchreisen wird die Waffentragbewilligung durch das Bundesamt für
Polizei
erteilt.
Art. 50
Rahmenbewilligung auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen
(Art. 27a
WG)
1 Die
Zentralstelle Waffen erteilt die Rahmenbewilligung ausländischen
Fluggesellschaften
und den
zuständigen ausländischen Behörden nach Artikel 27 a
Absatz 2 WG.
2 Die
Rahmenbewilligung regelt insbesondere:
a. die
Ausübung von Sicherheitsfunktionen auf Flughäfen;
b. den Schutz
der Besatzungen auf dem Weg zu und von ihrer Unterkunft;
Ausrüstung
22
514.541
c. den Schutz
der Besatzungen in der Unterkunft;
d. den Schutz
von Geschäftsniederlassungen.
3 Auf der
Grundlage der Rahmenbewilligung erteilt die Zentralstelle Waffen
Bediensteten
dieser
Fluggesellschaften Waffentragbewilligungen. Vor der Erteilung
kann sie die
notwendigen Auskünfte einholen.
3. Abschnitt: Transport von Waffen
Art. 51
(Art. 28 WG)
1 Eine Waffe
darf nur so lange transportiert werden, als es für die Tätigkeit, die
dazu
berechtigt,
angemessen erscheint.
2 Beim
Transport von Feuerwaffen darf sich in Magazinen keine Munition
befinden.
7. Kapitel: Bewilligungen, Kontrolle
und administrative Sanktionen
Art. 52
Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen; Formulare
(Art. 40 Abs.
2 WG)
1 Die
Bewilligungen nach dem Waffengesetz werden erteilt, wenn die
gesuchstellende
Person
insbesondere folgende Voraussetzungen erbringt:
a.
Identitätsnachweis;
b.
Handlungsfähigkeit;
c.
körperlicher oder geistiger Zustand, der kein erhöhtes Risiko für den
Umgang
mit Waffen
schafft;
d. guter
Leumund;
e. Nachweis
der vom Waffengesetz verlangten besonderen Fähigkeiten.
2 Das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erstellt die Formulare für
Gesuche,
Bewilligungen und Verzeichnisse (Art. 12 Abs. 3, 15 Abs. 1, 28 Abs. 1,
34
Abs. 1, 35
Abs. 1, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 44 Abs. 1, 46 Abs.
2,
48 Abs. 1 und
68 Abs. 4) sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer
Waffe oder
eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein
(Art. 11 Abs.
1 WG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der zuständigen
kantonalen
Behörde oder beim Bundesamt für Bauten und Logistik bezogen
werden.20
3 Formulare,
die bei den zuständigen Behörden eingereicht oder an diese zurückgesandt
wurden, sind
nach 15 Jahren zu vernichten.
20 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010
(AS
2010
2827).
Waffenverordnung
23
514.541
Art. 53
Kontrolle
(Art. 29 WG)
1 Die
zuständige kantonale Behörde übt die Kontrolle aus über Herstellung,
Umbau
und Abänderung
sowie Beschaffung, Vertrieb und Vermittlung von Waffen, wesentlichen
und besonders
konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition
und
Munitionsbestandteilen.
2 Sie
kontrolliert mindestens alle zwei Jahre insbesondere, ob die
Waffenhandlungen
entsprechend
den Bestimmungen des Waffengesetzes, dieser Verordnung und den
vom
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement aufgestellten
Mindestanforderungen
für
Geschäftsräume sowie den an die Bewilligung geknüpften Bedingungen
und Auflagen
betrieben werden.
3 Die
Zentralstelle Waffen übt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Kontrolle
aus
über das
Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, besonders
konstruierten
Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen in das
schweizerische
Staatsgebiet und über die Ausfuhr solcher Gegenstände.
Art. 54
Verfahren nach einer Beschlagnahme ohne Rückgabemöglichkeit21
(Art. 31 Abs.
5 WG)22
1 Ist der nach
Artikel 31 WG beschlagnahmte Gegenstand verwertbar, so kann die
zuständige
Behörde frei darüber verfügen.23
2 Ist der
Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde
aufbewahren,
zerstören oder
an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder
ein Museum
einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen.24
3 Die
eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand
nicht
zurückgegeben werden kann.25
4 Wird der
Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten
Erlös. In den
übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des Gegenstandes.
Die Kosten der
Aufbewahrung und der Veräusserung werden von der Entschädigung
abgezogen.
5 Kann kein
Entschädigungsverfahren durchgeführt werden, insbesondere weil die
eigentumsberechtigte Person unbekannt oder nicht auffindbar ist, so
verfällt der erzielte
Erlös dem
Staat.
21 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010
(AS
2010
2827).
22 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010
(AS
2010
2827).
23 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010
(AS
2010
2827).
24 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010
(AS
2010
2827).
25 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010
(AS
2010
2827).
Ausrüstung
24
514.541
8. Kapitel: Gebühren
Art. 55
Gebührenansätze
(Art. 32 WG)
Für die
Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen sowie für die
Aufbewahrung
beschlagnahmter Waffen gelten die Gebühren nach Anhang 1.
Art. 56
Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese
Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen
der
Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200426.
Art. 57
Inkasso
(Art. 32 WG)
Gebühren bis
zu 1000 Franken können zum Voraus oder per Nachnahme erhoben
werden.
9. Kapitel: Zentralstelle Waffen
Art. 58
Aufgaben
(Art. 31c
WG)
1 Die
Zentralstelle Waffen nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
a. Führen
einer automatisierten Datenbank über den Erwerb von Waffen durch
ausländische
Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung (DEWA,
Art. 32 a
Bst. a und 32b
WG);
b. Führen
einer automatisierten Datenbank über den Erwerb von Feuerwaffen
oder
wesentlichen Waffenbestandteilen durch Personen mit Wohnsitz in einem
anderen
Schengen-Staat (DEWS, Art. 32 a
Bst. b und 32b
WG);
c. Führen
einer automatisierten Datenbank über den Entzug und die Verweigerung
von
Bewilligungen sowie über die Beschlagnahme von Waffen
(DEBBWA, Art.
32 a
Bst. c und 32b
Abs. 2 WG);
d. Führen
einer automatisierten Datenbank über die Abgabe und den Entzug
von Waffen der
Armee (DAWA, Art. 32 a
Bst. d und 32b
Abs. 3 WG);
e. Führen
einer automatisierten Datenbank über die Hauptmerkmale von Waffen
und Munition
(WANDA und MUNDA, Art. 32 a
Bst.
e WG);
f. Führen
einer automatisierten Datenbank zur Auswertung von Schusswaffenspuren
an Waffen,
Munition, insbesondere Tatmunition, und an Personen,
die an
Straftaten beteiligt oder von ihnen betroffen waren (ASWA, Art. 32a
Bst. f und 32 b
Abs. 4 WG);
26 SR
172.041.1
Waffenverordnung
25
514.541
g. Überprüfen
der Echtheit von ausländischen Bestätigungen (Art. 6 b
Abs. 3
und 9a Abs. 3
WG);
h. Erteilen von
amtlichen Bestätigungen (Art. 6b Abs. 3 und 9a
Abs. 3 WG);
i. Erteilen
und Erneuern der Bewilligungen für das Verbringen von Waffen,
wesentlichen
Waffenbestandteilen sowie besonders konstruierten Waffenbestandteilen
und
Waffenzubehör im Sinne der Artikel 4 und 5 Absatz 1
WG sowie von
Munition und Munitionsbestandteilen in das schweizerische
Staatsgebiet
(Art. 25 Abs. 3 und 25 a
WG);
j. Erteilen
von Rahmenbewilligungen auf dem Gebiet der schweizerischen
Flughäfen
(Art. 27 a
und 31c
Abs. 2 Bst. f WG);
k.
Mitteilungen an ausländische Staaten und zuständige kantonale Behörden
(Art. 22 b
Abs. 5, 24 Abs. 4 und 32c WG);
l. Meldungen an die
zuständigen Stellen der Militärverwaltung (Art. 32j
Abs. 1 WG);
m. Beraten von
Bürgern und Bürgerinnen sowie der Verwaltung (Art. 31c
Abs. 2 WG);
n.
Typenprüfung und Kontrolle von Waffen sowie Führen eines Verzeichnisses
über die
durchgeführten Typenprüfungen und die Prüfnummern;
o. Kontrolle
nach Artikel 53 Absatz 3;
p.
Koordination der Tätigkeiten der kantonalen Vollzugsbehörden,
insbesondere
Entgegennahme
von Informationen der kantonalen Behörden über ihre
Bewilligungspraxis;
q. Erlass von
Richtlinien und Erarbeiten der Unterlagen für die Prüfung über
die
Waffenhandels- und die Waffentragbewilligung;
r.
Bereitstellen der gesetzlich vorgesehenen Formulare in informatisierter
Form zuhanden
des Bundesamtes für Bauten und Logistik und der zuständigen
kantonalen
Behörden;
s.
Koordination zur Auswertung von Schusswaffenspuren (Art. 31d
WG).
2 Die
Zentralstelle Waffen kann Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben e, g und n
delegieren.
Sie kann Experten und Expertinnen beiziehen und mit den entsprechenden
Fachstellen
Verträge abschliessen.
10. Kapitel: Datenbearbeitung und
Datenschutz
Art. 59
Berechtigung zum Zugriff auf die Daten der DEWS und der ASWA
(Art. 32c
WG)
Auf die Daten
der DEWS und der ASWA darf nur die Zentralstelle Waffen zugreifen.
Ausrüstung
26
514.541
Art. 60 27
Personalien
(Art. 32b)
1 Als
Personalien enthalten:
a. die DEWA,
die DEWS, die DEBBWA, die ASWA und die kantonalen
Informationssysteme über den Erwerb von Feuerwaffen: Name, Vorname,
Geburtsname,
Geburtsdatum, Adresse und Staatsangehörigkeit;
b. die DAWA:
Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum und Adresse.
2 Die DEBBWA
und die DAWA enthalten zusätzlich zu den Angaben nach Artikel
32 b
Absatz 2 WG folgende Angaben:
a. Hersteller
oder Herstellerin;
b. Kaliber.
Art. 61 –6328
Art. 64
Bekanntgabe der Daten der DEWA, der DEWS, der DEBBWA, der
DAWA und der
ASWA an einen Staat, der kein Schengen-Staat ist
(Art. 32 e
WG)
Ein angemessener
Schutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 32e
WG liegt
vor, wenn
hinreichende Garantien sich insbesondere aus entsprechenden
Vertragsklauseln
ergeben und
bezüglich der übermittelten Daten und ihrer Bearbeitung
Folgendes
gewährleisten:
a. Die
Grundsätze der Rechtmässigkeit, von Treu und Glauben der
Datenbearbeitung
sowie der
Richtigkeit der Daten werden beachtet.
b. Der Zweck
der Bekanntgabe ist klar festgelegt.
c. Die Daten
werden nur so weit bearbeitet, als es für den Zweck der Bekanntgabe
erforderlich
ist.
d. Die zur
Bearbeitung ermächtigten Behörden werden klar bezeichnet.
e. Die
Weitergabe der Daten an andere Staaten, die kein angemessenes
Datenschutzniveau
gewährleisten,
ist verboten.
f. Die
Aufbewahrung und die Vernichtung der Daten sind klar geregelt.
g. Die
betroffene Person hat ein Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten.
h. Die
betroffene Person wird über die Bearbeitung ihrer Personendaten sowie
deren
Rahmenbedingungen informiert.
i. Die
betroffene Person hat ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden
Daten.
j. Die
Datensicherheit ist gewährleistet.
27 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010
(AS
2010
2827).
28 Aufgehoben
durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 28. Juli 2010
(AS
2010
2827).
Waffenverordnung
27
514.541
k. Die
betroffene Person hat das Recht, eine unabhängige Behörde anzurufen,
wenn sie der
Auffassung ist, die Bearbeitung ihrer Daten sei unzulässig.
Art. 65
Rechte der Betroffenen
Die Rechte der
Betroffenen richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni
199229 über
den Datenschutz.
Art. 66 30
Dauer der Datenaufbewahrung
(Art. 32c
Abs. 4
WG)
1 Die Daten
der DEWA, der DEWS, der DEBBWA, der DAWA und der ASWA
werden während
50 Jahren aufbewahrt.
2 Die Daten
des kantonalen Informationssystems über den Erwerb von Feuerwaffen
werden während
mindestens 30 Jahren aufbewahrt.
11. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 67
Vollzug durch die Zollverwaltung
(Art. 40 Abs.
4 WG)
1 Die
Zollveranlagung richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.
2 Die
Zollverwaltung meldet der Bewilligungsbehörde vollständig gelöschte
Bewilligungen
für das
Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet. Sie
erteilt der
Bewilligungsbehörde auf Anfrage Auskünfte über das Verbringen von
Waffen in das
schweizerische Staatsgebiet.
3 Werden bei
Kontrollen Widerhandlungen nach Artikel 33 WG festgestellt, so
verweigert die
Zollverwaltung die Weiterreise und bietet die zuständige kantonale
Polizei auf.
