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Sandžaklije u Švicarskoj

Adrese Sandžaklija u Švicarskoj

Poštovani posjetioci naše i Vaše Islamske internet stranice našeg Džemata  

Es selamu Alejkum Ve rahmetullahi Ve berekatuhu.                                                 

Za Vas smo pripremili na jednom mjestu adrese svih Sandžaklija i njihovih porodica koji se nalaze na privremenom radu u ovoj zemlji Švicarskoj. Želimo Vam da lijepe i ugodne trenutke provedete sa nama.

  

Zbog straha, proizniklog iz ne slobode našeg Bošnjačkog naroda Sandžaka koja mu je uskraćena diljem svijeta i u svim državnim sistemima svih ne Muslimanskih država prekidamo sa objavljivanjem imena i prezimena Sandžačkih Bošnjaka u Švicarskoj.

Bihorci u CH

   

Verordnung

über Waffen, Waffenzubehör und Munition

(Waffenverordnung, WV)

vom 2. Juli 2008 (Stand am 28. Juli 2010)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Waffengesetz vom 20. Juni 19971 (WG)

und auf Artikel 150a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes

vom 3. Februar 19952,

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1 Sprayprodukte

(Art. 4 Abs. 1 Bst. b WG)

Als Waffen gelten Sprayprodukte zur Selbstverteidigung mit den Reizstoffen nach

Anhang 2.

Art. 2 Elektroschockgeräte

(Art. 4 Abs. 1 Bst. e WG)

Als Waffen gelten Elektroschockgeräte, die nicht den Bestimmungen der Verordnung

vom 9. April 19973 über elektrische Niederspannungserzeugnisse entsprechen.

In Zweifelsfällen entscheidet die Zentralstelle Waffen.

Art. 3 Wesentliche Waffenbestandteile

(Art. 1 Abs. 2 Bst. a und 4 Abs. 3 WG)

Als wesentliche Waffenbestandteile gelten:

a. bei Pistolen:

1. Griffstück,

2. Verschluss,

3. Lauf;

AS 2008 5525

1 SR 514.54

2 SR 510.10

3 SR 734.26

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Ausrüstung

2

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b. bei Revolvern:

1. Rahmen,

2. Lauf;

c. bei Handfeuerwaffen:

1. Verschlussgehäuse,

2. Verschluss,

3. Lauf;

d. bei militärischen Abschussgeräten mit Sprengwirkung:

1. Zielgerät,

2. Abschussbehälter oder Abschussrohr.

Art. 4 Besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder

Waffenzubehör

(Art. 1 Abs. 2 Bst. a, 4 Abs. 2 Bst. a, b und 3 WG)

1 Als besonders konstruierte Waffenbestandteile gelten Bestandteile von Feuerwaffen,

die speziell für diese Waffen entwickelt oder abgeändert wurden und in derselben

Ausführung nicht auch für andere Zwecke verwendbar sind. Nicht als besonders

konstruiert gelten Waffenbestandteile wie Federn, Normstifte, Splinte, Schrauben

oder die Holz- und Kunststoffteile der Schäftung.

2 Als besonders konstruierte Bestandteile von Waffenzubehör gelten:

a. für Laser und Nachtsichtzielgeräte: die Montagevorrichtung;

b. für Schalldämpfer: speziell dafür konstruierte Lamellen.

Art. 5 Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung

(Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG)

1 Als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten Panzerfäuste, Raketenrohre,

Granat- und Minenwerfer, die jeweils von einer einzigen Person getragen und

bedient werden können.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt, welche weiteren

Geräte als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten.

Art. 6 Mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen

(Art. 4 Abs. 1 Bst. f und g WG)

Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen sind mit Feuerwaffen

verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen,

und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer

Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt.

Art. 7 Messer und Dolche

(Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG)

1 Messer gelten als Waffen, wenn sie:

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a. einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus

aufweisen;

b. geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und

c. eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.

2 Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende und weniger

als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen.

Art. 8 Schleudern

(Art. 4 Abs. 1 Bst. d WG)

Schleudern gelten als Waffen, wenn sie zur Erreichung einer möglichst grossen

Bewegungsenergie über eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung verfügen

oder für eine solche Vorrichtung eingerichtet sind.

Art. 9 Schweizer Armeetaschenmesser

(Art. 4 Abs. 6 WG)

Als Schweizer Armeetaschenmesser gelten die von der Armee beschafften Taschenmesser

sowie die ihnen ähnlichen Schweizer Offizierstaschenmesser, die im Handel

erhältlich sind.

2. Abschnitt:

Allgemeine Verbote und Einschränkungen sowie

Ausnahmebewilligungen

Art. 10 Verbote für Messer und Dolche

(Art. 4 Abs. 1 Bst. c und 5 Abs. 1 Bst. c WG)

1 Nicht übertragen, erworben, an Empfänger und Empfängerinnen im Inland vermittelt

oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden dürfen:

a. Dolche nach Artikel 7 Absatz 2;

b. Messer, deren Klinge durch einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus,

namentlich durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, automatisch ausgelöst

wird;

c. Schmetterlingsmesser;

d. Wurfmesser.

2 Schweizerische Ordonnanzdolche und -bajonette dürfen nur mit einer Bewilligung

gewerbsmässig erworben, vermittelt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht

werden.

Ausrüstung

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Art. 11 Erwerb von verbotenen Waffen, wesentlichen oder

besonders konstruierten Waffenbestandteilen oder Waffenzubehör

durch Erbgang

(Art. 6a WG)

1 Die Ausnahmebewilligung nach Artikel 6a WG wird von der zuständigen kantonalen

Behörde auf einen vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft

bezeichneten Vertreter ausgestellt.

2 Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist innerhalb von 6 Monaten

nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin zu stellen.

3 Dem Gesuch ist ein Verzeichnis beizulegen, das die ererbten Gegenstände unter

Angabe von Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Kaliber, Bezeichnung und

Waffennummer einzeln aufführt. Es ist vom Vertreter nach Absatz 1 zu unterzeichnen.

4 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung erfüllt, so

erteilt die zuständige kantonale Behörde eine einzige Bewilligung für sämtliche im

Verzeichnis aufgeführten Gegenstände.

5 Erwirbt bei der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war, einen

oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er für diese

innerhalb von 6 Monaten nach der Erbteilung ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung

im eigenen Namen stellen. Die Absätze 3 und 4 sind anwendbar.

6 Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person.

Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erblassers

oder der Erblasserin eine Kopie der Bewilligung.

Art. 12 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten

(Art. 7 WG)

1 Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von

Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör,

Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und

das Schiessen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten:

a. Serbien;

b. Kroatien;

c. Bosnien und Herzegowina;

d. Kosovo;

e. Montenegro;

f. Mazedonien;

g. Türkei;

h. Sri Lanka;

i. Algerien;

j. Albanien.

Waffenverordnung

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2 Die zuständige kantonale Behörde kann ausnahmsweise eine Bewilligung für den

Erwerb, den Besitz und das Tragen von Waffen sowie für das Schiessen mit Feuerwaffen

erteilen, insbesondere für Personen, die an Jagd- oder Sportveranstaltungen

teilnehmen oder Aufgaben im Personen- oder Objektschutz wahrnehmen. Die Bewilligung

ist zu befristen; sie kann mit Auflagen verbunden werden. Vorbehalten

bleibt Artikel 49.

3 Personen, die um eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 ersuchen, müssen das

dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der

zuständigen kantonalen Behörde einreichen:

a. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate

vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;

b. Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;

c. schriftliche Begründung des Gesuchs.

Art. 13 Identifizierung der anbietenden Person

(Art. 7b Abs. 1 WG)

Um identifizierbar zu sein, muss die anbietende Person:

a. falls ihr Angebot anonym erscheint, bevor es veröffentlicht wird, eine Kopie

ihres gültigen Passes oder ihrer gültigen Identitätskarte dem Veröffentlicher

senden, der sie während der Dauer der Veröffentlichung, mindestens aber

während sechs Monaten aufbewahren muss;

b. falls ihr Angebot nicht anonym erscheint, mindestens ihren Namen, Vornamen

und Wohnsitz im Angebot erwähnen.

Art. 14 Ausnahmen vom Schiessverbot nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c

WG

(Art. 5 Abs. 4 WG)

Die zuständige kantonale Behörde kann ausnahmsweise eine Bewilligung für das

Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb behördlich

zugelassener Schiessanlässe oder ausserhalb von Schiessplätzen erteilen, wenn:

a. der betroffene Grundeigentümer oder die betroffene Grundeigentümerin die

schriftliche Zustimmung erteilt hat;

b. die zuständige Gemeinde die schriftliche Zustimmung erteilt hat; und

c. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine Haftpflichtversicherung

nachweisen kann.

Ausrüstung

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2. Kapitel: Erwerb von Waffen und Munition

1. Abschnitt: Erwerb mit Waffenerwerbsschein

Art. 15 Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins

(Art. 8 WG)

1 Wer einen Erwerbsschein für Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile erhalten

will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Jede Waffe oder jeder

wesentliche Waffenbestandteil ist mit Angabe der Waffenart zu bezeichnen.

2 Das Formular ist mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen

Behörde einzureichen:

a. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate

vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;

b. Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;

c. amtliche Bestätigung nach Artikel 9a WG.

3 Die zuständige kantonale Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für den Waffenerwerb

erfüllt sind.

Art. 16 Ausnahmsweiser Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen

Waffenbestandteilen mit Waffenerwerbsschein

(Art. 9b Abs. 2 WG)

1 Die zuständige kantonale Behörde kann einen einzigen Waffenerwerbsschein

ausstellen für den Erwerb von bis zu drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen,

sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden.

2 Die erwerbende Person muss den Empfang jeder Waffe oder jedes wesentlichen

Waffenbestandteils auf dem Waffenerwerbsschein mit ihrer Unterschrift bestätigen.