4 Ist der
Beizug der kantonalen Polizei nicht zweckmässig oder nicht möglich, so
erstellt die
Zollverwaltung nach Rücksprache mit der Polizei die
Feststellungsprotokolle
und übergibt
diese zusammen mit den beschlagnahmten Gegenständen der
zuständigen
Untersuchungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens.
Art. 68
Meldungen
kantonaler Behörden an die Zentralstelle Waffen
(Art. 30a und
32k
WG)
1 Die
kantonalen Vollzugsbestimmungen sind der Zentralstelle Waffen
mitzuteilen.
2 Der Entzug
oder die Verweigerung kantonaler Bewilligungen sowie die Einziehung
von Waffen und
die Gründe dafür sind der Zentralstelle Waffen unverzüglich
zu melden.
29 SR
235.1
30 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010
(AS
2010
2827).
Ausrüstung
28
514.541
3 Die
Erteilung und der Entzug von Waffenhandelsbewilligungen sind der
Zentralstelle
Waffen
unverzüglich zu melden. Diese informiert das Staatssekretariat für
Wirtschaft.
4 Für die
Meldungen nach Artikel 32 k
WG ist das amtliche Formular zu verwenden.
Die Meldungen sind
monatlich zu erstatten.
Art. 69
Meldungen
der Militärverwaltung an die Zentralstelle Waffen
(Art. 32j
Abs. 2
WG)
Die
zuständigen Stellen der Militärverwaltung (Logistikbasis der Armee,
Oberauditorat,
Kreiskommandos) melden der Zentralstelle folgende Angaben über Personen,
die beim
Austritt aus der Armee oder beim Ausscheiden aus dem Grenzwachtkorps
eine Waffe
oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten
Waffenbestandteil zu Eigentum erhalten haben oder denen die persönliche
Waffe
oder die
persönliche Leihwaffe entzogen wurde:
a. Name,
Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und Registernummer
der Person;
b. Waffenart,
Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer
sowie Datum
der Übertragung;
c. Datum der
Erfassung in der Datenbank.
Art. 70
Meldungen
der Zentralstelle Waffen
(Art. 32j
Abs. 1
WG)
Die
Zentralstelle Waffen meldet den zuständigen Stellen der
Militärverwaltung
(Logistikbasis
der Armee, Oberauditorat, Kreiskommandos) folgende Angaben über
Personen, die
in der Datenbank DEBBWA verzeichnet sind und militärdienstpflichtig
sind oder sein
könnten:
a. Name,
Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum und Adresse der Person;
b. Umstände,
die zur Verweigerung oder zum Entzug einer Bewilligung oder
zur
Beschlagnahme der Waffe geführt haben.
Art. 71
Ausnahmebewilligungen
(Art. 28b
WG)
1 Kantonale
Ausnahmebewilligungen (Art. 5 Abs. 4, 19 Abs. 2 und 20 Abs. 2 WG)
können nur in
schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und
grundsätzlich
nur für eine einzige Waffe, einen einzigen wesentlichen
Waffenbestandteil,
einen einzigen
besonders konstruierten Waffenbestandteil im Sinne von
Artikel 5
Absatz 1 Buchstabe a WG oder ein einziges Waffenzubehör eines bestimmten
Waffentyps
erteilt werden. Sie sind zu befristen; sie können mit Auflagen
verbunden
werden.
2 Die Kantone
erteilen Ausnahmebewilligungen insbesondere für:
a.
Sportwaffen, die durch Mitglieder von Sportschulen oder -vereinen
verwendet
werden;
Waffenverordnung
29
514.541
b. verbotene
Messer, die durch Behinderte oder bestimmte Berufsgruppen verwendet
werden.
3 Für
Personen, die über eine Waffenhandelsbewilligung verfügen, kann eine
Bewilligung
zur
Vermittlung im Inland von mehr als einer Waffe, mehr als einem
wesentlichen
Waffenbestandteil, mehr als einem besonders konstruierten
Waffenbestandteil
im Sinne von
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG oder mehr als einem Waffenzubehör
erteilt
werden, sofern diese Personen nachweisen können, dass:
a. dies für
die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel
2 Absatz 1 WG
oder von Sicherheitsfirmen notwendig ist; oder
b. der
Besteller oder die Bestellerin im Besitz einer Ausnahmebewilligung für
die
entsprechenden Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile oder das
Waffenzubehör
ist.
Art. 72
Aufhebung
und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die
Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 4 geregelt.
Art. 73
Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am 12. Dezember 2008 in Kraft.
Ausrüstung
30
514.541
Anhang 1 31
(Art. 55)
Gebühren für
die Bearbeitung von Bewilligungen,
Prüfungen und
Bestätigungen sowie für die Aufbewahrung
beschlagnahmter Waffen
Für die
Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen sowie für die
Aufbewahrung
beschlagnahmter Waffen werden folgende Gebühren erhoben:
Franken
a.
Waffenerwerbsschein für:
1. …
2.
Selbstverteidigungssprays 20.—
3. Feuerwaffen
50.—
4. andere
Waffen 50.—
5. wesentliche
Waffenbestandteile 20.—
b.
Verlängerung der Bewilligung für das Verbringen in das
schweizerische
Staatsgebiet sowie des Waffenerwerbsscheins 20.—
c.
Ausnahmebewilligungen für den Erwerb, das Vermitteln und
das Verbringen
in das schweizerische Staatsgebiet von:
1. Dolchen und
Messern nach Artikel 10 dieser Verordnung 20.—
2. Waffen nach
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d WG 50.—
3. Waffen nach
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e WG 50.—
4. Waffen nach
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG 150.—
5.
wesentlichen und besonders konstruierten Waffenbestandteilen
nach Artikel 5
Absatz 1 Buchstaben a und b WG 50.—
6. Waffen nach
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f WG 120.—
7. Waffen nach
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b WG 150.—
8.
Waffenzubehör 100.—
d.
Ausnahmebewilligung für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen
(Art. 5 Abs. 4
WG) 100.—
e.
Ausnahmebewilligung für Angehörige bestimmter Staaten
(Art. 7 Abs. 2
WG) 150.—
f.
Ausnahmebewilligung für Herstellung, Umbau und verbotene
Abänderungen
(zuzüglich der effektiven Kosten gemäss
Rechnungstellung der Prüfstelle) (Art. 19 und 20 WG) 100.—
g. Bestätigung
der Zentralstelle Waffen
(Art. 6 b
Abs. 3 und 9a
Abs. 2 WG) 50.—
31 Bereinigt
gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli
2010
(AS
2010
2827).
Waffenverordnung
31
514.541
Franken
h.
Waffenhandelsbewilligung:
1. praktische
Prüfung 150.—
2.
theoretische Prüfung 150.—
3. Erteilung
350.—
4. Anpassung
einer bestehenden Bewilligung 150.—
i.
Waffentragbewilligung:
1. praktische
Prüfung 70.—
2.
theoretische Prüfung 70.—
3. Erteilung
50.—
4. Anpassung
einer bestehenden Bewilligung 20.—
j.
Beschlagnahme und Aufbewahrung von Waffen:
1. pro Waffe
200.—
2.
Aufbewahrung pro Fall und nach Aufwand max. 5000.—
k.
Einzelbewilligung (Art. 36) 50.—
l.
Verlängerung der Einzelbewilligung 20.—
m.
Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen (Art. 37) 150.—
n.
Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition
(Art. 38)
150.—
o. Bewilligung
für das nichtgewerbsmässige Verbringen von Waffen
oder Munition
in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 39)
50.—
p.
Verlängerung der Bewilligung nach den Artikeln 25 a
Absatz 1 und
39 Absatz 2 WG
20.—
q.
Durchführung von Typenprüfungen (zuzüglich der effektiven
Kosten gemäss
Rechnungstellung der Prüfstelle)
200.—
r. Bewilligung
für verbotene Munition (Art. 26 Abs. 2) 50.—
s. Bewilligung
für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen
durch
Sicherheitsbegleiter in das schweizerische Staatsgebiet
(Art. 41)
50.—
t.
Rahmenbewilligung für ausländische Fluggesellschaften
(Art. 50 Abs.
1)
500.—
u.
Waffentragbewilligung für Bedienstete ausländischer Fluggesellschaften
(Art. 50 Abs.
3)
50.—
v. Ausstellen
eines Europäischen Feuerwaffenpasses (Art. 46) 150.—
w.
Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Europäischen Feuerwaffenpasses
(Art. 46 Abs.
5)
100.—
x. Eintrag der
Bewilligung im Europäischen Feuerwaffenpass
(Art. 25 a
Abs.
2 WG)
50.—
y. Ausstellen
eines Begleitscheins (Art. 44 Abs. 1) 50.—
Ausrüstung
32
514.541
Anhang 2 32
(Art. 1 und 26 Abs. 1
Bst. c)
Reizstoffe
Als Reizstoffe
gelten:
a. CA (Brombenzylcyanid);
b. CS (o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril);
c. CN (ω-Chloracetophenon);
d. CR (Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin).
32 Bereinigt
gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli
2010
(AS
2010
2827).
Waffenverordnung
33
514.541
Anhang 3 33
33 Aufgehoben
durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 28. Juli
2010
(AS
2010
2827).
Ausrüstung
34
514.541
Anhang 4
(Art. 72)
Aufhebung und Änderung bisherigen
Rechts
I
Folgende
Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung
vom 21. September 199834 über Waffen, Waffenzubehör und
Munition;
2. Verordnung
des EJPD vom 1. Februar 200235 über verbotene Munition.
II
Die
nachfolgenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…36
34 [AS
1998
2549, 2001 1009, 2002 319 Ziff. II 2671, 2003 5143,
2005
2695 Ziff. II 4,
2007
1469
Anhang 4 Ziff. 11]
35 [AS 2002
258]
36 Die Änd. können
unter AS 2008
5525 konsultiert werden.

Verordnung
über
Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffenverordnung, WV)
vom 2. Juli
2008
Der
Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf
das Waffengesetz vom 20. Juni 19971 (WG)
und auf
Artikel 150a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes
vom 3. Februar
19952,
verordnet:
1. Kapitel:
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt:
Begriffe
Art. 1
Sprayprodukte
(Art. 4 Abs. 1
Bst. b WG)
Als Waffen
gelten Sprayprodukte zur Selbstverteidigung mit den Reizstoffen nach
Anhang 2.
Art. 2
Elektroschockgeräte
(Art. 4 Abs. 1
Bst. e WG)
Als Waffen
gelten Elektroschockgeräte, die nicht den Bestimmungen der Verordnung
vom 9. April
19973 über elektrische Niederspannungserzeugnisse entsprechen.
In
Zweifelsfällen entscheidet die Zentralstelle Waffen.
Art. 3
Wesentliche Waffenbestandteile
(Art. 1 Abs. 2
Bst. a und 4 Abs. 3 WG)
Als
wesentliche Waffenbestandteile gelten:
a. bei
Pistolen:
1. Griffstück,
2. Verschluss,
3. Lauf;
SR
514.541
1 SR
514.54
2 SR
510.10
3 SR
734.26
Waffenverordnung AS 2008
5526
b. bei
Revolvern:
1. Rahmen,
2. Lauf;
c. bei
Handfeuerwaffen:
1.
Verschlussgehäuse,
2. Verschluss,
3. Lauf;
d. bei
militärischen Abschussgeräten mit Sprengwirkung:
1. Zielgerät,
2.
Abschussbehälter oder Abschussrohr.
Art. 4
Besonders konstruierte Bestandteile von Waffen
oder
Waffenzubehör
(Art. 1 Abs. 2
Bst. a, 4 Abs. 2 Bst. a, b und 3 WG)
1 Als
besonders konstruierte Waffenbestandteile gelten Bestandteile von
Feuerwaffen,
die speziell
für diese Waffen entwickelt oder abgeändert wurden und in derselben
Ausführung
nicht auch für andere Zwecke verwendbar sind. Nicht als besonders
konstruiert
gelten Waffenbestandteile wie Federn, Normstifte, Splinte, Schrauben
oder die Holz-
und Kunststoffteile der Schäftung.
2 Als
besonders konstruierte Bestandteile von Waffenzubehör gelten:
a. für Laser
und Nachtsichtzielgeräte: die Montagevorrichtung;
b. für
Schalldämpfer: speziell dafür konstruierte Lamellen.
Art. 5
Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung
(Art. 5 Abs. 1
Bst. b WG)
1 Als
militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten Panzerfäuste,
Raketenrohre,
Granat- und
Minenwerfer, die jeweils von einer einzigen Person getragen und
bedient werden
können.
2 Das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt, welche weiteren
Geräte als
militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten.
Art. 6
Mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen
(Art. 4 Abs. 1
Bst. f und g WG)
Druckluft-,
CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen sind mit
Feuerwaffen
verwechselbar,
wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen,
und zwar
unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer
Prüfung die
Verwechselbarkeit erkennt.
Waffenverordnung AS 2008
5527
Art. 7
Messer und Dolche
(Art. 4 Abs. 1
Bst. c WG)
1 Messer
gelten als Waffen, wenn sie:
a. einen
einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen
Auslösemechanismus
aufweisen;
b. geöffnet
insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und
c. eine Klinge
haben, die mehr als 5 cm lang ist.
2 Dolche
gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende und
weniger
als 30 cm
lange symmetrische Klinge aufweisen.
Art. 8
Schleudern
(Art. 4 Abs. 1
Bst. d WG)
Schleudern
gelten als Waffen, wenn sie zur Erreichung einer möglichst grossen
Bewegungsenergie über eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung
verfügen
oder für eine
solche Vorrichtung eingerichtet sind.
Art. 9
Schweizer Armeetaschenmesser
(Art. 4 Abs. 6
WG)
Als Schweizer
Armeetaschenmesser gelten die von der Armee beschafften
Taschenmesser
sowie die ihnen ähnlichen Schweizer Offizierstaschenmesser, die im
Handel
erhältlich sind.
2. Abschnitt:
Allgemeine
Verbote und Einschränkungen sowie
Ausnahmebewilligungen
Art. 10
Verbote für Messer und Dolche
(Art. 4 Abs. 1
Bst. c und 5 Abs. 1 Bst. c WG)
1 Nicht
übertragen, erworben, an Empfänger und Empfängerinnen im Inland
vermittelt
oder in das
schweizerische Staatsgebiet verbracht werden dürfen:
a. Dolche nach
Artikel 7 Absatz 2;
b. Messer,
deren Klinge durch einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus,
namentlich
durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, automatisch
ausgelöst
wird;
c.
Schmetterlingsmesser;
d. Wurfmesser.
2
Schweizerische Ordonnanzdolche und -bajonette dürfen nur mit einer
Bewilligung
gewerbsmässig
erworben, vermittelt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht
werden.
Waffenverordnung AS 2008
5528
Art. 11
Erwerb von verbotenen Waffen, wesentlichen
oder
besonders
konstruierten Waffenbestandteilen oder Waffenzubehör
durch Erbgang
(Art. 6a
WG)
1 Die
Ausnahmebewilligung nach Artikel 6a WG wird von der zuständigen
kantonalen
Behörde auf
einen vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft
bezeichneten
Vertreter ausgestellt.
2 Das Gesuch
um Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist innerhalb von 6 Monaten
nach dem Tod
des Erblassers oder der Erblasserin zu stellen.
3 Dem Gesuch
ist ein Verzeichnis beizulegen, das die ererbten Gegenstände unter
Angabe von
Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Kaliber, Bezeichnung und
Waffennummer
einzeln aufführt. Es ist vom Vertreter nach Absatz 1 zu unterzeichnen.
4 Sind die
Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung erfüllt, so
erteilt die
zuständige kantonale Behörde eine einzige Bewilligung für sämtliche im
Verzeichnis
aufgeführten Gegenstände.
5 Erwirbt bei
der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war, einen
oder mehrere
der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er für diese
innerhalb von
6 Monaten nach der Erbteilung ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung
im eigenen
Namen stellen. Die Absätze 3 und 4 sind anwendbar.
6 Zuständig
ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person.
Die Behörde
übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erblassers
oder der
Erblasserin eine Kopie der Bewilligung.
Art. 12
Verbot für Angehörige bestimmter Staaten
(Art. 7 WG)
1 Der Erwerb,
der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von
Waffen,
wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen,
Waffenzubehör,
Munition und
Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und
das Schiessen
mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten:
a. Serbien;
b. Kroatien;
c. Bosnien und
Herzegowina;
d. Kosovo;
e. Montenegro;
f. Mazedonien;
g. Türkei;
h. Sri Lanka;
i. Algerien;
j. Albanien.
Waffenverordnung AS 2008
5529
2 Die
zuständige kantonale Behörde kann ausnahmsweise eine Bewilligung für den
Erwerb, den
Besitz und das Tragen von Waffen sowie für das Schiessen mit Feuerwaffen
erteilen,
insbesondere für Personen, die an Jagd- oder Sportveranstaltungen
teilnehmen
oder Aufgaben im Personen- oder Objektschutz wahrnehmen. Die
Bewilligung
ist zu befristen; sie kann mit Auflagen verbunden werden. Vorbehalten
bleibt Artikel
49.
3 Personen,
die um eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 ersuchen, müssen das
dafür
vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der
zuständigen
kantonalen Behörde einreichen:
a. Auszug aus
dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate
vor der
Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
b. Kopie eines
gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
c.
schriftliche Begründung des Gesuchs.
Art. 13
Identifizierung der anbietenden Person
(Art. 7b
Abs. 1 WG)
Um
identifizierbar zu sein, muss die anbietende Person:
a. falls ihr
Angebot anonym erscheint, bevor es veröffentlicht wird, eine Kopie
ihres gültigen
Passes oder ihrer gültigen Identitätskarte dem Veröffentlicher
senden, der
sie während der Dauer der Veröffentlichung, mindestens aber
während sechs
Monaten aufbewahren muss;
b. falls ihr
Angebot nicht anonym erscheint, mindestens ihren Namen, Vornamen
und Wohnsitz
im Angebot erwähnen.
Art. 14
Ausnahmen vom Schiessverbot nach Artikel 5
Absatz 3 Buchstabe c
WG
(Art. 5 Abs. 4
WG)
Die zuständige
kantonale Behörde kann ausnahmsweise eine Bewilligung für das
Schiessen mit
Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb behördlich
zugelassener
Schiessanlässe oder ausserhalb von Schiessplätzen erteilen, wenn:
a. der
betroffene Grundeigentümer oder die betroffene Grundeigentümerin die
schriftliche
Zustimmung erteilt hat;
b. die
zuständige Gemeinde die schriftliche Zustimmung erteilt hat; und
c. der
Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine Haftpflichtversicherung
nachweisen
kann.
Waffenverordnung AS 2008
5530
2. Kapitel:
Erwerb von Waffen und Munition
1. Abschnitt:
Erwerb mit Waffenerwerbsschein
Art. 15
Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins
(Art. 8 WG)
1 Wer einen
Erwerbsschein für Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile erhalten
will, muss das
dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Jede Waffe oder jeder
wesentliche
Waffenbestandteil ist mit Angabe der Waffenart zu bezeichnen.
2 Das Formular
ist mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen
Behörde
einzureichen:
a. Auszug aus
dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate
vor der
Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
b. Kopie eines
gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
c. amtliche
Bestätigung nach Artikel 9a WG.
3 Die
zuständige kantonale Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für den
Waffenerwerb
erfüllt sind.
Art. 16
Ausnahmsweiser Erwerb von mehreren Waffen oder
wesentlichen
Waffenbestandteilen mit Waffenerwerbsschein
(Art. 9b
Abs. 2 WG)
1 Die
zuständige kantonale Behörde kann einen einzigen Waffenerwerbsschein
ausstellen für
den Erwerb von bis zu drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen,
sofern diese
gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden.
2 Die
erwerbende Person muss den Empfang jeder Waffe oder jedes wesentlichen
Waffenbestandteils auf dem Waffenerwerbsschein mit ihrer Unterschrift
bestätigen.
Art. 17
Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen
Waffenbestandteilen
durch Erbgang
(Art. 8 Abs.
2bis und 9b Abs. 2 WG)
1 Der
Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 WG wird von der zuständigen
kantonalen
Behörde auf
einen vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft
bezeichneten
Vertreter ausgestellt.
2 Das Gesuch
um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins ist innerhalb von sechs
Monaten nach
dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin zu stellen.
3 Dem Gesuch
ist ein Verzeichnis beizulegen, das die ererbten Gegenstände unter
Angabe von
Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Kaliber, Bezeichnung und
Waffennummer
einzeln aufführt. Es ist vom Vertreter nach Absatz 1 zu unterzeichnen.
4 Sind die
Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins erfüllt, so
erteilt die
zuständige kantonale Behörde einen einzigen Waffenerwerbsschein für
sämtliche im
Verzeichnis aufgeführten Gegenstände.
Waffenverordnung AS 2008
5531
5 Erwirbt bei
der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war, einen
oder mehrere
der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er für diese
innerhalb von
sechs Monaten nach der Erbteilung ein Gesuch um einen
Waffenerwerbsschein
im eigenen
Namen stellen. Die Absätze 3 und 4 sind anwendbar.
6 Zuständig
ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person.
Die Behörde
übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erblassers
oder der
Erblasserin eine Kopie der Bewilligung.
2. Abschnitt:
Erwerb ohne Waffenerwerbsschein
Art. 18
Sorgfaltspflicht
(Art. 10a
und 11 WG)
1 Ist für den
Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils kein
Waffenerwerbsschein
erforderlich,
so muss die übertragende Person darauf achten, dass
der
Übertragung kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG
entgegensteht.
2 Liegt kein
gegenteiliger Hinweis vor, so darf die übertragende Person davon
ausgehen,
dass kein
Hinderungsgrund gegeben ist, wenn der Erwerber oder die Erwerberin:
a. ein
Familiengenosse oder Angehöriger nach Artikel 110 Absätze 1 und 2 des
Strafgesetzbuches4 ist; oder
b. für eine
Waffe einen Waffenerwerbsschein vorlegt, der ihm oder ihr vor
weniger als
zwei Jahren ausgestellt wurde.
3 Muss die
übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die
Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der
erwerbenden
Person einen
Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei
Monate vor der
Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis
der
erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen
Behörden oder
Personen verlangen.
4 Der Auszug
aus dem schweizerischen Strafregister ist zusammen mit dem schriftlichen
Vertrag
aufzubewahren.
Art. 19
Handrepetiergewehre
(Art. 10 Abs.
1 Bst. b WG)
1 Ohne
Waffenerwerbsschein können die folgenden Handrepetiergewehre erworben
werden:
a.
Ordonnanzrepetiergewehre (Karabiner 11, Langgewehr 11 und Karabiner
31);
b.
Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für
Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem
Verschlussrepetiersystem;
4 SR
311.0
Waffenverordnung AS 2008
5532
c. Jagdwaffen,
die nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung für die Jagd
zugelassen
sind;
d.
Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des
jagdsportlichen
Schiessens
zugelassen sind.
2 Einen
Waffenerwerbsschein benötigt jedoch, wer ein Repetiergewehr mit einem
Vorderschafts-
oder Unterhebelrepetiersystem erwerben will.
Art. 20
Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinspflicht
(Art. 9b
Abs. 2 und 10 Abs. 2 WG)
1 Wer seine
Waffe in einer Waffenhandlung reparieren lässt, benötigt für die Dauer
der Reparatur
keinen Waffenerwerbsschein für eine Ersatzwaffe der gleichen Art.
2 Wird ein
wesentlicher Waffenbestandteil durch einen neuen ersetzt, so ist für den
neuen
Bestandteil kein Waffenerwerbsschein erforderlich, wenn der ersetzte
Bestandteil
beim
Veräusserer bleibt.
3 Kann die
Waffe auch durch Ersetzung eines wesentlichen Waffenbestandteils nicht
repariert
werden, so kann sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb gegen
eine
identische Waffe ausgetauscht werden, wenn die ersetzte Waffe beim
Veräusserer
bleibt. Der
Veräusserer muss den Austausch auf dem ursprünglichen
Waffenerwerbsschein
eintragen und
der Behörde, die den Waffenerwerbsschein ausgestellt
hat, die neuen
Angaben innerhalb von 30 Tagen melden.
4 Wer eine
andere als eine Feuerwaffe erwerben will, benötigt einen
Waffenerwerbsschein
nur, wenn er
die Waffe im Handel erwirbt.
Art. 21
Erwerb durch ausländische Staatsangehörige
ohne
Niederlassungsbewilligung
(Art. 10 Abs.
2 WG)
1 Ausländische
Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung benötigen für
jeden Erwerb
einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils einen
Waffenerwerbsschein
nach Artikel 8
WG.
2 Artikel 20
Absätze 1 und 2 bleibt vorbehalten.
Art. 22
Erwerb von Waffen oder wesentlichen
Waffenbestandteilen nach
Artikel 10
Absatz 1 WG durch Erbgang
(Art. 11 Abs.
4 WG)
1 Der vom
Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft
bezeichnete
Vertreter muss
innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers oder
der
Erblasserin die Meldung nach Artikel 11 Absatz 4 WG erstatten.
2 Der
Vertreter reicht der Meldestelle zu diesem Zweck ein Verzeichnis ein,
das die
ererbten
Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller oder Herstellerin,
Kaliber,
Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt. Er muss das Verzeichnis
unterzeichnen.
Waffenverordnung AS 2008
5533
3 Erwirbt bei
der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war, einen
oder mehrere
der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er diese innerhalb
von sechs
Monaten nach der Erbteilung im eigenen Namen melden. Absatz 2
ist anwendbar.
4 Zuständig
ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person.
Die Behörde
übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erblassers
oder der
Erblasserin eine Kopie der Meldung.
Art. 23
Leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige
Personen
(Art. 11a
WG)
1 Folgende
Sportwaffen dürfen unmündigen Personen, die Mitglied eines anerkannten
Schiessvereins
sind, leihweise abgegeben werden:
a.