Art. 17 Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen

durch Erbgang

(Art. 8 Abs. 2bis und 9b Abs. 2 WG)

1 Der Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 WG wird von der zuständigen kantonalen

Behörde auf einen vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft

bezeichneten Vertreter ausgestellt.

2 Das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins ist innerhalb von sechs

Monaten nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin zu stellen.

3 Dem Gesuch ist ein Verzeichnis beizulegen, das die ererbten Gegenstände unter

Angabe von Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Kaliber, Bezeichnung und

Waffennummer einzeln aufführt. Es ist vom Vertreter nach Absatz 1 zu unterzeichnen.

4 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins erfüllt, so

erteilt die zuständige kantonale Behörde einen einzigen Waffenerwerbsschein für

sämtliche im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände.

Waffenverordnung

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5 Erwirbt bei der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war, einen

oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er für diese

innerhalb von sechs Monaten nach der Erbteilung ein Gesuch um einen Waffenerwerbsschein

im eigenen Namen stellen. Die Absätze 3 und 4 sind anwendbar.

6 Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person.

Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erblassers

oder der Erblasserin eine Kopie der Bewilligung.

2. Abschnitt: Erwerb ohne Waffenerwerbsschein

Art. 18 Sorgfaltspflicht

(Art. 10a und 11 WG)

1 Ist für den Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils kein Waffenerwerbsschein

erforderlich, so muss die übertragende Person darauf achten, dass

der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG entgegensteht.

2 Liegt kein gegenteiliger Hinweis vor, so darf die übertragende Person davon ausgehen,

dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn der Erwerber oder die Erwerberin:

a. ein Familiengenosse oder Angehöriger nach Artikel 110 Absätze 1 und 2 des

Strafgesetzbuches4 ist; oder

b. für eine Waffe einen Waffenerwerbsschein vorlegt, der ihm oder ihr vor weniger

als zwei Jahren ausgestellt wurde.

3 Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die

Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden

Person einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei

Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis

der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen

Behörden oder Personen verlangen.

4 Der Auszug aus dem schweizerischen Strafregister ist zusammen mit dem schriftlichen

Vertrag aufzubewahren.

Art. 19 Handrepetiergewehre

(Art. 10 Abs. 1 Bst. b WG)

1 Ohne Waffenerwerbsschein können die folgenden Handrepetiergewehre erworben

werden:

a.5 schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre;

4 SR 311.0

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010

(AS 2010 2827).

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b. Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für

Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem;

c. Jagdwaffen, die nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung für die Jagd

zugelassen sind;

d. Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen

Schiessens zugelassen sind.

2 Einen Waffenerwerbsschein benötigt jedoch, wer ein Repetiergewehr mit einem

Vorderschafts- oder Unterhebelrepetiersystem erwerben will.

Art. 20 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht bei Reparatur

von Waffen und bei Erwerb von Nichtfeuerwaffen6

(Art. 9b Abs. 2 und 10 Abs. 2 WG)

1 Wer seine Waffe in einer Waffenhandlung reparieren lässt, benötigt für die Dauer

der Reparatur keinen Waffenerwerbsschein für eine Ersatzwaffe der gleichen Art.

2 Wird ein wesentlicher Waffenbestandteil durch einen neuen ersetzt, so ist für den

neuen Bestandteil kein Waffenerwerbsschein erforderlich, wenn der ersetzte Bestandteil

beim Veräusserer bleibt.

3 Kann die Waffe auch durch Ersetzung eines wesentlichen Waffenbestandteils nicht

repariert werden, so kann sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb gegen

eine identische Waffe ausgetauscht werden, wenn die ersetzte Waffe beim Veräusserer

bleibt. Der Veräusserer muss den Austausch auf dem ursprünglichen Waffenerwerbsschein

eintragen und der Behörde, die den Waffenerwerbsschein ausgestellt

hat, die neuen Angaben innerhalb von 30 Tagen melden.

4 Wer eine andere als eine Feuerwaffe erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein

nur, wenn er die Waffe im Handel erwirbt.

Art. 21 Erwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne

Niederlassungsbewilligung

(Art. 10 Abs. 2 WG)

1 Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung benötigen für jeden

Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils einen Waffenerwerbsschein

nach Artikel 8 WG.

2 Artikel 20 Absätze 1 und 2 bleibt vorbehalten.

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010

(AS 2010 2827).

Waffenverordnung

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Art. 22 Erwerb von Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen nach

Artikel 10 Absatz 1 WG durch Erbgang

(Art. 11 Abs. 4 WG)

1 Der vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft bezeichnete

Vertreter muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers oder

der Erblasserin die Meldung nach Artikel 11 Absatz 4 WG erstatten.

2 Der Vertreter reicht der Meldestelle zu diesem Zweck ein Verzeichnis ein, das die

ererbten Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller oder Herstellerin,

Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt. Er muss das Verzeichnis

unterzeichnen.

3 Erwirbt bei der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war, einen

oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er diese innerhalb

von sechs Monaten nach der Erbteilung im eigenen Namen melden. Absatz 2

ist anwendbar.

4 Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person.

Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erblassers

oder der Erblasserin eine Kopie der Meldung.

Art. 23 Leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen

(Art. 11a WG)

1 Folgende Sportwaffen dürfen mit dem schriftlichen Einverständnis der gesetzlichen

Vertretung unmündigen Personen, die Mitglied eines anerkannten Schiessvereins

sind, leihweise abgegeben werden:7

a. Feuerwaffen, Druckluft- und CO2-Waffen, die von der International Shooting

Sport Federation (ISSF) für das Sportschiessen und jagdschiesssportliche

Wettbewerbe zugelassen sind;

b. Feuerwaffen, die vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz

und Sport nach Artikel 3 Absatz 3 der Schiessverordnung

vom 5. Dezember 20038 für das Schiesswesen ausser Dienst zugelassen sind;

c. Soft-Air-Waffen, die bei nationalen und internationalen Wettkämpfen zugelassen

sind.

2 Die Aufbewahrung der leihweise abgegebenen Waffen durch unmündige Personen

ist nur zulässig mit dem schriftlichen Einverständnis der gesetzlichen Vertretung;

bei dieser darf kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG vorliegen.

3 Bestehen bei der gesetzlichen Vertretung Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz

2 WG, so muss der Schiessverein für die Aufbewahrung der leihweise abgegebenen

Waffen sorgen.

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010

(AS 2010 2827).

8 SR 512.31

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3. Abschnitt: Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen

Art. 24

(Art. 15 und 16 WG)

1 Wird Munition oder werden Munitionsbestandteile für eine Waffe übertragen, so

muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund

nach Artikel 8 Absatz 2 WG entgegensteht.

2 Die übertragende Person darf davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben

ist, wenn:

a. kein gegenteiliger Hinweis vorliegt; und

b. die erwerbende Person für die Waffe eine Ausnahmebewilligung oder einen

Waffenerwerbsschein, die oder der ihr höchstens zwei Jahre vor dem Erwerb

ausgestellt wurde, oder einen gültigen Europäischen Feuerwaffenpass vorlegt.

3 Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die

Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden

Person einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei

Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis

der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen

Behörden oder Personen verlangen.

3. Kapitel: Seriefeuerwaffen und verbotene Munition

Art. 25 Typenprüfung zur Bestimmung von Seriefeuerwaffen und

zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen

(Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG)

1 Besteht Unklarheit darüber, ob es sich bei einer Waffe um eine verbotene Waffe

nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG handelt, so muss bei der Zentralstelle

Waffen eine Typenprüfung beantragt werden.

2 Ist für einen Waffentyp eine Typenprüfung beantragt worden, so gibt die Zentralstelle

Waffen dies den Vollzugsbehörden bekannt; Waffen dieses Typs dürfen erst

erworben, besessen, in das schweizerische Staatsgebiet verbracht oder gehandelt

werden, wenn die Prüfung ergeben hat, dass es sich nicht um eine verbotene Waffe

nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG handelt.

3 Die Ergebnisse der Prüfung werden den antragstellenden Personen oder Amtsstellen

durch Verfügung eröffnet und den interessierten Vollzugsbehörden bekannt

gegeben.

4 Bevor typengeprüfte Waffen in den Handel gelangen, müssen sie mit der von der

Zentralstelle Waffen vergebenen Typenprüfnummer gekennzeichnet werden. Die

Zentralstelle führt ein Verzeichnis der vergebenen Typenprüfnummern.

Waffenverordnung

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514.541

5 Die Zentralstelle Waffen kann anordnen, dass eine typengeprüfte Waffe zu Vergleichszwecken

hinterlegt wird, solange mit diesem Waffentyp Handel getrieben

wird.

Art. 26 Verbotene Munition

(Art. 6 WG)

1 Es ist verboten, folgende Munitionsarten zu erwerben, zu besitzen, herzustellen

oder in das schweizerische Staatsgebiet zu verbringen:

a. Munition mit Hartkerngeschossen (Stahl, Wolfram, Porzellan usw.);

b. Munition mit Geschossen, die einen Explosiv- oder Brandsatz enthalten;

c. Munition mit einem oder mehreren Geschossen zur Freisetzung von Stoffen,

welche die Gesundheit von Menschen auf Dauer schädigen, insbesondere

von Reizstoffen nach Anhang 2;

d. Munition, Geschosse und Flugkörper für militärische Abschussgeräte mit

Sprengwirkung;

e. Munition mit Geschossen zur Übertragung von Elektroschocks;

f. Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung (Art. 27).

2 Die Zentralstelle Waffen kann insbesondere für industrielle Zwecke, für die Jagd

oder für Sammlungen Ausnahmen vom Verbot bewilligen. Die Bewilligung ist zu

befristen; sie kann mit Auflagen verbunden werden.