Feuerwaffen, Druckluft- und CO2-Waffen, die von der International
Shooting
Sport
Federation (ISSF) für das Sportschiessen und jagdschiesssportliche
Wettbewerbe
zugelassen sind;
b.
Feuerwaffen, die vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport nach Artikel 3 Absatz 3 der
Schiessverordnung
vom 5.
Dezember 20035 für das Schiesswesen ausser Dienst zugelassen
sind;
c.
Soft-Air-Waffen, die bei nationalen und internationalen Wettkämpfen
zugelassen
sind.
2 Die
Aufbewahrung der leihweise abgegebenen Waffen durch unmündige Personen
ist nur
zulässig mit dem schriftlichen Einverständnis der gesetzlichen
Vertretung;
bei dieser
darf kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG vorliegen.
3 Bestehen bei
der gesetzlichen Vertretung Hinderungsgründe nach Artikel 8
Absatz 2 WG,
so muss der Schiessverein für die Aufbewahrung der leihweise abgegebenen
Waffen sorgen.
3. Abschnitt:
Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen
Art. 24
(Art. 15 und
16 WG)
1 Wird
Munition oder werden Munitionsbestandteile für eine Waffe übertragen, so
muss die
übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein
Hinderungsgrund
nach Artikel 8
Absatz 2 WG entgegensteht.
2 Die
übertragende Person darf davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund
gegeben
ist, wenn:
5 SR
512.31
Waffenverordnung AS 2008
5534
a. kein
gegenteiliger Hinweis vorliegt; und
b. die
erwerbende Person für die Waffe eine Ausnahmebewilligung oder einen
Waffenerwerbsschein, die oder der ihr höchstens zwei Jahre vor dem
Erwerb
ausgestellt
wurde, oder einen gültigen Europäischen Feuerwaffenpass vorlegt.
3 Muss die
übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die
Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der
erwerbenden
Person einen
Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei
Monate vor der
Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis
der
erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen
Behörden oder
Personen verlangen.
3. Kapitel:
Seriefeuerwaffen und verbotene Munition
Art. 25
Typenprüfung zur Bestimmung von Seriefeuerwaffen und
zu
halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen
(Art. 5 Abs. 1
Bst. a WG)
1 Besteht
Unklarheit darüber, ob es sich bei einer Waffe um eine verbotene Waffe
nach Artikel 5
Absatz 1 Buchstabe a WG handelt, so muss bei der Zentralstelle
Waffen eine
Typenprüfung beantragt werden.
2 Ist für
einen Waffentyp eine Typenprüfung beantragt worden, so gibt die
Zentralstelle
Waffen dies
den Vollzugsbehörden bekannt; Waffen dieses Typs dürfen erst
erworben,
besessen, in das schweizerische Staatsgebiet verbracht oder gehandelt
werden, wenn
die Prüfung ergeben hat, dass es sich nicht um eine verbotene Waffe
nach Artikel 5
Absatz 1 Buchstabe a WG handelt.
3 Die
Ergebnisse der Prüfung werden den antragstellenden Personen oder
Amtsstellen
durch
Verfügung eröffnet und den interessierten Vollzugsbehörden bekannt
gegeben.
4 Bevor
typengeprüfte Waffen in den Handel gelangen, müssen sie mit der von der
Zentralstelle
Waffen vergebenen Typenprüfnummer gekennzeichnet werden. Die
Zentralstelle
führt ein Verzeichnis der vergebenen Typenprüfnummern.
5 Die
Zentralstelle Waffen kann anordnen, dass eine typengeprüfte Waffe zu
Vergleichszwecken
hinterlegt
wird, solange mit diesem Waffentyp Handel getrieben
wird.
Art. 26
Verbotene Munition
(Art. 6 WG)
1 Es ist
verboten, folgende Munitionsarten zu erwerben, zu besitzen, herzustellen
oder in das
schweizerische Staatsgebiet zu verbringen:
a. Munition
mit Hartkerngeschossen (Stahl, Wolfram, Porzellan usw.);
b. Munition
mit Geschossen, die einen Explosiv- oder Brandsatz enthalten;
Waffenverordnung AS 2008
5535
c. Munition
mit einem oder mehreren Geschossen zur Freisetzung von Stoffen,
welche die
Gesundheit von Menschen auf Dauer schädigen, insbesondere
von
Reizstoffen nach Anhang 2;
d. Munition,
Geschosse und Flugkörper für militärische Abschussgeräte mit
Sprengwirkung;
e. Munition
mit Geschossen zur Übertragung von Elektroschocks;
f. Munition
für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung (Art. 27).
2 Die
Zentralstelle Waffen kann insbesondere für industrielle Zwecke, für die
Jagd
oder für
Sammlungen Ausnahmen vom Verbot bewilligen. Die Bewilligung ist zu
befristen; sie
kann mit Auflagen verbunden werden.
Art. 27
Munition für Faustfeuerwaffen mit
Deformationswirkung
(Art. 6 WG)
Als Munition
für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung gilt eine Munition, bei
der sich das
Geschoss beim Testbeschuss auf 10 Meter in Glyzerinseife so deformiert,
dass:
a. der
Masseverlust bezogen auf die Nominalgrösse des Geschosses mehr als
5 Prozent
beträgt;
b. der grösste
Durchmesser nach dem Schuss grösser als der Nominaldurchmesser
ist; und
c. die
Stauchung nach dem Schuss mehr als 10 Prozent der Geschosslänge vor
dem Schuss
beträgt.
4. Kapitel:
Waffenhandel und Waffenherstellung
Art. 28
Gesuch um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung
(Art. 17 WG)
1 Wer um eine
Waffenhandelsbewilligung ersucht, muss das dafür vorgesehene
Formular
ausfüllen und mit den folgenden Beilagen der zuständigen kantonalen
Behörde
einreichen:
a. Auszug aus
dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate
vor der
Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
b. Kopie eines
gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
c. Auszug aus
dem Handelsregister;
d. Nachweis
der bestandenen Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung;
e. Pläne und
Angaben über die Geschäftsräume.
2 Die Behörde
prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung
erfüllt sind.
Waffenverordnung AS 2008
5536
3 Die
praktische Teilprüfung ist nicht erforderlich für Personen, die:
a. nicht mit
Feuerwaffen handeln;
b. über ein
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis für Büchsenmacher verfügen.
4 Personen,
die an öffentlichen Waffenbörsen in der Schweiz teilnehmen wollen,
benötigen für
die Dauer der entsprechenden Veranstaltung keine schweizerische
Waffenhandelsbewilligung, wenn sie bei der zuständigen kantonalen
Behörde eine
amtlich
beglaubigte Kopie der gültigen ausländischen Waffenhandelsbewilligung
einreichen.
Art. 29
Juristische Personen
(Art. 17 Abs.
3 WG)
1 Das Mitglied
der Geschäftsleitung juristischer Personen, das für alle Belange nach
dem
Waffengesetz verantwortlich ist, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.
2 Das
verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung muss sicherstellen, dass
die
gesetzlichen
Vorschriften jederzeit eingehalten werden.
Art. 30
Buchführung
(Art. 21 WG)
1 Die Inhaber
und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen die
Waffenerwerbsscheine
geordnet
aufbewahren.
2 Sie müssen
über Herstellung und Beschaffung sowie Übertragung oder sonstigen
Vertrieb von
Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition
und
Schiesspulver ein fortlaufendes Verzeichnis führen und darin angeben:
a. Anzahl,
Art, Bezeichnung, Kaliber und Nummer von hergestellten, beschafften
oder
übertragenen Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör
sowie Datum
der Herstellung, Beschaffung oder Übertragung;
b. Anzahl, Art
und Bezeichnung der hergestellten, beschafften oder übertragenen
Munition und
des Schiesspulvers sowie Datum der Herstellung,
Beschaffung
oder Übertragung;
c. Personalien
der liefernden oder erwerbenden Person;
d.
Lagerbestand.
3 Sie müssen
den zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in die einschlägigen
Akten
gewähren. Dritten ist die Einsicht zu verweigern.
Art. 31
Markierung von Feuerwaffen und Waffenzubehör
(Art. 18a
WG)
1 Auf den
hergestellten beziehungsweise in das schweizerische Staatsgebiet
verbrachten
Feuerwaffen,
wesentlichen Waffenbestandteilen oder dem Waffenzubehör
sind
unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:
a. die
individuelle numerische oder alphabetische Markierung;
b. die
Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin.
Waffenverordnung AS 2008
5537
2 Unmarkierte
Feuerwaffen dürfen in das schweizerische Staatsgebiet verbracht
werden:
a. zur aktiven
Veredelung;
b. zu
Ausstellungs- und Demonstrationszwecken.
3 Die
Zentralstelle Waffen kann das Verbringen unmarkierter Feuerwaffen für
weitere Zwecke
bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen.
Art. 32
Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässige
Herstellung und
Umbau
(Art. 19 Abs.
2 WG)
1
Ausnahmebewilligungen für die nichtgewerbsmässige Herstellung von
wesentlichen
oder besonders
konstruierten Waffenbestandteilen dürfen erteilt werden,
wenn diese
Bestandteile für die Reparatur bestehender Waffen benötigt werden.
2
Ausnahmebewilligungen für den Umbau von Waffen zu solchen nach Artikel 5
Absatz 1 WG
dürfen ausschliesslich für berufliche oder sportliche Zwecke erteilt
werden.
3 Für die
nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 WG
und von
verbotener Munition nach Artikel 6 WG sowie für den nichtgewerbsmässigen
Umbau von
Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen dürfen keine Ausnahmebewilligungen
erteilt
werden.
Art. 33
Ausnahmebewilligung für verbotene Abänderungen
(Art. 20 WG)
1
Ausnahmebewilligungen für das Abändern oder Entfernen von Waffennummern
dürfen zur
Ersetzung eines wesentlichen Bestandteils einer markierten Waffe erteilt
werden, wenn:
a. der
ersetzte wesentliche Bestandteil ebenfalls markiert ist; und
b. das
Abändern oder Entfernen dazu dient, die eine Waffennummer der anderen
anzupassen.
2
Ausnahmebewilligungen zum Verkürzen von Waffen dürfen für die Jagd
erteilt
werden.
3 Das
Verkürzen von Handfeuerwaffen zu Faustfeuerwaffen ist verboten.
Waffenverordnung AS 2008
5538
5. Kapitel:
Verbringen in
das schweizerische Staatsgebiet und Ausfuhr
1. Abschnitt:
Verbringen von
ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen und
verbotener
Munition in das schweizerische Staatsgebiet
Art. 34
Bewilligung für gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische
Staatsgebiet
(Art. 5 und 24
WG)
1 Das Gesuch
um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen
von Waffen,
Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders
konstruierten
Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 1 WG in das schweizerische
Staatsgebiet
ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden
Beilagen bei
der Zentralstelle Waffen einzureichen:
a. Kopie der
Waffenhandelsbewilligung;
b. kantonale
Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 4 WG;
c. Nachweis,
dass die ausnahmebewilligungspflichtigen Gegenstände für die
Sicherstellung
der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2
Absatz 1 WG
oder von Sicherheitsfirmen notwendig sind und dass der
Besteller oder
die Bestellerin im Besitz einer Ausnahmebewilligung für die
Gegenstände
ist.
2 Das Gesuch
um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen
von verbotener
Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf
dem dafür
vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der
Zentralstelle
Waffen
einzureichen:
a. Kopie der
Waffenhandelsbewilligung;
b. Nachweis,
dass die ausnahmebewilligungspflichtige Munition für die
Sicherstellung
der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2
Absatz 1 WG
oder von Sicherheitsfirmen notwendig ist.
Art. 35
Bewilligung für nichtgewerbsmässiges
Verbringen in das
schweizerische
Staatsgebiet
(Art. 5 und 25
WG)
1 Das Gesuch
um eine Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen
von Waffen,
Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders
konstruierten
Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 1 WG in das schweizerische
Staatsgebiet
ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden
Beilagen bei
der Zentralstelle Waffen einzureichen:
a. kantonale
Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 4 WG;
b. Kopie des
gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte.
Waffenverordnung AS 2008
5539
2 Das Gesuch
um eine Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen
von verbotener
Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf
dem dafür
vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der
Zentralstelle
Waffen
einzureichen:
a. Auszug aus
dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate
vor der
Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
b. Kopie des
gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
c. Angabe des
Grundes für das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
(Art. 26 Abs.
2).
2. Abschnitt:
Gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
Art. 36
Einzelbewilligung
(Art. 24a
WG)
1 Das Gesuch
um eine Einzelbewilligung nach Artikel 24a WG für die
gewerbsmässige
Lieferung von
Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder
Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem
dafür vorgesehenen
Formular und
mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentralstelle
Waffen
einzureichen.
2 Die
Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der
Bewilligung
erfüllt sind.
3 Die
Bewilligung ist sechs Monate gültig. Die zuständige Behörde kann die
Gültigkeit
um höchstens
drei Monate verlängern.
Art. 37
Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen
(Art. 24b
WG)
1 Das Gesuch
um eine Generalbewilligung nach Artikel 24b WG für das
gewerbsmässige
Verbringen von
Nichtfeuerwaffen oder Munition und Munitionsbestandteilen
in das
schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular
und mit der
Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentralstelle Waffen
einzureichen.
2 Die
Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der
Bewilligung
erfüllt sind.
3 Die
Bewilligung ist zwölf Monate gültig.
Art. 38
Generalbewilligung für Waffen,
Waffenbestandteile und Munition
(Art. 24c
WG)
1 Das Gesuch
um eine Generalbewilligung nach Artikel 24c WG für das
gewerbsmässige
Verbringen von
Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und
Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem
dafür vorgeWaffenverordnung
AS 2008
5540
sehenen
Formular und mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der
Zentralstelle
Waffen
einzureichen.
2 Die
Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der
Bewilligung
erfüllt sind.
3 Die
Bewilligung ist zwölf Monate gültig.
3. Abschnitt:
Nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
Art. 39
Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das
schweizerische
Staatsgebiet
(Art. 25 Abs.
1 WG)
1 Das Gesuch
um die Bewilligung für das nichtgewerbsmässige Verbringen von
Waffen,
wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen
in das
schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und
mit
den folgenden
Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:
a. Kopie des
von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellten
Waffenerwerbsscheins,
wenn der zu
verbringende Gegenstand waffenerwerbsscheinpflichtig
ist;
b. Auszug aus
dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate
vor der
Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde, wenn es sich um Waffen
nach Artikel
10 Absatz 1 WG handelt;
c. Kopie des
gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
d. amtliche
Bestätigung nach Artikel 9a WG.
2 Die
Bewilligung berechtigt zum gleichzeitigen Verbringen von höchstens drei
Waffen oder
wesentlichen Waffenbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet.
Sie ist sechs
Monate gültig und kann um höchstens drei Monate verlängert werden.
Art. 40
Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von
Feuerwaffen im
Reiseverkehr
in das schweizerische Staatsgebiet
(Art. 25a
WG)
1 Wer
Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend aus einem Staat,
der durch
eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-
Staat), in das
schweizerische Staatsgebiet verbringen will, muss zusammen mit dem
Gesuch nach
Artikel 39 den Europäischen Feuerwaffenpass vorlegen.
2 Wird die
Bewilligung erteilt, so wird sie im Europäischen Feuerwaffenpass
eingetragen.
Sie ist ein
Jahr gültig und berechtigt zum mehrmaligen vorübergehenden
Verbringen von
höchstens drei Waffen sowie der dazugehörigen Munition in das
schweizerische
Staatsgebiet.
Waffenverordnung AS 2008
5541
3 Jäger und
Schützen benötigen keine Bewilligung, wenn sie den Grund für die
Reise,
namentlich anhand einer Einladung zu einer Jagd- oder
Sportveranstaltung,
glaubhaft
machen können und die mitgeführten Feuerwaffen im Europäischen
Feuerwaffenpass eingetragen sind.
4 Die
Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
Art. 41
Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von
Feuerwaffen
durch
Sicherheitsbegleiter in das schweizerische Staatsgebiet
(Art. 25a
Abs. 1 WG)
1 Wer im
Rahmen der Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter von Werttransporten oder
von Personen
Feuerwaffen und die dazugehörige Munition aus einem Staat, der kein
Schengen-Staat
ist, in das schweizerische Staatsgebiet verbringen und wieder ausführen
will, benötigt
dafür nur eine Bewilligung für vorübergehendes Verbringen.
2 Die
Bewilligung berechtigt zum mehrmaligen vorübergehenden Verbringen einer
einzigen Waffe
sowie der dazugehörigen Munition in das schweizerische Staatsgebiet.
Die
Bewilligung ist ein Jahr gültig.
Art. 42
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für das
vorübergehende
Verbringen von
Feuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet
(Art. 25a
WG)
Personen
folgender Kategorien benötigen für das vorübergehende Verbringen von
Feuerwaffen in
das schweizerische Staatsgebiet keine Bewilligung:
a. in der
Schweiz akkreditierte ausländische Mitglieder des Personals der
diplomatischen
Missionen, der
ständigen Missionen bei den internationalen
Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen;
b.
ausländische Streitkräfte im Rahmen des Militärprotokolls;
c. staatlich
beauftragte Sicherheitsbegleiter im Rahmen angemeldeter offizieller
Besuche.
Art. 43
Ausnahmen von der Zuführungs- und
Anmeldepflicht beim
Verbringen in
das schweizerische Zollgebiet
(Art. 23 WG)
Von der
Zuführungs- und der Anmeldepflicht nach den Artikeln 21 und 25 des
Zollgesetzes
vom 18. März 20056 sind befreit:
a.
ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der
ständigen
Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen
Posten und der
Sondermissionen, wenn die Waffen, wesentlichen
Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile als persönliche
Gebrauchsgegenstände im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juni 19907
über die
vorübergehende Verwendung gelten;
6 SR
631.0
7 SR
0.631.24
Waffenverordnung AS 2008
5542
b. von
ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiter bei angemeldeten
offiziellen
Besuchen, wenn sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition
in das
schweizerische Zollgebiet verbringen;
c. von der
Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter bei angemeldeten offiziellen
Besuchen im
Ausland, wenn sie ihre Waffen und die dazugehörige
Munition
wieder in das schweizerische Zollgebiet verbringen;
d. Personen,
die glaubhaft machen, dass sie ihre Waffen und die dazugehörige
Munition für
die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigt
haben und dass
es sich um dieselben Waffen handelt, die sie zu diesem
Zweck
ausgeführt haben;
e. Personen,
die glaubhaft machen, dass sie ihre Waffen und die dazugehörige
Munition für
die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport in der Schweiz
benötigen und
dass sie die Waffen wieder ausführen werden.
4. Abschnitt:
Ausfuhr
Art. 44
Begleitschein
(Art. 22b
WG)
1 Wer
Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder die dazugehörige
Munition
in einen
Schengen-Staat ausführen will, muss ein Gesuch um Ausstellung eines
Begleitscheins
stellen.
2 Keinen
Begleitschein benötigt, wer gewerbsmässig Feuerwaffen, wesentliche
Bestandteile
solcher Waffen oder die dazugehörige Munition in einen Schengen-
Staat
ausführen will, wenn die Gegenstände auch von der
Kriegsmaterialgesetzgebung
erfasst sind.
Art. 45
Gesuch um Ausstellung eines Begleitscheins
(Art. 22b
WG)
1 Das Gesuch
um Ausstellung eines Begleitscheins ist vor der geplanten Ausfuhr
von
Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen oder der dazugehörigen
Munition
bei der
Zentralstelle Waffen einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:
a. Name und
Adresse aller beteiligten Personen;
b.
Bestimmungsort;
c. Anzahl,
Waffenart oder Art der wesentlichen Bestandteile oder Art der
Munition,
Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber sowie Waffennummer;
d.
Transportmittel;
e. Absendetag
und voraussichtlicher Ankunftstag.
Waffenverordnung AS 2008
5543
2 Werden die
Gegenstände von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer
Waffenhandelsbewilligung
an einen am
Bestimmungsort anerkannten Waffenhändler ausgeführt,
so sind die
Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d und e nicht erforderlich.
3 Die
Zentralstelle Waffen stellt den Begleitschein aus, wenn:
a. der sichere
Transport gewährleistet ist; und
b. der
Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine amtliche Bestätigung des
Bestimmungsstaates vorlegt, wonach der Endempfänger oder die
Endempfängerin
dort zum
Besitz der betreffenden Gegenstände berechtigt ist.
4 Kann die
Bestätigung nach Absatz 3 Buchstabe b nicht beigebracht werden, so
kann die
Zentralstelle Waffen eine Bestätigung ausstellen.
Art. 46
Europäischer Feuerwaffenpass
(Art. 25b
WG)
1 Wer im
Reiseverkehr Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile
vorübergehend
in einen
Schengen-Staat ausführen will, muss ein Gesuch um Ausstellung
des
Europäischen Feuerwaffenpasses stellen.
2 Das Gesuch
ist auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der zuständigen Behörde
des
Wohnsitzkantons einzureichen.
3 Dem Gesuch
sind beizulegen:
a. ein Auszug
aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens
drei Monate
vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
b. eine Kopie
des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
c. zwei
aktuelle Passfotos.
4 Die
zuständige kantonale Behörde vermerkt im Europäischen Feuerwaffenpass
alle
Waffen, zu
deren Besitz der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin berechtigt ist.
5 Der
Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer
kann
zweimal um je
zwei Jahre verlängert werden.
6. Kapitel:
Aufbewahren,
Tragen und Transportieren von Waffen und Munition,
missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände
1. Abschnitt:
Aufbewahren von Waffen
Art. 47
(Art. 26 WG)
1 Der
Verschluss von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen
umgebauten
Seriefeuerwaffen ist getrennt von der übrigen Waffe und unter Verschluss
aufzubewahren.
2 Vorbehalten
bleiben die besonderen Vorschriften der Militärgesetzgebung.
Waffenverordnung AS 2008
5544
2. Abschnitt:
Waffentragen
Art. 48
Waffentragbewilligung
(Art. 27 WG)
1 Wer eine
Waffentragbewilligung erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular
ausfüllen und
mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen
Behörde
einreichen:
a. Auszug aus
dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate
vor der
Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
b. Kopie eines
gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
c. zwei
aktuelle Passfotos.
2 Die Behörde
prüft, ob die Voraussetzungen, insbesondere der Bedürfnisnachweis,
erfüllt sind.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, so wird der Kandidat oder die
Kandidatin zur
Prüfung zugelassen.
3 Die
praktische Prüfung muss nur für Feuerwaffen abgelegt werden.
4 Für das
erneute Ausstellen der Waffentragbewilligung ist die praktische Prüfung
nur abzulegen,
wenn diese länger als drei Jahre zurückliegt. Auf die theoretische
Prüfung kann
unter der gleichen Voraussetzung verzichtet werden, wenn die
gesetzlichen
Vorschriften
nicht massgeblich geändert haben und keine Zweifel an der ausreichenden
Kenntnis der
rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestehen.
Art. 49
Waffentragbewilligungen für Diplomaten und
staatlich beauftragte
Sicherheitsbegleiter
(Art. 27 Abs.
5 WG)
1
Ausländischen Mitgliedern des Personals der diplomatischen Missionen,
der ständigen
Missionen bei
den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten
und der
Sondermissionen wird die Waffentragbewilligung durch das Bundesamt für
Polizei
erteilt. Dieses nimmt vor dem Erteilen der Bewilligung Rücksprache mit
dem
Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten.
2 Staatlich
beauftragten Sicherheitsbegleitern bei angemeldeten offiziellen Besuchen
oder
Durchreisen wird die Waffentragbewilligung durch das Bundesamt für
Polizei
erteilt.
Art. 50
Rahmenbewilligung auf dem Gebiet der
schweizerischen Flughäfen
(Art. 27a
WG)
1 Die
Zentralstelle Waffen erteilt die Rahmenbewilligung ausländischen
Fluggesellschaften
und den
zuständigen ausländischen Behörden nach Artikel 27a Absatz 2
WG.
Waffenverordnung AS 2008
5545
2 Die
Rahmenbewilligung regelt insbesondere:
a. die
Ausübung von Sicherheitsfunktionen auf Flughäfen;
b. den Schutz
der Besatzungen auf dem Weg zu und von ihrer Unterkunft;
c. den Schutz
der Besatzungen in der Unterkunft;
d. den Schutz
von Geschäftsniederlassungen.
3 Auf der
Grundlage der Rahmenbewilligung erteilt die Zentralstelle Waffen
Bediensteten
dieser Fluggesellschaften Waffentragbewilligungen. Vor der Erteilung
kann sie die
notwendigen Auskünfte einholen.
3. Abschnitt:
Transport von Waffen
Art. 51
(Art. 28 WG)
1 Eine Waffe
darf nur so lange transportiert werden, als es für die Tätigkeit, die
dazu
berechtigt,
angemessen erscheint.
2 Beim
Transport von Feuerwaffen darf sich in Magazinen keine Munition
befinden.
7. Kapitel:
Bewilligungen, Kontrolle und administrative Sanktionen
Art. 52
Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen; Formulare
(Art. 40 Abs.
2 WG)
1 Die
Bewilligungen nach dem Waffengesetz werden erteilt, wenn die
gesuchstellende
Person
insbesondere folgende Voraussetzungen erbringt:
a.
Identitätsnachweis;
b.
Handlungsfähigkeit;
c.
körperlicher oder geistiger Zustand, der kein erhöhtes Risiko für den
Umgang mit
Waffen schafft;
d. guter
Leumund;
e. Nachweis
der vom Waffengesetz verlangten besonderen Fähigkeiten.
2 Das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erstellt die Formulare für
Gesuche,
Bewilligungen und Verzeichnisse (Art. 11 Abs. 2, 12 Abs. 2, 15 Abs. 1,
17
Abs. 2, 28
Abs. 1, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs.
1,
45 Abs. 1, 46
Abs. 2, 48 Abs. 1, 50 und 68 Abs. 4) sowie einen Mustervertrag für
die
Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne
Waffenerwerbsschein (Art. 11 Abs. 1 WG). Die Formulare und der
Mustervertrag
können bei der
zuständigen kantonalen Behörde oder beim Bundesamt für Bauten
und Logistik
bezogen werden.