Art. 27 Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung

(Art. 6 WG)

Als Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung gilt eine Munition, bei

der sich das Geschoss beim Testbeschuss auf 10 Meter in Glyzerinseife so deformiert,

dass:

a. der Masseverlust bezogen auf die Nominalgrösse des Geschosses mehr als

5 Prozent beträgt;

b. der grösste Durchmesser nach dem Schuss grösser als der Nominaldurchmesser

ist; und

c. die Stauchung nach dem Schuss mehr als 10 Prozent der Geschosslänge vor

dem Schuss beträgt.

4. Kapitel: Waffenhandel und Waffenherstellung

Art. 28 Gesuch um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung

(Art. 17 WG)

1 Wer um eine Waffenhandelsbewilligung ersucht, muss das dafür vorgesehene

Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen der zuständigen kantonalen

Behörde einreichen:

Ausrüstung

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a. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate

vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;

b. Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;

c. Auszug aus dem Handelsregister;

d. Nachweis der bestandenen Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung;

e. Pläne und Angaben über die Geschäftsräume.

2 Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung

erfüllt sind.

3 Die praktische Teilprüfung ist nicht erforderlich für Personen, die:

a. nicht mit Feuerwaffen handeln;

b. über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis für Büchsenmacher verfügen.

4 Personen, die an öffentlichen Waffenbörsen in der Schweiz teilnehmen wollen,

benötigen für die Dauer der entsprechenden Veranstaltung keine schweizerische

Waffenhandelsbewilligung, wenn sie bei der zuständigen kantonalen Behörde eine

amtlich beglaubigte Kopie der gültigen ausländischen Waffenhandelsbewilligung

einreichen.

Art. 29 Juristische Personen

(Art. 17 Abs. 3 WG)

1 Das Mitglied der Geschäftsleitung juristischer Personen, das für alle Belange nach

dem Waffengesetz verantwortlich ist, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.

2 Das verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung muss sicherstellen, dass die

gesetzlichen Vorschriften jederzeit eingehalten werden.

Art. 309 Buchführung

(Art. 21 WG)

1 Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen die Unterlagen

nach Artikel 21 Absatz 2 WG geordnet aufbewahren.

2 Sie müssen die Bücher nach Artikel 21 Absatz 1 WG als fortlaufendes Verzeichnis

führen und darin festhalten:

a. Anzahl, Art, Bezeichnung, Kaliber und Nummer von hergestellten, beschafften

oder übertragenen Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör

und reparierten Feuerwaffen sowie Datum der Herstellung,

Beschaffung, Übertragung oder Reparatur;

b. Anzahl, Art und Bezeichnung der hergestellten, beschafften oder übertragenen

Munition und des Schiesspulvers sowie Datum der Herstellung,

Beschaffung oder Übertragung;

c. Personalien der liefernden oder erwerbenden Person;

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010

(AS 2010 2827).

Waffenverordnung

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514.541

d. Lagerbestand.

3 Sie müssen den zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in die Unterlagen gewähren.

Dritten ist die Einsicht zu verweigern.

Art. 31 Markierung von Feuerwaffen10

(Art. 18a WG)

1 Auf Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör, die in

der Schweiz hergestellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden,

sind unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:11

a. die individuelle numerische oder alphabetische Markierung;

b. die Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin;

c.12 Herstellungsland oder Herstellungsort;

d.13 Herstellungsjahr.

2 Unmarkierte Feuerwaffen dürfen in das schweizerische Staatsgebiet verbracht

werden:

a. zur aktiven Veredelung;

b. zu Ausstellungs- und Demonstrationszwecken.

3 Die Zentralstelle Waffen kann das Verbringen unmarkierter Feuerwaffen für

weitere Zwecke bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen.

Art. 31a14 Markierung von Munition

(Art. 18b WG)

Auf den kleinsten Verpackungseinheiten von Munition, die in der Schweiz hergestellt

oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht wird, sind unverzüglich

einzeln und deutlich sichtbar anzubringen:

a. Identifikationsnummer der Lieferung;

b. Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin;

c. Kaliber;

d. Munitionstyp.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010

(AS 2010 2827).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010

(AS 2010 2827).

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010

(AS 2010 2827).

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010

(AS 2010 2827).

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010

(AS 2010 2827).

Ausrüstung

14

514.541

Art. 32 Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässige Herstellung und

Umbau

(Art. 19 Abs. 2 WG)

1 Ausnahmebewilligungen für die nichtgewerbsmässige Herstellung von wesentlichen

oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen dürfen erteilt werden,

wenn diese Bestandteile für die Reparatur bestehender Waffen benötigt werden.

2 Ausnahmebewilligungen für den Umbau von Waffen zu solchen nach Artikel 5

Absatz 1 WG dürfen ausschliesslich für berufliche oder sportliche Zwecke erteilt

werden.

3 Für die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 WG

und von verbotener Munition nach Artikel 6 WG sowie für den nichtgewerbsmässigen

Umbau von Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen dürfen keine Ausnahmebewilligungen

erteilt werden.

Art. 33 Ausnahmebewilligung für verbotene Abänderungen

(Art. 20 WG)

1 Ausnahmebewilligungen für das Abändern oder Entfernen von Waffennummern

dürfen zur Ersetzung eines wesentlichen Bestandteils einer markierten Waffe erteilt

werden, wenn:

a. der ersetzte wesentliche Bestandteil ebenfalls markiert ist; und

b. das Abändern oder Entfernen dazu dient, die eine Waffennummer der anderen

anzupassen.

2 Ausnahmebewilligungen zum Verkürzen von Waffen dürfen für die Jagd erteilt

werden.

3 Das Verkürzen von Handfeuerwaffen zu Faustfeuerwaffen ist verboten.

5. Kapitel:

Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und Ausfuhr

1. Abschnitt:

Verbringen von ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen und

verbotener Munition in das schweizerische Staatsgebiet

Art. 34 Bewilligung für gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische

Staatsgebiet

(Art. 5 und 24 WG)

1 Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen

von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders

konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 1 WG in das schweizerische

Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden

Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:

a. Kopie der Waffenhandelsbewilligung;

Waffenverordnung

15

514.541

b. kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 4 WG;

c. Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtigen Gegenstände für die

Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz

1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig sind und dass der Besteller

oder die Bestellerin im Besitz einer Ausnahmebewilligung für die Gegenstände

ist.

2 Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen

von verbotener Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf

dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle

Waffen einzureichen:

a. Kopie der Waffenhandelsbewilligung;

b. Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtige Munition für die Sicherstellung

der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1

WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig ist.

Art. 35 Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das

schweizerische Staatsgebiet

(Art. 5 und 25 WG)

1 Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen

von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders

konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 1 WG in das schweizerische

Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden

Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:

a. kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 4 WG;

b. Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte.

2 Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen

von verbotener Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf

dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle

Waffen einzureichen:

a. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate

vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;

b. Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;

c. Angabe des Grundes für das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

(Art. 26 Abs. 2).

Ausrüstung

16

514.541

2. Abschnitt:

Gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

Art. 36 Einzelbewilligung

(Art. 24a WG)

1 Das Gesuch um eine Einzelbewilligung nach Artikel 24a WG für die gewerbsmässige

Lieferung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder

Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen

Formular und mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentralstelle

Waffen einzureichen.

2 Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der

Bewilligung erfüllt sind.

3 Die Bewilligung ist sechs Monate gültig. Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit

um höchstens drei Monate verlängern.

Art. 37 Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen

(Art. 24b WG)

1 Das Gesuch um eine Generalbewilligung nach Artikel 24b WG für das gewerbsmässige

Verbringen von Nichtfeuerwaffen oder Munition und Munitionsbestandteilen

in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular

und mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentralstelle Waffen einzureichen.

2 Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der

Bewilligung erfüllt sind.

3 Die Bewilligung ist zwölf Monate gültig.

Art. 38 Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition

(Art. 24c WG)

1 Das Gesuch um eine Generalbewilligung nach Artikel 24c WG für das gewerbsmässige

Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und

Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen

Formular und mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentralstelle

Waffen einzureichen.

2 Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der

Bewilligung erfüllt sind.

3 Die Bewilligung ist zwölf Monate gültig.

Waffenverordnung

17

514.541

3. Abschnitt:

Nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

Art. 39 Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das

schweizerische Staatsgebiet

(Art. 25 Abs. 1 WG)

1 Das Gesuch um die Bewilligung für das nichtgewerbsmässige Verbringen von

Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen

in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit

den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:

a. Kopie des von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellten Waffenerwerbsscheins,

wenn der zu verbringende Gegenstand waffenerwerbsscheinpflichtig

ist;

b. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate

vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde, wenn es sich um Waffen

nach Artikel 10 Absatz 1 WG handelt;

c. Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;

d. amtliche Bestätigung nach Artikel 9a WG.

2 Die Bewilligung berechtigt zum gleichzeitigen Verbringen von höchstens drei

Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet.

Sie ist sechs Monate gültig und kann um höchstens drei Monate verlängert werden.

Art. 40 Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen im

Reiseverkehr in das schweizerische Staatsgebiet

(Art. 25a WG)

1 Wer Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend aus einem Staat,

der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-

Staat), in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, muss zusammen mit dem

Gesuch nach Artikel 39 den Europäischen Feuerwaffenpass vorlegen.

2 Wird die Bewilligung erteilt, so wird sie im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen.

Sie ist ein Jahr gültig und berechtigt zum mehrmaligen vorübergehenden

Verbringen von höchstens drei Waffen sowie der dazugehörigen Munition in das

schweizerische Staatsgebiet.

3 Jäger und Schützen benötigen keine Bewilligung, wenn sie den Grund für die

Reise, namentlich anhand einer Einladung zu einer Jagd- oder Sportveranstaltung,

glaubhaft machen können und die mitgeführten Feuerwaffen im Europäischen

Feuerwaffenpass eingetragen sind.

4 …15

15 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 28. Juli 2010

(AS 2010 2827).

Ausrüstung

18

514.541

Art. 41 Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen

durch Sicherheitsbegleiter in das schweizerische Staatsgebiet

(Art. 25a Abs. 1 WG)

1 Wer im Rahmen der Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter von Werttransporten oder

von Personen Feuerwaffen und die dazugehörige Munition aus einem Staat, der kein

Schengen-Staat ist, in das schweizerische Staatsgebiet verbringen und wieder ausführen

will, benötigt dafür nur eine Bewilligung für vorübergehendes Verbringen.

2 Die Bewilligung berechtigt zum mehrmaligen vorübergehenden Verbringen einer

einzigen Waffe sowie der dazugehörigen Munition in das schweizerische Staatsgebiet.

Die Bewilligung ist ein Jahr gültig.

Art. 42 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für das vorübergehende

Verbringen von Feuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet

(Art. 25a WG)

Personen folgender Kategorien benötigen für das vorübergehende Verbringen von

Feuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet keine Bewilligung:

a. in der Schweiz akkreditierte ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen

Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen,

der konsularischen Posten und der Sondermissionen;

b. ausländische Streitkräfte im Rahmen des Militärprotokolls;

c. staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter im Rahmen angemeldeter offizieller

Besuche.

Art. 43 Ausnahmen von der Zuführungs- und Anmeldepflicht beim

Verbringen in das schweizerische Zollgebiet

(Art. 23 WG)

Von der Zuführungs- und der Anmeldepflicht nach den Artikeln 21 und 25 des

Zollgesetzes vom 18. März 200516 sind befreit:

a. ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der

ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen

Posten und der Sondermissionen, wenn die Waffen, wesentlichen

Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile als persönliche

Gebrauchsgegenstände im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juni 199017

über die vorübergehende Verwendung gelten;

b. von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiter bei angemeldeten

offiziellen Besuchen, wenn sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition

in das schweizerische Zollgebiet verbringen;

c. von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter bei angemeldeten offiziellen

Besuchen im Ausland, wenn sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition

wieder in das schweizerische Zollgebiet verbringen;

16 SR 631.0

17 SR 0.631.24

Waffenverordnung

19

514.541

d. Personen, die glaubhaft machen, dass sie ihre Waffen und die dazugehörige

Munition für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigt

haben und dass es sich um dieselben Waffen handelt, die sie zu diesem

Zweck ausgeführt haben;

e. Personen, die glaubhaft machen, dass sie ihre Waffen und die dazugehörige

Munition für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport in der Schweiz

benötigen und dass sie die Waffen wieder ausführen werden.

4. Abschnitt: Ausfuhr

Art. 4418 Meldepflicht und Begleitschein

(Art. 22b WG)

1 Wer Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder die dazugehörige Munition

in einen Schengen-Staat ausführen will, muss dies der Zentralstelle Waffen auf dem

dafür vorgesehenen Formular melden.

2 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

a. Name und Adresse aller beteiligten Personen;

b. Bestimmungsort;

c. Anzahl, Art der Waffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition,

Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber und Waffennummer;

d. Transportmittel;

e. Absendetag und voraussichtlicher Ankunftstag.

3 Werden die Gegenstände von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung

an eine am Bestimmungsort zum Waffenhandel berechtigte

Person ausgeführt, so sind die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben d und e nicht

erforderlich.

4 Die Zentralstelle Waffen stellt den Begleitschein aus, wenn:

a. der sichere Transport gewährleistet ist; und

b. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine amtliche Bestätigung des

Bestimmungsstaates vorlegt, wonach der Endempfänger oder die Endempfängerin

zum Besitz der betreffenden Gegenstände berechtigt ist.

5 Kann die Bestätigung nach Absatz 4 Buchstabe b nicht beigebracht werden, so

kann die Zentralstelle Waffen eine Bestätigung ausstellen.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010

(AS 2010 2827).

Ausrüstung

20

514.541

Art. 4519

Art. 46 Europäischer Feuerwaffenpass

(Art. 25b WG)

1 Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile vorübergehend

in einen Schengen-Staat ausführen will, muss ein Gesuch um Ausstellung

des Europäischen Feuerwaffenpasses stellen.

2 Das Gesuch ist auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der zuständigen Behörde

des Wohnsitzkantons einzureichen.

3 Dem Gesuch sind beizulegen:

a. ein Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens

drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;

b. eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;

c. zwei aktuelle Passfotos.

4 Die zuständige kantonale Behörde vermerkt im Europäischen Feuerwaffenpass alle

Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin berechtigt ist.

5 Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann

zweimal um je zwei Jahre verlängert werden.

6. Kapitel:

Aufbewahren, Tragen und Transportieren von Waffen und Munition,

missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände

1. Abschnitt: Aufbewahren von Waffen

Art. 47

(Art. 26 WG)

1 Der Verschluss von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen

umgebauten Seriefeuerwaffen ist getrennt von der übrigen Waffe und unter Verschluss

aufzubewahren.

2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften der Militärgesetzgebung.

19 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 28. Juli 2010

(AS 2010 2827).

Waffenverordnung

21

514.541

2. Abschnitt: Waffentragen

Art. 48 Waffentragbewilligung

(Art. 27 WG)

1 Wer eine Waffentragbewilligung erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular

ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen

Behörde einreichen:

a. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate

vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;

b. Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;

c. zwei aktuelle Passfotos.

2 Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen, insbesondere der Bedürfnisnachweis,

erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so wird der Kandidat oder die

Kandidatin zur Prüfung zugelassen.

3 Die praktische Prüfung muss nur für Feuerwaffen abgelegt werden.

4 Für das erneute Ausstellen der Waffentragbewilligung ist die praktische Prüfung

nur abzulegen, wenn diese länger als drei Jahre zurückliegt. Auf die theoretische

Prüfung kann unter der gleichen Voraussetzung verzichtet werden, wenn die gesetzlichen

Vorschriften nicht massgeblich geändert haben und keine Zweifel an der ausreichenden

Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestehen.

Art. 49 Waffentragbewilligungen für Diplomaten und staatlich beauftragte

Sicherheitsbegleiter

(Art. 27 Abs. 5 WG)

1 Ausländischen Mitgliedern des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen

Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten

und der Sondermissionen wird die Waffentragbewilligung durch das Bundesamt für

Polizei erteilt. Dieses nimmt vor dem Erteilen der Bewilligung Rücksprache mit

dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten.

2 Staatlich beauftragten Sicherheitsbegleitern bei angemeldeten offiziellen Besuchen

oder Durchreisen wird die Waffentragbewilligung durch das Bundesamt für Polizei

erteilt.

Art. 50 Rahmenbewilligung auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen

(Art. 27a WG)

1 Die Zentralstelle Waffen erteilt die Rahmenbewilligung ausländischen Fluggesellschaften

und den zuständigen ausländischen Behörden nach Artikel 27a Absatz 2 WG.

2 Die Rahmenbewilligung regelt insbesondere:

a. die Ausübung von Sicherheitsfunktionen auf Flughäfen;

b. den Schutz der Besatzungen auf dem Weg zu und von ihrer Unterkunft;

Ausrüstung

22

514.541

c. den Schutz der Besatzungen in der Unterkunft;

d. den Schutz von Geschäftsniederlassungen.

3 Auf der Grundlage der Rahmenbewilligung erteilt die Zentralstelle Waffen Bediensteten

dieser Fluggesellschaften Waffentragbewilligungen. Vor der Erteilung

kann sie die notwendigen Auskünfte einholen.

3. Abschnitt: Transport von Waffen

Art. 51

(Art. 28 WG)

1 Eine Waffe darf nur so lange transportiert werden, als es für die Tätigkeit, die dazu

berechtigt, angemessen erscheint.

2 Beim Transport von Feuerwaffen darf sich in Magazinen keine Munition befinden.

7. Kapitel: Bewilligungen, Kontrolle und administrative Sanktionen

Art. 52 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen; Formulare

(Art. 40 Abs. 2 WG)

1 Die Bewilligungen nach dem Waffengesetz werden erteilt, wenn die gesuchstellende

Person insbesondere folgende Voraussetzungen erbringt:

a. Identitätsnachweis;

b. Handlungsfähigkeit;

c. körperlicher oder geistiger Zustand, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang

mit Waffen schafft;

d. guter Leumund;

e. Nachweis der vom Waffengesetz verlangten besonderen Fähigkeiten.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erstellt die Formulare für

Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse (Art. 12 Abs. 3, 15 Abs. 1, 28 Abs. 1, 34

Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 44 Abs. 1, 46 Abs. 2,

48 Abs. 1 und 68 Abs. 4) sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer

Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein

(Art. 11 Abs. 1 WG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der zuständigen

kantonalen Behörde oder beim Bundesamt für Bauten und Logistik bezogen

werden.20

3 Formulare, die bei den zuständigen Behörden eingereicht oder an diese zurückgesandt

wurden, sind nach 15 Jahren zu vernichten.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010

(AS 2010 2827).

Waffenverordnung

23

514.541

Art. 53 Kontrolle

(Art. 29 WG)

1 Die zuständige kantonale Behörde übt die Kontrolle aus über Herstellung, Umbau

und Abänderung sowie Beschaffung, Vertrieb und Vermittlung von Waffen, wesentlichen

und besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition

und Munitionsbestandteilen.

2 Sie kontrolliert mindestens alle zwei Jahre insbesondere, ob die Waffenhandlungen

entsprechend den Bestimmungen des Waffengesetzes, dieser Verordnung und den

vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement aufgestellten Mindestanforderungen

für Geschäftsräume sowie den an die Bewilligung geknüpften Bedingungen

und Auflagen betrieben werden.