3 Formulare,
die bei den zuständigen Behörden eingereicht oder an diese zurückgesandt
wurden, sind
nach 15 Jahren zu vernichten.
Waffenverordnung AS 2008
5546
Art. 53
Kontrolle
(Art. 29 WG)
1 Die
zuständige kantonale Behörde übt die Kontrolle aus über Herstellung,
Umbau
und Abänderung
sowie Beschaffung, Vertrieb und Vermittlung von Waffen, wesentlichen
und besonders
konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition
und
Munitionsbestandteilen.
2 Sie
kontrolliert mindestens alle zwei Jahre insbesondere, ob die
Waffenhandlungen
entsprechend
den Bestimmungen des Waffengesetzes, dieser Verordnung und den
vom
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement aufgestellten
Mindestanforderungen
für
Geschäftsräume sowie den an die Bewilligung geknüpften Bedingungen
und Auflagen
betrieben werden.
3 Die
Zentralstelle Waffen übt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Kontrolle
aus
über das
Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, besonders
konstruierten
Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen in das
schweizerische
Staatsgebiet und über die Ausfuhr solcher Gegenstände.
Art. 54
Verfahren nach der Beschlagnahme, wenn keine
Einziehung erfolgt
und die
Rückgabe nicht möglich ist
(Art. 31 Abs.
4 WG)
1 Ist der
Erwerb eines Gegenstandes, der nach Artikel 31 WG beschlagnahmt worden
ist, nicht
verboten, so kann die zuständige Behörde frei darüber verfügen.
2 Ist der
Erwerb verboten, so kann die zuständige Behörde den Gegenstand
aufbewahren,
zerstören oder
an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei
oder ein
Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen.
3 Ist der
beschlagnahmte Gegenstand legal erworben worden, so muss die
eigentumsberechtigte
Person
entschädigt werden, wenn er ihr nicht zurückgegeben werden
kann,
insbesondere weil:
a. sie die
Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b–d WG nicht
erfüllt; oder
b. der Erwerb
des Gegenstandes verboten ist.
4 Wird der
Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten
Erlös. In den
übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des Gegenstandes.
Die Kosten der
Aufbewahrung und der Veräusserung werden von der Entschädigung
abgezogen.
5 Kann kein
Entschädigungsverfahren durchgeführt werden, insbesondere weil die
eigentumsberechtigte Person unbekannt oder nicht auffindbar ist, so
verfällt der
erzielte Erlös
dem Staat.
Waffenverordnung AS 2008
5547
8. Kapitel:
Gebühren
Art. 55
Gebührenansätze
(Art. 32 WG)
Für die
Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen sowie für die
Aufbewahrung
beschlagnahmter Waffen gelten die Gebühren nach Anhang 1.
Art. 56
Anwendbarkeit der Allgemeinen
Gebührenverordnung
Soweit diese
Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen
der
Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20048.
Art. 57
Inkasso
(Art. 32 WG)
Gebühren bis
zu 1000 Franken können zum Voraus oder per Nachnahme erhoben
werden.
9. Kapitel:
Zentralstelle Waffen
Art. 58
Aufgaben
(Art. 31c
WG)
1 Die
Zentralstelle Waffen nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
a. Führen
einer automatisierten Datenbank über den Erwerb von Waffen durch
ausländische
Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung (DEWA,
Art. 32a
Bst. a und 32b WG);
b. Führen
einer automatisierten Datenbank über den Erwerb von Feuerwaffen
oder
wesentlichen Waffenbestandteilen durch Personen mit Wohnsitz in
einem anderen
Schengen-Staat (DEWS, Art. 32a Bst. b und 32b WG);
c. Führen
einer automatisierten Datenbank über den Entzug und die Verweigerung
von
Bewilligungen sowie über die Beschlagnahme von Waffen
(DEBBWA, Art.
32a Bst. c und 32b Abs. 2 WG);
d. Führen
einer automatisierten Datenbank über die Abgabe und den Entzug
von Waffen der
Armee (DAWA, Art. 32a Bst. d und 32b Abs. 3 WG);
e. Führen
einer automatisierten Datenbank über die Hauptmerkmale von Waffen
und Munition
(WANDA und MUNDA, Art. 32a Bst. e WG);
f. Führen
einer automatisierten Datenbank zur Auswertung von Schusswaffenspuren
an Waffen,
Munition, insbesondere Tatmunition, und an Personen,
die an
Straftaten beteiligt oder von ihnen betroffen waren (ASWA, Art. 32a
Bst. f und 32b
Abs. 4 WG);
8 SR
172.041.1
Waffenverordnung AS 2008
5548
g. Überprüfen
der Echtheit von ausländischen Bestätigungen (Art. 6b Abs. 3
und 9a
Abs. 3 WG);
h. Erteilen
von amtlichen Bestätigungen (Art. 6b Abs. 3 und 9a Abs. 3
WG);
i. Erteilen
und Erneuern der Bewilligungen für das Verbringen von Waffen,
wesentlichen
Waffenbestandteilen sowie besonders konstruierten Waffenbestandteilen
und
Waffenzubehör im Sinne der Artikel 4 und 5 Absatz 1
WG sowie von
Munition und Munitionsbestandteilen in das schweizerische
Staatsgebiet
(Art. 25 Abs. 3 und 25a WG);
j. Erteilen
von Rahmenbewilligungen auf dem Gebiet der schweizerischen
Flughäfen
(Art. 27a und 31c Abs. 2 Bst. f WG);
k.
Mitteilungen an ausländische Staaten und zuständige kantonale Behörden
(Art. 22b
Abs. 5, 24 Abs. 4 und 32c WG);
l. Meldungen
an die zuständigen Stellen der Militärverwaltung (Art. 32j
Abs. 1 WG);
m. Beraten von
Bürgern und Bürgerinnen sowie der Verwaltung (Art. 31c
Abs. 2 WG);
n.
Typenprüfung und Kontrolle von Waffen sowie Führen eines Verzeichnisses
über die
durchgeführten Typenprüfungen und die Prüfnummern;
o. Kontrolle
nach Artikel 53 Absatz 3;
p.
Koordination der Tätigkeiten der kantonalen Vollzugsbehörden,
insbesondere
Entgegennahme
von Informationen der kantonalen Behörden über ihre
Bewilligungspraxis;
q. Erlass von
Richtlinien und Erarbeiten der Unterlagen für die Prüfung über
die
Waffenhandels- und die Waffentragbewilligung;
r.
Bereitstellen der gesetzlich vorgesehenen Formulare in informatisierter
Form zuhanden
des Bundesamtes für Bauten und Logistik und der zuständigen
kantonalen
Behörden;
s.
Koordination zur Auswertung von Schusswaffenspuren (Art. 31d WG).
2 Die
Zentralstelle Waffen kann Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben e, g und n
delegieren.
Sie kann Experten und Expertinnen beiziehen und mit den entsprechenden
Fachstellen
Verträge abschliessen.
10. Kapitel:
Datenbearbeitung und Datenschutz
Art. 59
Berechtigung zum Zugriff auf die Daten der DEWS und der ASWA
(Art. 32c
WG)
Auf die Daten
der DEWS und der ASWA darf nur die Zentralstelle Waffen zugreifen.
Waffenverordnung AS 2008
5549
Art. 60
Inhalt der DEWA, der DEWS und der DEBBWA
(Art. 32b
Abs. 1 und 2 WG)
1 Die DEWA und
die DEWS enthalten die folgenden Daten:
a. Name,
Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit
und
Registernummer des Erwerbers oder der Erwerberin;
b. Waffenart,
Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer
sowie Datum
der Übertragung;
c. Datum der
Erfassung in der Datenbank.
2 Die DEBBWA
enthält zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Daten die folgenden
Angaben:
a. Umstände,
die zum Entzug der Bewilligung geführt haben;
b. Umstände,
die zur Beschlagnahme Anlass gegeben haben;
c. weitere
Verfügungen über beschlagnahmte Waffen.
Art. 61
Inhalt der DAWA
(Art. 32b
Abs. 3 WG)
Die DAWA
enthält die folgenden Daten:
a. Name,
Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und Registernummer
der Personen,
die eine Waffe zu Eigentum erhalten haben oder denen
die Waffe
entzogen wurde;
b. Waffenart,
Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer
sowie Datum
der Übertragung oder des Entzugs;
c. Datum der
Erfassung in der Datenbank;
d. Umstände,
die zum Entzug der Waffe geführt haben;
e. weitere
Verfügungen über beschlagnahmte Waffen.
Art. 62
Inhalt der ASWA
(Art. 32b
Abs. 4 WG)
Die ASWA
enthält die folgenden Daten:
a. Name,
Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit
und
Registernummer des Opfers, des Täters oder der Täterin oder des
Waffenbesitzers
oder der
Waffenbesitzerin im Zusammenhang mit Straftaten;
b. Waffenart,
Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer
sowie Datum
der Übertragung;
c.
Munitionsart;
d. Datum der
Erfassung in der Datenbank;
e. Umstände,
die zur Einziehung der Waffe geführt haben.
Waffenverordnung AS 2008
5550
Art. 63
Bekanntgabe der Daten der DEWA, der DEWS, der
DEBBWA,
der DAWA und
der ASWA
(Art. 31c
und 32c WG)
1 Die Daten
der DEWA, der DEBBWA und der ASWA dürfen folgenden Behörden
zur Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt gegeben werden:
a. den
zuständigen Behörden des Wohnsitz- oder Heimatstaates;
b. den
Zollstellen;
c. weiteren
Justiz- und Verwaltungsbehörden einschliesslich der Polizei;
d. den
ausländischen Polizei-, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden
sowie den
Europol- und Interpol-Stellen.
2 Die Daten
der DEWS müssen den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates
bekannt
gegeben werden.
3 Folgende
Behörden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Daten
der DEWA, der
DEBBWA und der DAWA im Abrufverfahren abfragen:
a. die
Polizeibehörden;
b. die
Zollstellen.
Art. 64
Bekanntgabe der Daten der DEWA, der DEWS, der
DEBBWA, der
DAWA und der
ASWA an einen Staat, der kein Schengen-Staat ist
(Art. 32e
WG)
Ein
angemessener Schutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 32e
WG liegt
vor, wenn
hinreichende Garantien sich insbesondere aus entsprechenden
Vertragsklauseln
ergeben und
bezüglich der übermittelten Daten und ihrer Bearbeitung
Folgendes
gewährleisten:
a. Die
Grundsätze der Rechtmässigkeit, von Treu und Glauben der
Datenbearbeitung
sowie der
Richtigkeit der Daten werden beachtet.
b. Der Zweck
der Bekanntgabe ist klar festgelegt.
c. Die Daten
werden nur so weit bearbeitet, als es für den Zweck der Bekanntgabe
erforderlich
ist.
d. Die zur
Bearbeitung ermächtigten Behörden werden klar bezeichnet.
e. Die
Weitergabe der Daten an andere Staaten, die kein angemessenes
Datenschutzniveau
gewährleisten,
ist verboten.
f. Die
Aufbewahrung und die Vernichtung der Daten sind klar geregelt.
g. Die
betroffene Person hat ein Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten.
h. Die
betroffene Person wird über die Bearbeitung ihrer Personendaten sowie
deren
Rahmenbedingungen informiert.
i. Die
betroffene Person hat ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden
Daten.
Waffenverordnung AS 2008
5551
j. Die
Datensicherheit ist gewährleistet.
k. Die
betroffene Person hat das Recht, eine unabhängige Behörde anzurufen,
wenn sie der
Auffassung ist, die Bearbeitung ihrer Daten sei unzulässig.
Art. 65
Rechte der Betroffenen
Die Rechte der
Betroffenen richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19929
über den
Datenschutz.
Art. 66
Dauer der Datenaufbewahrung
(Art. 32c
Abs. 4 WG)
Aus der DEWA,
der DEWS, der DEBBWA, der DAWA und der ASWA entfernt
werden die
Daten:
a. von
Personen, deren Ableben von einer Behörde gemeldet wird;
b. von
Personen, die das 90. Lebensjahr vollendet haben.
11. Kapitel:
Schlussbestimmungen
Art. 67
Vollzug durch die Zollverwaltung
(Art. 40 Abs.
4 WG)
1 Die
Zollveranlagung richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.
2 Die
Zollverwaltung meldet der Bewilligungsbehörde vollständig gelöschte
Bewilligungen
für das
Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet. Sie
erteilt der
Bewilligungsbehörde auf Anfrage Auskünfte über das Verbringen von
Waffen in das
schweizerische Staatsgebiet.
3 Werden bei
Kontrollen Widerhandlungen nach Artikel 33 WG festgestellt, so
verweigert die
Zollverwaltung die Weiterreise und bietet die zuständige kantonale
Polizei auf.
4 Ist der
Beizug der kantonalen Polizei nicht zweckmässig oder nicht möglich, so
erstellt die
Zollverwaltung nach Rücksprache mit der Polizei die
Feststellungsprotokolle
und übergibt
diese zusammen mit den beschlagnahmten Gegenständen der
zuständigen
Untersuchungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens.