3 Die Zentralstelle Waffen übt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Kontrolle aus

über das Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, besonders

konstruierten Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen in das

schweizerische Staatsgebiet und über die Ausfuhr solcher Gegenstände.

Art. 54 Verfahren nach einer Beschlagnahme ohne Rückgabemöglichkeit21

(Art. 31 Abs. 5 WG)22

1 Ist der nach Artikel 31 WG beschlagnahmte Gegenstand verwertbar, so kann die

zuständige Behörde frei darüber verfügen.23

2 Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren,

zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder

ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen.24

3 Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand

nicht zurückgegeben werden kann.25

4 Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten

Erlös. In den übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des Gegenstandes.

Die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusserung werden von der Entschädigung

abgezogen.

5 Kann kein Entschädigungsverfahren durchgeführt werden, insbesondere weil die

eigentumsberechtigte Person unbekannt oder nicht auffindbar ist, so verfällt der erzielte

Erlös dem Staat.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010

(AS 2010 2827).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010

(AS 2010 2827).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010

(AS 2010 2827).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010

(AS 2010 2827).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010

(AS 2010 2827).

Ausrüstung

24

514.541

8. Kapitel: Gebühren

Art. 55 Gebührenansätze

(Art. 32 WG)

Für die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen sowie für die

Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen gelten die Gebühren nach Anhang 1.

Art. 56 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen

der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200426.

Art. 57 Inkasso

(Art. 32 WG)

Gebühren bis zu 1000 Franken können zum Voraus oder per Nachnahme erhoben

werden.

9. Kapitel: Zentralstelle Waffen

Art. 58 Aufgaben

(Art. 31c WG)

1 Die Zentralstelle Waffen nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

a. Führen einer automatisierten Datenbank über den Erwerb von Waffen durch

ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung (DEWA,

Art. 32a Bst. a und 32b WG);

b. Führen einer automatisierten Datenbank über den Erwerb von Feuerwaffen

oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Personen mit Wohnsitz in einem

anderen Schengen-Staat (DEWS, Art. 32a Bst. b und 32b WG);

c. Führen einer automatisierten Datenbank über den Entzug und die Verweigerung

von Bewilligungen sowie über die Beschlagnahme von Waffen

(DEBBWA, Art. 32a Bst. c und 32b Abs. 2 WG);

d. Führen einer automatisierten Datenbank über die Abgabe und den Entzug

von Waffen der Armee (DAWA, Art. 32a Bst. d und 32b Abs. 3 WG);

e. Führen einer automatisierten Datenbank über die Hauptmerkmale von Waffen

und Munition (WANDA und MUNDA, Art. 32a Bst. e WG);

f. Führen einer automatisierten Datenbank zur Auswertung von Schusswaffenspuren

an Waffen, Munition, insbesondere Tatmunition, und an Personen,

die an Straftaten beteiligt oder von ihnen betroffen waren (ASWA, Art. 32a

Bst. f und 32b Abs. 4 WG);

26 SR 172.041.1

Waffenverordnung

25

514.541

g. Überprüfen der Echtheit von ausländischen Bestätigungen (Art. 6b Abs. 3

und 9a Abs. 3 WG);

h. Erteilen von amtlichen Bestätigungen (Art. 6b Abs. 3 und 9a Abs. 3 WG);

i. Erteilen und Erneuern der Bewilligungen für das Verbringen von Waffen,

wesentlichen Waffenbestandteilen sowie besonders konstruierten Waffenbestandteilen

und Waffenzubehör im Sinne der Artikel 4 und 5 Absatz 1

WG sowie von Munition und Munitionsbestandteilen in das schweizerische

Staatsgebiet (Art. 25 Abs. 3 und 25a WG);

j. Erteilen von Rahmenbewilligungen auf dem Gebiet der schweizerischen

Flughäfen (Art. 27a und 31c Abs. 2 Bst. f WG);

k. Mitteilungen an ausländische Staaten und zuständige kantonale Behörden

(Art. 22b Abs. 5, 24 Abs. 4 und 32c WG);

l. Meldungen an die zuständigen Stellen der Militärverwaltung (Art. 32j

Abs. 1 WG);

m. Beraten von Bürgern und Bürgerinnen sowie der Verwaltung (Art. 31c

Abs. 2 WG);

n. Typenprüfung und Kontrolle von Waffen sowie Führen eines Verzeichnisses

über die durchgeführten Typenprüfungen und die Prüfnummern;

o. Kontrolle nach Artikel 53 Absatz 3;

p. Koordination der Tätigkeiten der kantonalen Vollzugsbehörden, insbesondere

Entgegennahme von Informationen der kantonalen Behörden über ihre

Bewilligungspraxis;

q. Erlass von Richtlinien und Erarbeiten der Unterlagen für die Prüfung über

die Waffenhandels- und die Waffentragbewilligung;

r. Bereitstellen der gesetzlich vorgesehenen Formulare in informatisierter

Form zuhanden des Bundesamtes für Bauten und Logistik und der zuständigen

kantonalen Behörden;

s. Koordination zur Auswertung von Schusswaffenspuren (Art. 31d WG).

2 Die Zentralstelle Waffen kann Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben e, g und n

delegieren. Sie kann Experten und Expertinnen beiziehen und mit den entsprechenden

Fachstellen Verträge abschliessen.

10. Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz

Art. 59 Berechtigung zum Zugriff auf die Daten der DEWS und der ASWA

(Art. 32c WG)

Auf die Daten der DEWS und der ASWA darf nur die Zentralstelle Waffen zugreifen.

Ausrüstung

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514.541

Art. 6027 Personalien

(Art. 32b)

1 Als Personalien enthalten:

a. die DEWA, die DEWS, die DEBBWA, die ASWA und die kantonalen

Informationssysteme über den Erwerb von Feuerwaffen: Name, Vorname,

Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und Staatsangehörigkeit;

b. die DAWA: Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum und Adresse.

2 Die DEBBWA und die DAWA enthalten zusätzlich zu den Angaben nach Artikel

32b Absatz 2 WG folgende Angaben:

a. Hersteller oder Herstellerin;

b. Kaliber.

Art. 616328

Art. 64 Bekanntgabe der Daten der DEWA, der DEWS, der DEBBWA, der

DAWA und der ASWA an einen Staat, der kein Schengen-Staat ist

(Art. 32e WG)

Ein angemessener Schutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 32e WG liegt

vor, wenn hinreichende Garantien sich insbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln

ergeben und bezüglich der übermittelten Daten und ihrer Bearbeitung

Folgendes gewährleisten:

a. Die Grundsätze der Rechtmässigkeit, von Treu und Glauben der Datenbearbeitung

sowie der Richtigkeit der Daten werden beachtet.

b. Der Zweck der Bekanntgabe ist klar festgelegt.

c. Die Daten werden nur so weit bearbeitet, als es für den Zweck der Bekanntgabe

erforderlich ist.

d. Die zur Bearbeitung ermächtigten Behörden werden klar bezeichnet.

e. Die Weitergabe der Daten an andere Staaten, die kein angemessenes Datenschutzniveau

gewährleisten, ist verboten.

f. Die Aufbewahrung und die Vernichtung der Daten sind klar geregelt.

g. Die betroffene Person hat ein Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten.

h. Die betroffene Person wird über die Bearbeitung ihrer Personendaten sowie

deren Rahmenbedingungen informiert.

i. Die betroffene Person hat ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden

Daten.

j. Die Datensicherheit ist gewährleistet.

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010

(AS 2010 2827).

28 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 28. Juli 2010

(AS 2010 2827).

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k. Die betroffene Person hat das Recht, eine unabhängige Behörde anzurufen,

wenn sie der Auffassung ist, die Bearbeitung ihrer Daten sei unzulässig.

Art. 65 Rechte der Betroffenen

Die Rechte der Betroffenen richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni

199229 über den Datenschutz.

Art. 6630 Dauer der Datenaufbewahrung

(Art. 32c Abs. 4 WG)

1 Die Daten der DEWA, der DEWS, der DEBBWA, der DAWA und der ASWA

werden während 50 Jahren aufbewahrt.

2 Die Daten des kantonalen Informationssystems über den Erwerb von Feuerwaffen

werden während mindestens 30 Jahren aufbewahrt.

11. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 67 Vollzug durch die Zollverwaltung

(Art. 40 Abs. 4 WG)

1 Die Zollveranlagung richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

2 Die Zollverwaltung meldet der Bewilligungsbehörde vollständig gelöschte Bewilligungen

für das Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet. Sie

erteilt der Bewilligungsbehörde auf Anfrage Auskünfte über das Verbringen von

Waffen in das schweizerische Staatsgebiet.

3 Werden bei Kontrollen Widerhandlungen nach Artikel 33 WG festgestellt, so

verweigert die Zollverwaltung die Weiterreise und bietet die zuständige kantonale

Polizei auf.

4 Ist der Beizug der kantonalen Polizei nicht zweckmässig oder nicht möglich, so

erstellt die Zollverwaltung nach Rücksprache mit der Polizei die Feststellungsprotokolle

und übergibt diese zusammen mit den beschlagnahmten Gegenständen der

zuständigen Untersuchungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens.

Art. 68 Meldungen kantonaler Behörden an die Zentralstelle Waffen

(Art. 30a und 32k WG)

1 Die kantonalen Vollzugsbestimmungen sind der Zentralstelle Waffen mitzuteilen.

2 Der Entzug oder die Verweigerung kantonaler Bewilligungen sowie die Einziehung

von Waffen und die Gründe dafür sind der Zentralstelle Waffen unverzüglich

zu melden.

29 SR 235.1

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010

(AS 2010 2827).

Ausrüstung

28

514.541

3 Die Erteilung und der Entzug von Waffenhandelsbewilligungen sind der Zentralstelle

Waffen unverzüglich zu melden. Diese informiert das Staatssekretariat für

Wirtschaft.

4 Für die Meldungen nach Artikel 32k WG ist das amtliche Formular zu verwenden.

Die Meldungen sind monatlich zu erstatten.

Art. 69 Meldungen der Militärverwaltung an die Zentralstelle Waffen

(Art. 32j Abs. 2 WG)

Die zuständigen Stellen der Militärverwaltung (Logistikbasis der Armee, Oberauditorat,

Kreiskommandos) melden der Zentralstelle folgende Angaben über Personen,

die beim Austritt aus der Armee oder beim Ausscheiden aus dem Grenzwachtkorps

eine Waffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten

Waffenbestandteil zu Eigentum erhalten haben oder denen die persönliche Waffe

oder die persönliche Leihwaffe entzogen wurde:

a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und Registernummer

der Person;

b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer

sowie Datum der Übertragung;

c. Datum der Erfassung in der Datenbank.

Art. 70 Meldungen der Zentralstelle Waffen

(Art. 32j Abs. 1 WG)

Die Zentralstelle Waffen meldet den zuständigen Stellen der Militärverwaltung

(Logistikbasis der Armee, Oberauditorat, Kreiskommandos) folgende Angaben über

Personen, die in der Datenbank DEBBWA verzeichnet sind und militärdienstpflichtig

sind oder sein könnten:

a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum und Adresse der Person;

b. Umstände, die zur Verweigerung oder zum Entzug einer Bewilligung oder

zur Beschlagnahme der Waffe geführt haben.

Art. 71 Ausnahmebewilligungen

(Art. 28b WG)

1 Kantonale Ausnahmebewilligungen (Art. 5 Abs. 4, 19 Abs. 2 und 20 Abs. 2 WG)

können nur in schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und

grundsätzlich nur für eine einzige Waffe, einen einzigen wesentlichen Waffenbestandteil,

einen einzigen besonders konstruierten Waffenbestandteil im Sinne von

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG oder ein einziges Waffenzubehör eines bestimmten

Waffentyps erteilt werden. Sie sind zu befristen; sie können mit Auflagen

verbunden werden.

2 Die Kantone erteilen Ausnahmebewilligungen insbesondere für:

a. Sportwaffen, die durch Mitglieder von Sportschulen oder -vereinen verwendet

werden;

Waffenverordnung

29

514.541

b. verbotene Messer, die durch Behinderte oder bestimmte Berufsgruppen verwendet

werden.

3 Für Personen, die über eine Waffenhandelsbewilligung verfügen, kann eine Bewilligung

zur Vermittlung im Inland von mehr als einer Waffe, mehr als einem wesentlichen

Waffenbestandteil, mehr als einem besonders konstruierten Waffenbestandteil

im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG oder mehr als einem Waffenzubehör

erteilt werden, sofern diese Personen nachweisen können, dass:

a. dies für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel

2 Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig ist; oder

b. der Besteller oder die Bestellerin im Besitz einer Ausnahmebewilligung für

die entsprechenden Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile oder das Waffenzubehör

ist.

Art. 72 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 4 geregelt.

Art. 73 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 2008 in Kraft.

Ausrüstung

30

514.541

Anhang 131

(Art. 55)

Gebühren für die Bearbeitung von Bewilligungen,

Prüfungen und Bestätigungen sowie für die Aufbewahrung

beschlagnahmter Waffen

Für die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen sowie für die

Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen werden folgende Gebühren erhoben:

Franken

a. Waffenerwerbsschein für:

1. …

2. Selbstverteidigungssprays 20.—

3. Feuerwaffen 50.—

4. andere Waffen 50.—

5. wesentliche Waffenbestandteile 20.—

b. Verlängerung der Bewilligung für das Verbringen in das

schweizerische Staatsgebiet sowie des Waffenerwerbsscheins 20.—

c. Ausnahmebewilligungen für den Erwerb, das Vermitteln und

das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:

1. Dolchen und Messern nach Artikel 10 dieser Verordnung 20.—

2. Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d WG 50.—

3. Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e WG 50.—

4. Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG 150.—

5. wesentlichen und besonders konstruierten Waffenbestandteilen

nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b WG 50.—

6. Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f WG 120.—

7. Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b WG 150.—

8. Waffenzubehör 100.—

d. Ausnahmebewilligung für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen

(Art. 5 Abs. 4 WG) 100.—

e. Ausnahmebewilligung für Angehörige bestimmter Staaten

(Art. 7 Abs. 2 WG) 150.—

f. Ausnahmebewilligung für Herstellung, Umbau und verbotene

Abänderungen (zuzüglich der effektiven Kosten gemäss

Rechnungstellung der Prüfstelle) (Art. 19 und 20 WG) 100.—

g. Bestätigung der Zentralstelle Waffen

(Art. 6b Abs. 3 und 9a Abs. 2 WG) 50.—

31 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010

(AS 2010 2827).

Waffenverordnung

31

514.541

Franken

h. Waffenhandelsbewilligung:

1. praktische Prüfung 150.—

2. theoretische Prüfung 150.—

3. Erteilung 350.—

4. Anpassung einer bestehenden Bewilligung 150.—

i. Waffentragbewilligung:

1. praktische Prüfung 70.—

2. theoretische Prüfung 70.—

3. Erteilung 50.—

4. Anpassung einer bestehenden Bewilligung 20.—

j. Beschlagnahme und Aufbewahrung von Waffen:

1. pro Waffe 200.—

2. Aufbewahrung pro Fall und nach Aufwand max. 5000.—

k. Einzelbewilligung (Art. 36) 50.—

l. Verlängerung der Einzelbewilligung 20.—

m. Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen (Art. 37) 150.—

n. Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition

(Art. 38)

150.—

o. Bewilligung für das nichtgewerbsmässige Verbringen von Waffen

oder Munition in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 39)

50.—

p. Verlängerung der Bewilligung nach den Artikeln 25a Absatz 1 und

39 Absatz 2 WG

20.—

q. Durchführung von Typenprüfungen (zuzüglich der effektiven

Kosten gemäss Rechnungstellung der Prüfstelle)

200.—

r. Bewilligung für verbotene Munition (Art. 26 Abs. 2) 50.—

s. Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen

durch Sicherheitsbegleiter in das schweizerische Staatsgebiet

(Art. 41)

50.—

t. Rahmenbewilligung für ausländische Fluggesellschaften

(Art. 50 Abs. 1)

500.—

u. Waffentragbewilligung für Bedienstete ausländischer Fluggesellschaften

(Art. 50 Abs. 3)

50.—

v. Ausstellen eines Europäischen Feuerwaffenpasses (Art. 46) 150.—

w. Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Europäischen Feuerwaffenpasses

(Art. 46 Abs. 5)

100.—

x. Eintrag der Bewilligung im Europäischen Feuerwaffenpass

(Art. 25a Abs. 2 WG)

50.—

y. Ausstellen eines Begleitscheins (Art. 44 Abs. 1) 50.—

Ausrüstung

32

514.541

Anhang 232

(Art. 1 und 26 Abs. 1 Bst. c)

Reizstoffe

Als Reizstoffe gelten:

a. CA (Brombenzylcyanid);

b. CS (o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril);

c. CN (ω-Chloracetophenon);

d. CR (Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin).

32 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010

(AS 2010 2827).

Waffenverordnung

33

514.541

Anhang 333

33 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 28. Juli 2010

(AS 2010 2827).

Ausrüstung

34

514.541

Anhang 4

(Art. 72)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

1. Verordnung vom 21. September 199834 über Waffen, Waffenzubehör und

Munition;

2. Verordnung des EJPD vom 1. Februar 200235 über verbotene Munition.

II

Die nachfolgenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

…36

34 [AS 1998 2549, 2001 1009, 2002 319 Ziff. II 2671, 2003 5143, 2005 2695 Ziff. II 4,

2007 1469 Anhang 4 Ziff. 11]

35 [AS 2002 258]

36 Die Änd. können unter AS 2008 5525 konsultiert werden.

 

 

Verordnung

über Waffen, Waffenzubehör und Munition

(Waffenverordnung, WV)

vom 2. Juli 2008

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Waffengesetz vom 20. Juni 19971 (WG)

und auf Artikel 150a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes

vom 3. Februar 19952,

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1 Sprayprodukte

(Art. 4 Abs. 1 Bst. b WG)

Als Waffen gelten Sprayprodukte zur Selbstverteidigung mit den Reizstoffen nach

Anhang 2.

Art. 2 Elektroschockgeräte

(Art. 4 Abs. 1 Bst. e WG)

Als Waffen gelten Elektroschockgeräte, die nicht den Bestimmungen der Verordnung

vom 9. April 19973 über elektrische Niederspannungserzeugnisse entsprechen.

In Zweifelsfällen entscheidet die Zentralstelle Waffen.

Art. 3 Wesentliche Waffenbestandteile

(Art. 1 Abs. 2 Bst. a und 4 Abs. 3 WG)

Als wesentliche Waffenbestandteile gelten:

a. bei Pistolen:

1. Griffstück,

2. Verschluss,

3. Lauf;

SR 514.541

1 SR 514.54

2 SR 510.10

3 SR 734.26

Waffenverordnung AS 2008

5526

b. bei Revolvern:

1. Rahmen,

2. Lauf;

c. bei Handfeuerwaffen:

1. Verschlussgehäuse,

2. Verschluss,

3. Lauf;

d. bei militärischen Abschussgeräten mit Sprengwirkung:

1. Zielgerät,

2. Abschussbehälter oder Abschussrohr.

Art. 4 Besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder

Waffenzubehör

(Art. 1 Abs. 2 Bst. a, 4 Abs. 2 Bst. a, b und 3 WG)

1 Als besonders konstruierte Waffenbestandteile gelten Bestandteile von Feuerwaffen,

die speziell für diese Waffen entwickelt oder abgeändert wurden und in derselben

Ausführung nicht auch für andere Zwecke verwendbar sind. Nicht als besonders

konstruiert gelten Waffenbestandteile wie Federn, Normstifte, Splinte, Schrauben

oder die Holz- und Kunststoffteile der Schäftung.