Art. 68
Meldungen kantonaler Behörden an die
Zentralstelle Waffen
(Art. 30a
und 32k WG)
1 Die
kantonalen Vollzugsbestimmungen sind der Zentralstelle Waffen
mitzuteilen.
2 Der Entzug
oder die Verweigerung kantonaler Bewilligungen sowie die Einziehung
von Waffen und
die Gründe dafür sind der Zentralstelle Waffen unverzüglich
zu melden.
9 SR
235.1
Waffenverordnung AS 2008
5552
3 Die
Erteilung und der Entzug von Waffenhandelsbewilligungen sind der
Zentralstelle
Waffen
unverzüglich zu melden. Diese informiert das Staatssekretariat für
Wirtschaft.
4 Für die
Meldungen nach Artikel 32k WG ist das amtliche Formular zu
verwenden.
Die Meldungen
sind monatlich zu erstatten.
Art. 69
Meldungen der Militärverwaltung an die
Zentralstelle Waffen
(Art. 32j
Abs. 2 WG)
Die
zuständigen Stellen der Militärverwaltung (Logistikbasis der Armee,
Oberauditorat,
Kreiskommandos) melden der Zentralstelle folgende Angaben über Personen,
die beim
Austritt aus der Armee oder beim Ausscheiden aus dem Grenzwachtkorps
eine Waffe
oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten
Waffenbestandteil zu Eigentum erhalten haben oder denen die persönliche
Waffe
oder die
persönliche Leihwaffe entzogen wurde:
a. Name,
Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und Registernummer
der Person;
b. Waffenart,
Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer
sowie Datum
der Übertragung;
c. Datum der
Erfassung in der Datenbank.
Art. 70
Meldungen der Zentralstelle Waffen
(Art. 32j
Abs. 1 WG)
Die
Zentralstelle Waffen meldet den zuständigen Stellen der
Militärverwaltung
(Logistikbasis
der Armee, Oberauditorat, Kreiskommandos) folgende Angaben über
Personen, die
in der Datenbank DEBBWA verzeichnet sind und militärdienstpflichtig
sind oder sein
könnten:
a. Name,
Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum und Adresse der Person;
b. Umstände,
die zur Verweigerung oder zum Entzug einer Bewilligung oder
zur
Beschlagnahme der Waffe geführt haben.
Art. 71
Ausnahmebewilligungen
(Art. 28b
WG)
1 Kantonale
Ausnahmebewilligungen (Art. 5 Abs. 4, 19 Abs. 2 und 20 Abs. 2 WG)
können nur in
schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und
grundsätzlich
nur für eine einzige Waffe, einen einzigen wesentlichen
Waffenbestandteil,
einen einzigen
besonders konstruierten Waffenbestandteil im Sinne von
Artikel 5
Absatz 1 Buchstabe a WG oder ein einziges Waffenzubehör eines
bestimmten
Waffentyps erteilt werden. Sie sind zu befristen; sie können mit
Auflagen
verbunden
werden.
2 Die Kantone
erteilen Ausnahmebewilligungen insbesondere für:
a.
Sportwaffen, die durch Mitglieder von Sportschulen oder -vereinen
verwendet
werden;
Waffenverordnung AS 2008
5553
b. verbotene
Messer, die durch Behinderte oder bestimmte Berufsgruppen verwendet
werden.
3 Für
Personen, die über eine Waffenhandelsbewilligung verfügen, kann eine
Bewilligung
zur
Vermittlung im Inland von mehr als einer Waffe, mehr als einem
wesentlichen
Waffenbestandteil, mehr als einem besonders konstruierten
Waffenbestandteil
im Sinne von
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG oder mehr als einem Waffenzubehör
erteilt
werden, sofern diese Personen nachweisen können, dass:
a. dies für
die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel
2 Absatz 1 WG
oder von Sicherheitsfirmen notwendig ist; oder
b. der
Besteller oder die Bestellerin im Besitz einer Ausnahmebewilligung für
die
entsprechenden Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile oder das
Waffenzubehör
ist.
Art. 72
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung
und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 4 geregelt.
Art. 73
Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am 12. Dezember 2008 in Kraft.
2. Juli 2008
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der
Bundespräsident: Pascal Couchepin
Die
Bundeskanzlerin: Corina Casanova
Waffenverordnung AS 2008
5554
Anhang 1
(Art. 55)
Gebühren für
die Bearbeitung von Bewilligungen,
Prüfungen und
Bestätigungen sowie für die Aufbewahrung
beschlagnahmter Waffen
Für die
Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen sowie für die
Aufbewahrung
beschlagnahmter Waffen werden folgende Gebühren erhoben:
Franken
a.
Waffenerwerbsschein für:
1.
Gasschusswaffen und Schreckschusswaffen
mit
Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände 20.—
2.
Selbstverteidigungssprays 20.—
3. Feuerwaffen
50.—
4. andere
Waffen 50.—
5. wesentliche
Waffenbestandteile 20.—
b.
Verlängerung der Bewilligung für das Verbringen in das
schweizerische
Staatsgebiet sowie des Waffenerwerbsscheins 20.—
c.
Ausnahmebewilligungen für den Erwerb, das Vermitteln und
das Verbringen
in das schweizerische Staatsgebiet von:
1. Dolchen und
Messern nach Artikel 10 dieser Verordnung 20.—
2. Waffen nach
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d WG 20.—
3. Waffen nach
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e WG 50.—
4. Waffen nach
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG 150.—
5.
wesentlichen und besonders konstruierten Waffenbestandteilen
nach Artikel 5
Absatz 1 Buchstaben a und b WG 50.—
6. Waffen nach
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d WG 120.—
7. Waffen nach
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b WG 150.—
8.
Waffenzubehör 100.—
d.
Ausnahmebewilligung für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen
(Art. 5 Abs. 4
WG) 100.—
e.
Ausnahmebewilligung für Angehörige bestimmter Staaten
(Art. 7 Abs. 2
WG) 150.—
f.
Ausnahmebewilligung für Herstellung, Umbau und verbotene
Abänderungen
(zuzüglich der effektiven Kosten gemäss
Rechnungstellung der Prüfstelle) (Art. 19 und 20 WG) 100.—
Waffenverordnung AS 2008
5555
Franken
g. Bestätigung
der Zentralstelle Waffen
(Art. 6b
Abs. 3 und 9a Abs. 2 WG) 50.—
h.
Waffenhandelsbewilligung:
1. praktische
Prüfung 150.—
2.
theoretische Prüfung 150.—
3. Erteilung
350.—
4. Anpassung
einer bestehenden Bewilligung 150.—
i.
Waffentragbewilligung:
1. praktische
Prüfung 70.—
2.
theoretische Prüfung 70.—
3. Erteilung
50.—
4. Anpassung
einer bestehenden Bewilligung 20.—
j.
Beschlagnahme und Aufbewahrung von Waffen:
1. pro Waffe
200.—
2.
Aufbewahrung pro Fall und nach Aufwand max. 5000.—
k.
Einzelbewilligung (Art. 36) 50.—
l.
Verlängerung der Einzelbewilligung 20.—
m.
Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen (Art. 37) 150.—
n.
Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition
(Art. 38)
150.—
o. Bewilligung
für das nichtgewerbsmässige Verbringen von Waffen
oder Munition
in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 39) 50.—
p.
Verlängerung der Bewilligung nach den Artikeln 25a Absatz 1 und
39 Absatz 2 WG
20.—
q.
Durchführung von Typenprüfungen (zuzüglich der effektiven
Kosten gemäss
Rechnungstellung der Prüfstelle) 200.—
r. Bewilligung
für verbotene Munition (Art. 26 Abs. 2) 50.—
s. Bewilligung
für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen
durch
Sicherheitsbegleiter in das schweizerische Staatsgebiet
(Art. 41) 50.—
t.
Rahmenbewilligung für ausländische Fluggesellschaften
(Art. 50 Abs.
1) 500.—
u.
Waffentragbewilligung für Bedienstete ausländischer Fluggesellschaften
(Art. 50 Abs.
3) 50.—
v. Ausstellen
eines Europäischen Feuerwaffenpasses (Art. 46) 150.—
Waffenverordnung AS 2008
5556
Franken
w.
Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Europäischen Feuerwaffenpasses
(Art. 46 Abs.
5) 100.—
x. Eintrag der
Bewilligung im Europäischen Feuerwaffenpass
(Art. 25a
Abs. 2 WG) 50.—
y. Ausstellen
eines Begleitscheins (Art. 44 Abs. 1) 50.—
Waffenverordnung AS 2008
5557
Anhang 2
(Art. 1 und 26
Abs. 1 Bst. c)
Reizstoffe
Als Reizstoffe
gelten:
a. CA (Brombenzylcyanid);
b. CS (o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril);
c. CN (ω-Chloraetophenon);
d. CR (Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin).
Waffenverordnung AS 2008
5558
Anhang 3
(Art. 40 Abs.
4)
Schengen-Assoziierungsabkommen
Die
Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:
a. Abkommen
vom 26. Oktober 200410 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der
Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die
Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA);
b. Abkommen
vom 26. Oktober 200411 in Form eines Briefwechsels zwischen
dem Rat der
Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die
Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung
ihrer
Durchführungsbefugnisse unterstützen;
c.
Übereinkommen vom 17. Dezember 200412 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über
die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates
für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags;
d. Abkommen
vom 28. April 200513 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem
Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung
und
Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf
Bestimmungen
des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft
basieren;
e. Protokoll
vom 28. Februar 200814 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der
Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und
dem Fürstentum
Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein
zum Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Europäischen
Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung
der
Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung
und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
10 SR
0.360.268.1
11 SR
0.360.268.10
12 SR
0.360.598.1
13 SR
0.360.314.1
14 SR
0.360.514.1; AS …
Waffenverordnung AS 2008
5559
Anhang 4
(Art. 72)
Aufhebung und
Änderung bisherigen Rechts
I
Folgende
Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung
vom 21. September 199815 über Waffen, Waffenzubehör und
Munition;
2. Verordnung
des EJPD vom 1. Februar 200216 über verbotene Munition.
II
Die
nachfolgenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1.
ISIS-Verordnung vom 30. November 200117
Ingress
gestützt auf
die Artikel 15 Absätze 3 und 5 sowie 30 des Bundesgesetzes vom
21. März
199718 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
und auf die
Artikel 31c, 32a und 32b des Waffengesetzes vom 20.
Juni 199719,
Art. 4 Abs. 1
Bst. d, Abs. 2 Bst. fbis, gbis und gter sowie Abs. 3
1 ISIS besteht
aus den folgenden Systemen und Datenbanken:
d. «ISIS03
Waffen» mit den Datenbanken «Waffenerwerb durch Ausländer»,
«Waffenerwerb
durch Personen mit Wohnsitz in einem anderen Schengen-
Staat» (Abs. 2
Bst. fbis), «Entzug von Bewilligungen und die Beschlagnahme
von Waffen»,
«Abgabe und Entzug von Waffen der Armee» und «Auswertung
von
Schusswaffenspuren».
2 Die
Datenbanken beinhalten folgende Informationen:
fbis.
«Waffenerwerb durch Personen mit Wohnsitz in einem anderen Schengen-
Staat» (DEWS):
personenbezogene Informationen über den Erwerb von
Waffen oder
wesentlichen Waffenbestandteilen durch Personen, die in
einem anderen
Staat Wohnsitz haben, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen
gebunden ist;
15 AS 1998
2549, 2001 1009, 2002 319 2671, 2003 5143,
2005 2695, 2007 1469
16 AS 2002
258
17 SR
120.3
18 SR
120
19 SR
514.54
Waffenverordnung AS 2008
5560
gbis. «Abgabe
und Entzug von Waffen der Armee» (DAWA): Informationen über
Personen, die
beim Austritt aus der Armee eine Waffe zu Eigentum erhalten
haben oder
denen aufgrund der Militärgesetzgebung die persönliche Waffe
oder die
persönliche Leihwaffe entzogen wurde;
gter.
«Auswertung von Schusswaffenspuren» (ASWA): personenbezogene
Informationen
zur Auswertung
von Schusswaffenspuren an Waffen, Munition,
insbesondere
Tatmunition, und an Personen, die an Straftaten beteiligt oder
von ihnen
betroffen waren.
3 Die
Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.
Art. 10 Abs.
2bis Bst. b
2bis
Zusätzlich können folgende Personen Daten eingeben und die
Meldungskategorien
festlegen:
b.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralstelle Waffen des DAP: Daten
der
Datenbanken DEWA, DEWS, DEBBWA, DAWA und ASWA;
Art. 13 Abs. 1
Einleitungssatz und Abs. 6
1 Der DAP
kann, mit Ausnahme von Daten der Datenbanken DEWA, DEWS,
DEBBWA, DAWA
und ASWA sowie der im Rahmen von Personensicherheitsprüfungen
erhobenen
Daten, die in ISIS bearbeiteten Personendaten im Einzelfall
weitergeben
an:
6 Die
Weitergabe von Daten der Datenbanken DEWA, DEWS, DEBBWA, DAWA
und ASWA
richtet sich nach den Artikeln 63 und 64 der Waffenverordnung vom
2. Juli
200820.