2 Als besonders konstruierte Bestandteile von Waffenzubehör gelten:

a. für Laser und Nachtsichtzielgeräte: die Montagevorrichtung;

b. für Schalldämpfer: speziell dafür konstruierte Lamellen.

Art. 5 Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung

(Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG)

1 Als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten Panzerfäuste, Raketenrohre,

Granat- und Minenwerfer, die jeweils von einer einzigen Person getragen und

bedient werden können.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt, welche weiteren

Geräte als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten.

Art. 6 Mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen

(Art. 4 Abs. 1 Bst. f und g WG)

Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen sind mit Feuerwaffen

verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen,

und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer

Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt.

Waffenverordnung AS 2008

5527

Art. 7 Messer und Dolche

(Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG)

1 Messer gelten als Waffen, wenn sie:

a. einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus

aufweisen;

b. geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und

c. eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.

2 Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende und weniger

als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen.

Art. 8 Schleudern

(Art. 4 Abs. 1 Bst. d WG)

Schleudern gelten als Waffen, wenn sie zur Erreichung einer möglichst grossen

Bewegungsenergie über eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung verfügen

oder für eine solche Vorrichtung eingerichtet sind.

Art. 9 Schweizer Armeetaschenmesser

(Art. 4 Abs. 6 WG)

Als Schweizer Armeetaschenmesser gelten die von der Armee beschafften

Taschenmesser sowie die ihnen ähnlichen Schweizer Offizierstaschenmesser, die im

Handel erhältlich sind.

2. Abschnitt:

Allgemeine Verbote und Einschränkungen sowie

Ausnahmebewilligungen

Art. 10 Verbote für Messer und Dolche

(Art. 4 Abs. 1 Bst. c und 5 Abs. 1 Bst. c WG)

1 Nicht übertragen, erworben, an Empfänger und Empfängerinnen im Inland vermittelt

oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden dürfen:

a. Dolche nach Artikel 7 Absatz 2;

b. Messer, deren Klinge durch einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus,

namentlich durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, automatisch

ausgelöst wird;

c. Schmetterlingsmesser;

d. Wurfmesser.

2 Schweizerische Ordonnanzdolche und -bajonette dürfen nur mit einer Bewilligung

gewerbsmässig erworben, vermittelt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht

werden.

Waffenverordnung AS 2008

5528

Art. 11 Erwerb von verbotenen Waffen, wesentlichen oder

besonders konstruierten Waffenbestandteilen oder Waffenzubehör

durch Erbgang

(Art. 6a WG)

1 Die Ausnahmebewilligung nach Artikel 6a WG wird von der zuständigen kantonalen

Behörde auf einen vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft

bezeichneten Vertreter ausgestellt.

2 Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist innerhalb von 6 Monaten

nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin zu stellen.

3 Dem Gesuch ist ein Verzeichnis beizulegen, das die ererbten Gegenstände unter

Angabe von Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Kaliber, Bezeichnung und

Waffennummer einzeln aufführt. Es ist vom Vertreter nach Absatz 1 zu unterzeichnen.

4 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung erfüllt, so

erteilt die zuständige kantonale Behörde eine einzige Bewilligung für sämtliche im

Verzeichnis aufgeführten Gegenstände.

5 Erwirbt bei der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war, einen

oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er für diese

innerhalb von 6 Monaten nach der Erbteilung ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung

im eigenen Namen stellen. Die Absätze 3 und 4 sind anwendbar.

6 Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person.

Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erblassers

oder der Erblasserin eine Kopie der Bewilligung.

Art. 12 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten

(Art. 7 WG)

1 Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von

Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör,

Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und

das Schiessen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten:

a. Serbien;

b. Kroatien;

c. Bosnien und Herzegowina;

d. Kosovo;

e. Montenegro;

f. Mazedonien;

g. Türkei;

h. Sri Lanka;

i. Algerien;

j. Albanien.

Waffenverordnung AS 2008

5529

2 Die zuständige kantonale Behörde kann ausnahmsweise eine Bewilligung für den

Erwerb, den Besitz und das Tragen von Waffen sowie für das Schiessen mit Feuerwaffen

erteilen, insbesondere für Personen, die an Jagd- oder Sportveranstaltungen

teilnehmen oder Aufgaben im Personen- oder Objektschutz wahrnehmen. Die

Bewilligung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen verbunden werden. Vorbehalten

bleibt Artikel 49.

3 Personen, die um eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 ersuchen, müssen das

dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der

zuständigen kantonalen Behörde einreichen:

a. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate

vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;

b. Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;

c. schriftliche Begründung des Gesuchs.

Art. 13 Identifizierung der anbietenden Person

(Art. 7b Abs. 1 WG)

Um identifizierbar zu sein, muss die anbietende Person:

a. falls ihr Angebot anonym erscheint, bevor es veröffentlicht wird, eine Kopie

ihres gültigen Passes oder ihrer gültigen Identitätskarte dem Veröffentlicher

senden, der sie während der Dauer der Veröffentlichung, mindestens aber

während sechs Monaten aufbewahren muss;

b. falls ihr Angebot nicht anonym erscheint, mindestens ihren Namen, Vornamen

und Wohnsitz im Angebot erwähnen.

Art. 14 Ausnahmen vom Schiessverbot nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c

WG

(Art. 5 Abs. 4 WG)

Die zuständige kantonale Behörde kann ausnahmsweise eine Bewilligung für das

Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb behördlich

zugelassener Schiessanlässe oder ausserhalb von Schiessplätzen erteilen, wenn:

a. der betroffene Grundeigentümer oder die betroffene Grundeigentümerin die

schriftliche Zustimmung erteilt hat;

b. die zuständige Gemeinde die schriftliche Zustimmung erteilt hat; und

c. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine Haftpflichtversicherung

nachweisen kann.

Waffenverordnung AS 2008

5530

2. Kapitel: Erwerb von Waffen und Munition

1. Abschnitt: Erwerb mit Waffenerwerbsschein

Art. 15 Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins

(Art. 8 WG)

1 Wer einen Erwerbsschein für Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile erhalten

will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Jede Waffe oder jeder

wesentliche Waffenbestandteil ist mit Angabe der Waffenart zu bezeichnen.

2 Das Formular ist mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen

Behörde einzureichen:

a. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate

vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;

b. Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;

c. amtliche Bestätigung nach Artikel 9a WG.

3 Die zuständige kantonale Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für den Waffenerwerb

erfüllt sind.

Art. 16 Ausnahmsweiser Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen

Waffenbestandteilen mit Waffenerwerbsschein

(Art. 9b Abs. 2 WG)

1 Die zuständige kantonale Behörde kann einen einzigen Waffenerwerbsschein

ausstellen für den Erwerb von bis zu drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen,

sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden.

2 Die erwerbende Person muss den Empfang jeder Waffe oder jedes wesentlichen

Waffenbestandteils auf dem Waffenerwerbsschein mit ihrer Unterschrift bestätigen.

Art. 17 Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen

durch Erbgang

(Art. 8 Abs. 2bis und 9b Abs. 2 WG)

1 Der Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 WG wird von der zuständigen kantonalen

Behörde auf einen vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft

bezeichneten Vertreter ausgestellt.

2 Das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins ist innerhalb von sechs

Monaten nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin zu stellen.

3 Dem Gesuch ist ein Verzeichnis beizulegen, das die ererbten Gegenstände unter

Angabe von Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Kaliber, Bezeichnung und

Waffennummer einzeln aufführt. Es ist vom Vertreter nach Absatz 1 zu unterzeichnen.

4 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins erfüllt, so

erteilt die zuständige kantonale Behörde einen einzigen Waffenerwerbsschein für

sämtliche im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände.

Waffenverordnung AS 2008

5531

5 Erwirbt bei der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war, einen

oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er für diese

innerhalb von sechs Monaten nach der Erbteilung ein Gesuch um einen Waffenerwerbsschein

im eigenen Namen stellen. Die Absätze 3 und 4 sind anwendbar.

6 Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person.

Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erblassers

oder der Erblasserin eine Kopie der Bewilligung.

2. Abschnitt: Erwerb ohne Waffenerwerbsschein

Art. 18 Sorgfaltspflicht

(Art. 10a und 11 WG)

1 Ist für den Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils kein Waffenerwerbsschein

erforderlich, so muss die übertragende Person darauf achten, dass

der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG entgegensteht.

2 Liegt kein gegenteiliger Hinweis vor, so darf die übertragende Person davon ausgehen,

dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn der Erwerber oder die Erwerberin:

a. ein Familiengenosse oder Angehöriger nach Artikel 110 Absätze 1 und 2 des

Strafgesetzbuches4 ist; oder

b. für eine Waffe einen Waffenerwerbsschein vorlegt, der ihm oder ihr vor

weniger als zwei Jahren ausgestellt wurde.

3 Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die

Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden

Person einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei

Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis

der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen

Behörden oder Personen verlangen.

4 Der Auszug aus dem schweizerischen Strafregister ist zusammen mit dem schriftlichen

Vertrag aufzubewahren.

Art. 19 Handrepetiergewehre

(Art. 10 Abs. 1 Bst. b WG)

1 Ohne Waffenerwerbsschein können die folgenden Handrepetiergewehre erworben

werden:

a. Ordonnanzrepetiergewehre (Karabiner 11, Langgewehr 11 und Karabiner

31);

b. Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für

Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem;

4 SR 311.0

Waffenverordnung AS 2008

5532

c. Jagdwaffen, die nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung für die Jagd

zugelassen sind;

d. Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen

Schiessens zugelassen sind.