Art. 15 Abs. 2
2 Das
Auskunftsrecht betreffend Daten der Datenbanken DEWA, DEWS,
DEBBWA, DAWA
und ASWA richtet sich nach Artikel 32g des Waffengesetzes
vom 20. Juni
1997.
Art. 17 Abs. 4
4 Die
Aufbewahrung der Daten in den Datenbanken DEWA, DEWS, DEBBWA,
DAWA und ASWA
richtet sich nach Artikel 66 der Waffenverordnung vom 2. Juli
200821.
Anhang
Diese
Verordnung erhält neu einen Anhang gemäss Beilage.
20 SR
514.541
21 SR
514.541
Waffenverordnung AS 2008
5561
2.
Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 199822
Ersatz eines
Ausdrucks
Im ganzen
Erlass, mit Ausnahme von Anhang 1, wird der Ausdruck
«Hand- und
Faustfeuerwaffe» durch «Feuerwaffe» ersetzt.
Art. 6a
Verzicht auf Aus- und Durchfuhrbewilligung
(Art. 17 KMG)
1
Flugreisende, die in der Schweiz zwischenlanden, benötigen für die im
Reisegepäck
für den
persönlichen Gebrauch mitgeführten Feuerwaffen, deren Bestandteile
und Zubehör
sowie deren Munition und Munitionsbestandteile keine
Durchfuhrbewilligung,
sofern diese
Güter den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen.
Diese Regelung
gilt sinngemäss auch für voraus- oder nachgesandtes Gepäck.
2 Wer
Feuerwaffen, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder
Munitionsbestandteile mit Begleitschein von einem Staat, der durch eines
der Schengen-
Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), in einen anderen
Schengen-Staat
durch die Schweiz führen will, benötigt keine Durchfuhrbewilligung.
3 Wer
nichtgewerbsmässig Feuerwaffen, deren Bestandteile oder Zubehör oder
deren Munition
oder Munitionsbestandteile in einen anderen Schengen-Staat ausführen
will, benötigt
keine Ausfuhrbewilligung.
4 Die
Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
Anhang 3
Diese
Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang gemäss Beilage.
3.
Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 199723
Ersatz eines
Ausdrucks
Im ganzen
Erlass wird der Ausdruck «Hand- und
Faustfeuerwaffe» durch «Feuerwaffe
» ersetzt.
Art. 13 Abs. 1
Bst. k und 3
1 Keine
Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für:
k.
Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und
Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in
einen
Staat, der
durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist,
ausgeführt
werden.
22 SR
514.511
23 SR
946.202.1
Waffenverordnung AS 2008
5562
3 Die
Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 6 aufgeführt.
Anhang 6
Diese
Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang gemäss Beilage.
Waffenverordnung AS 2008
5563
Beilage zur
ISIS-Verordnung (Anhang 4 Ziff. II/1)
Anhang
(Art. 4 Abs.
3)
Schengen-Assoziierungsabkommen
Die
Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:
a. Abkommen
vom 26. Oktober 200424 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der
Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die
Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA);
b. Abkommen
vom 26. Oktober 200425 in Form eines Briefwechsels zwischen
dem Rat der
Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die
Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung
ihrer
Durchführungsbefugnisse unterstützen;
c.
Übereinkommen vom 17. Dezember 200426 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über
die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates
für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags;
d. Abkommen
vom 28. April 200527 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem
Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung
und
Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf
Bestimmungen
des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft
basieren;
e. Protokoll
vom 28. Februar 200828 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der
Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und
dem Fürstentum
Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein
zum Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Europäischen
Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung
der
Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung
und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
24 SR
0.360.268.1
25 SR
0.360.268.10
26 SR
0.360.598.1
27 SR
0.360.314.1
28 SR
0.360.514.1; AS …
Waffenverordnung AS 2008
5564
Beilage zur
Kriegsmaterialverordnung (Anhang 4, Ziff. II/2)
Anhang 3
(Art. 6a
Abs. 4)
Schengen-Assoziierungsabkommen
Die
Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:
a. Abkommen
vom 26. Oktober 200429 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der
Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die
Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA);
b. Abkommen
vom 26. Oktober 200430 in Form eines Briefwechsels zwischen
dem Rat der
Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die
Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung
ihrer
Durchführungsbefugnisse unterstützen;
c.
Übereinkommen vom 17. Dezember 200431 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über
die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates
für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags;
d. Abkommen
vom 28. April 200532 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem
Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung
und
Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf
Bestimmungen
des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft
basieren;
e. Protokoll
vom 28. Februar 200833 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der
Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und
dem Fürstentum
Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein
zum Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Europäischen
Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung
der
Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung
und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
29 SR
0.360.268.1
30 SR
0.360.268.10
31 SR
0.360.598.1
32 SR
0.360.314.1
33 SR
0.360.514.1; AS …
Waffenverordnung AS 2008
5565
Beilage zur
Güterkontrollverordnung (Anhang 4, Ziff. II/3)
Anhang 6
(Art. 13 Abs.
4)
Schengen-Assoziierungsabkommen
Die
Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:
a. Abkommen
vom 26. Oktober 200434 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der
Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die
Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA);
b. Abkommen
vom 26. Oktober 200435 in Form eines Briefwechsels zwischen
dem Rat der
Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die
Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung
ihrer
Durchführungsbefugnisse unterstützen;
c.
Übereinkommen vom 17. Dezember 200436 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über
die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates
für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags;
d. Abkommen
vom 28. April 200537 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem
Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung
und
Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf
Bestimmungen
des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft
basieren;
e. Protokoll
vom 28. Februar 200838 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der
Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und
dem Fürstentum
Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein
zum Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Europäischen
Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung
der
Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung
und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
34 SR
0.360.268.1
35 SR
0.360.268.10
36 SR
0.360.598.1
37 SR
0.360.314.1
38 SR
0.360.514.1; AS …
Waffenverordnung AS 2008
5566

Verordnung
über
Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffenverordnung, WV)
Änderung vom
4. Juni 2010
Der
Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die
Waffenverordnung vom 2. Juli 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Bst. a
Ziff. 1
Betrifft nur
den französischen Text.
Art. 19 Abs. 1
Bst. a
1 Ohne
Waffenerwerbsschein können die folgenden Handrepetiergewehre erworben
werden:
a.
schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre;
Art. 20
Sachüberschrift
Ausnahmen von
der Waffenerwerbsscheinpflicht bei Reparatur
von Waffen und
bei Erwerb von Nichtfeuerwaffen
(Art. 9b
Abs. 2 und 10 Abs. 2 WG)
Art. 23 Abs. 1
Einleitungssatz
1 Folgende
Sportwaffen dürfen mit dem schriftlichen Einverständnis der gesetzlichen
Vertretung
unmündigen Personen, die Mitglied eines anerkannten Schiessvereins
sind,
leihweise abgegeben werden:
Art. 30
Buchführung
(Art. 21 WG)
1 Die Inhaber
und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen die Unterlagen
nach Artikel
21 Absatz 2 WG geordnet aufbewahren.
1 SR
514.541
Waffenverordnung AS 2010
2828
2 Sie müssen
die Bücher nach Artikel 21 Absatz 1 WG als fortlaufendes Verzeichnis
führen und
darin festhalten:
a. Anzahl,
Art, Bezeichnung, Kaliber und Nummer von hergestellten, beschafften
oder
übertragenen Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör
und
reparierten Feuerwaffen sowie Datum der Herstellung,
Beschaffung,
Übertragung oder Reparatur;
b. Anzahl, Art
und Bezeichnung der hergestellten, beschafften oder übertragenen
Munition und
des Schiesspulvers sowie Datum der Herstellung,
Beschaffung
oder Übertragung;
c. Personalien
der liefernden oder erwerbenden Person;
d.
Lagerbestand.
3 Sie müssen
den zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in die Unterlagen gewähren.
Dritten ist
die Einsicht zu verweigern.
Art. 31
Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c und d
Markierung von
Feuerwaffen
(Art. 18a
WG)
1 Auf
Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör, die in
der Schweiz
hergestellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden,
sind
unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:
c.
Herstellungsland oder Herstellungsort;
d.
Herstellungsjahr.
Art. 31a
Markierung von Munition
(Art. 18b
WG)
Auf den
kleinsten Verpackungseinheiten von Munition, die in der Schweiz
hergestellt
oder in das
schweizerische Staatsgebiet verbracht wird, sind unverzüglich
einzeln und
deutlich sichtbar anzubringen:
a.
Identifikationsnummer der Lieferung;
b. Bezeichnung
des Herstellers oder der Herstellerin;
c. Kaliber;
d.
Munitionstyp.
Art. 40 Abs. 4
Aufgehoben
Waffenverordnung AS 2010
2829
Art. 44
Meldepflicht und Begleitschein
(Art. 22b
WG)
1 Wer
Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder die dazugehörige
Munition
in einen
Schengen-Staat ausführen will, muss dies der Zentralstelle Waffen auf
dem
dafür
vorgesehenen Formular melden.
2 Die Meldung
muss folgende Angaben enthalten:
a. Name und
Adresse aller beteiligten Personen;
b.
Bestimmungsort;
c. Anzahl, Art
der Waffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition,
Hersteller
oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber und Waffennummer;
d.
Transportmittel;
e. Absendetag
und voraussichtlicher Ankunftstag.
3 Werden die
Gegenstände von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer
Waffenhandelsbewilligung
an eine am
Bestimmungsort zum Waffenhandel berechtigte
Person
ausgeführt, so sind die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben d und e nicht
erforderlich.
4 Die
Zentralstelle Waffen stellt den Begleitschein aus, wenn:
a. der sichere
Transport gewährleistet ist; und
b. der
Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine amtliche Bestätigung des
Bestimmungsstaates vorlegt, wonach der Endempfänger oder die
Endempfängerin
zum Besitz der
betreffenden Gegenstände berechtigt ist.
5 Kann die
Bestätigung nach Absatz 4 Buchstabe b nicht beigebracht werden, so
kann die
Zentralstelle Waffen eine Bestätigung ausstellen.
Art. 45
Aufgehoben
Art. 52 Abs. 2
2 Das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erstellt die Formulare für
Gesuche,
Bewilligungen und Verzeichnisse (Art. 12 Abs. 3, 15 Abs. 1, 28 Abs. 1,
34
Abs. 1, 35
Abs. 1, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 44 Abs. 1, 46 Abs.
2,
48 Abs. 1 und
68 Abs. 4) sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer
Waffe oder
eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein
(Art. 11 Abs.
1 WG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der zuständigen
kantonalen
Behörde oder beim Bundesamt für Bauten und Logistik bezogen
werden.
Waffenverordnung AS 2010
2830
Art. 54
Sachüberschrift und Abs. 1–3
Verfahren nach
einer Beschlagnahme ohne Rückgabemöglichkeit
(Art. 31 Abs.
5 WG)
1 Ist der nach
Artikel 31 WG beschlagnahmte Gegenstand verwertbar, so kann die
zuständige
Behörde frei darüber verfügen.
2 Ist der
Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde
aufbewahren,
zerstören oder
an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder
ein Museum
einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen.
3 Die
eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand
nicht
zurückgegeben werden kann.
Art. 60
Personalien
(Art. 32b)
1 Als
Personalien enthalten:
a. die DEWA,
die DEWS, die DEBBWA, die ASWA und die kantonalen
Informationssysteme über den Erwerb von Feuerwaffen: Name, Vorname,
Geburtsname,
Geburtsdatum, Adresse und Staatsangehörigkeit;
b. die DAWA:
Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum und Adresse.
2 Die DEBBWA
und die DAWA enthalten zusätzlich zu den Angaben nach Artikel
32b
Absatz 2 WG folgende Angaben:
a. Hersteller
oder Herstellerin;
b. Kaliber.
Art. 61–63
Aufgehoben
Art. 66
Dauer der Datenaufbewahrung
(Art. 32c
Abs. 4 WG)
1 Die Daten
der DEWA, der DEWS, der DEBBWA, der DAWA und der ASWA
werden während
50 Jahren aufbewahrt.
2 Die Daten
des kantonalen Informationssystems über den Erwerb von Feuerwaffen
werden während
mindestens 30 Jahren aufbewahrt.
Waffenverordnung AS 2010
2831
II
1 Die Anhänge
1 und 2 werden wie folgt geändert:
Anhang 1 Bst.
a Ziff. 1
Aufgehoben
Anhang 1 Bst.
c Ziff. 2 und 6
Franken
c. …
2. Waffen nach
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d WG 50.—
…
6. Waffen nach
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f WG 120.—
Anhang 2 Bst.
c
Als Reizstoffe
gelten:
c. CN (ω-Chloracetophenon);
2 Anhang 3
wird aufgehoben.
III
Diese Änderung
tritt am 28. Juli 2010 in Kraft.
4. Juni 2010
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die
Bundespräsidentin: Doris Leuthard
Die
Bundeskanzlerin: Corina Casanova
Waffenverordnung AS 2010
2832

Werb majstor i autor
Hadži Izet Osmanović
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