2 Einen Waffenerwerbsschein benötigt jedoch, wer ein Repetiergewehr mit einem

Vorderschafts- oder Unterhebelrepetiersystem erwerben will.

Art. 20 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinspflicht

(Art. 9b Abs. 2 und 10 Abs. 2 WG)

1 Wer seine Waffe in einer Waffenhandlung reparieren lässt, benötigt für die Dauer

der Reparatur keinen Waffenerwerbsschein für eine Ersatzwaffe der gleichen Art.

2 Wird ein wesentlicher Waffenbestandteil durch einen neuen ersetzt, so ist für den

neuen Bestandteil kein Waffenerwerbsschein erforderlich, wenn der ersetzte Bestandteil

beim Veräusserer bleibt.

3 Kann die Waffe auch durch Ersetzung eines wesentlichen Waffenbestandteils nicht

repariert werden, so kann sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb gegen

eine identische Waffe ausgetauscht werden, wenn die ersetzte Waffe beim Veräusserer

bleibt. Der Veräusserer muss den Austausch auf dem ursprünglichen Waffenerwerbsschein

eintragen und der Behörde, die den Waffenerwerbsschein ausgestellt

hat, die neuen Angaben innerhalb von 30 Tagen melden.

4 Wer eine andere als eine Feuerwaffe erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein

nur, wenn er die Waffe im Handel erwirbt.

Art. 21 Erwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne

Niederlassungsbewilligung

(Art. 10 Abs. 2 WG)

1 Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung benötigen für

jeden Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils einen Waffenerwerbsschein

nach Artikel 8 WG.

2 Artikel 20 Absätze 1 und 2 bleibt vorbehalten.

Art. 22 Erwerb von Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen nach

Artikel 10 Absatz 1 WG durch Erbgang

(Art. 11 Abs. 4 WG)

1 Der vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft bezeichnete

Vertreter muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers oder

der Erblasserin die Meldung nach Artikel 11 Absatz 4 WG erstatten.

2 Der Vertreter reicht der Meldestelle zu diesem Zweck ein Verzeichnis ein, das die

ererbten Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller oder Herstellerin,

Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt. Er muss das Verzeichnis

unterzeichnen.

Waffenverordnung AS 2008

5533

3 Erwirbt bei der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war, einen

oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er diese innerhalb

von sechs Monaten nach der Erbteilung im eigenen Namen melden. Absatz 2

ist anwendbar.

4 Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person.

Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erblassers

oder der Erblasserin eine Kopie der Meldung.

Art. 23 Leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen

(Art. 11a WG)

1 Folgende Sportwaffen dürfen unmündigen Personen, die Mitglied eines anerkannten

Schiessvereins sind, leihweise abgegeben werden:

a. Feuerwaffen, Druckluft- und CO2-Waffen, die von der International Shooting

Sport Federation (ISSF) für das Sportschiessen und jagdschiesssportliche

Wettbewerbe zugelassen sind;

b. Feuerwaffen, die vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung,

Bevölkerungsschutz und Sport nach Artikel 3 Absatz 3 der Schiessverordnung

vom 5. Dezember 20035 für das Schiesswesen ausser Dienst zugelassen

sind;

c. Soft-Air-Waffen, die bei nationalen und internationalen Wettkämpfen zugelassen

sind.

2 Die Aufbewahrung der leihweise abgegebenen Waffen durch unmündige Personen

ist nur zulässig mit dem schriftlichen Einverständnis der gesetzlichen Vertretung;

bei dieser darf kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG vorliegen.

3 Bestehen bei der gesetzlichen Vertretung Hinderungsgründe nach Artikel 8

Absatz 2 WG, so muss der Schiessverein für die Aufbewahrung der leihweise abgegebenen

Waffen sorgen.

3. Abschnitt: Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen

Art. 24

(Art. 15 und 16 WG)

1 Wird Munition oder werden Munitionsbestandteile für eine Waffe übertragen, so

muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund

nach Artikel 8 Absatz 2 WG entgegensteht.

2 Die übertragende Person darf davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben

ist, wenn:

5 SR 512.31

Waffenverordnung AS 2008

5534

a. kein gegenteiliger Hinweis vorliegt; und

b. die erwerbende Person für die Waffe eine Ausnahmebewilligung oder einen

Waffenerwerbsschein, die oder der ihr höchstens zwei Jahre vor dem Erwerb

ausgestellt wurde, oder einen gültigen Europäischen Feuerwaffenpass vorlegt.

3 Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die

Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden

Person einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei

Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis

der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen

Behörden oder Personen verlangen.

3. Kapitel: Seriefeuerwaffen und verbotene Munition

Art. 25 Typenprüfung zur Bestimmung von Seriefeuerwaffen und

zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen

(Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG)

1 Besteht Unklarheit darüber, ob es sich bei einer Waffe um eine verbotene Waffe

nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG handelt, so muss bei der Zentralstelle

Waffen eine Typenprüfung beantragt werden.

2 Ist für einen Waffentyp eine Typenprüfung beantragt worden, so gibt die Zentralstelle

Waffen dies den Vollzugsbehörden bekannt; Waffen dieses Typs dürfen erst

erworben, besessen, in das schweizerische Staatsgebiet verbracht oder gehandelt

werden, wenn die Prüfung ergeben hat, dass es sich nicht um eine verbotene Waffe

nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG handelt.

3 Die Ergebnisse der Prüfung werden den antragstellenden Personen oder Amtsstellen

durch Verfügung eröffnet und den interessierten Vollzugsbehörden bekannt

gegeben.

4 Bevor typengeprüfte Waffen in den Handel gelangen, müssen sie mit der von der

Zentralstelle Waffen vergebenen Typenprüfnummer gekennzeichnet werden. Die

Zentralstelle führt ein Verzeichnis der vergebenen Typenprüfnummern.

5 Die Zentralstelle Waffen kann anordnen, dass eine typengeprüfte Waffe zu Vergleichszwecken

hinterlegt wird, solange mit diesem Waffentyp Handel getrieben

wird.

Art. 26 Verbotene Munition

(Art. 6 WG)

1 Es ist verboten, folgende Munitionsarten zu erwerben, zu besitzen, herzustellen

oder in das schweizerische Staatsgebiet zu verbringen:

a. Munition mit Hartkerngeschossen (Stahl, Wolfram, Porzellan usw.);

b. Munition mit Geschossen, die einen Explosiv- oder Brandsatz enthalten;

Waffenverordnung AS 2008

5535

c. Munition mit einem oder mehreren Geschossen zur Freisetzung von Stoffen,

welche die Gesundheit von Menschen auf Dauer schädigen, insbesondere

von Reizstoffen nach Anhang 2;

d. Munition, Geschosse und Flugkörper für militärische Abschussgeräte mit

Sprengwirkung;

e. Munition mit Geschossen zur Übertragung von Elektroschocks;

f. Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung (Art. 27).

2 Die Zentralstelle Waffen kann insbesondere für industrielle Zwecke, für die Jagd

oder für Sammlungen Ausnahmen vom Verbot bewilligen. Die Bewilligung ist zu

befristen; sie kann mit Auflagen verbunden werden.

Art. 27 Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung

(Art. 6 WG)

Als Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung gilt eine Munition, bei

der sich das Geschoss beim Testbeschuss auf 10 Meter in Glyzerinseife so deformiert,

dass:

a. der Masseverlust bezogen auf die Nominalgrösse des Geschosses mehr als

5 Prozent beträgt;

b. der grösste Durchmesser nach dem Schuss grösser als der Nominaldurchmesser

ist; und

c. die Stauchung nach dem Schuss mehr als 10 Prozent der Geschosslänge vor

dem Schuss beträgt.

4. Kapitel: Waffenhandel und Waffenherstellung

Art. 28 Gesuch um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung

(Art. 17 WG)

1 Wer um eine Waffenhandelsbewilligung ersucht, muss das dafür vorgesehene

Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen der zuständigen kantonalen

Behörde einreichen:

a. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate

vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;

b. Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;

c. Auszug aus dem Handelsregister;

d. Nachweis der bestandenen Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung;

e. Pläne und Angaben über die Geschäftsräume.

2 Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung

erfüllt sind.

Waffenverordnung AS 2008

5536

3 Die praktische Teilprüfung ist nicht erforderlich für Personen, die:

a. nicht mit Feuerwaffen handeln;

b. über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis für Büchsenmacher verfügen.

4 Personen, die an öffentlichen Waffenbörsen in der Schweiz teilnehmen wollen,

benötigen für die Dauer der entsprechenden Veranstaltung keine schweizerische

Waffenhandelsbewilligung, wenn sie bei der zuständigen kantonalen Behörde eine

amtlich beglaubigte Kopie der gültigen ausländischen Waffenhandelsbewilligung

einreichen.

Art. 29 Juristische Personen

(Art. 17 Abs. 3 WG)

1 Das Mitglied der Geschäftsleitung juristischer Personen, das für alle Belange nach

dem Waffengesetz verantwortlich ist, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.

2 Das verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung muss sicherstellen, dass die

gesetzlichen Vorschriften jederzeit eingehalten werden.

Art. 30 Buchführung

(Art. 21 WG)

1 Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen die Waffenerwerbsscheine

geordnet aufbewahren.

2 Sie müssen über Herstellung und Beschaffung sowie Übertragung oder sonstigen

Vertrieb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition

und Schiesspulver ein fortlaufendes Verzeichnis führen und darin angeben:

a. Anzahl, Art, Bezeichnung, Kaliber und Nummer von hergestellten, beschafften

oder übertragenen Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör

sowie Datum der Herstellung, Beschaffung oder Übertragung;

b. Anzahl, Art und Bezeichnung der hergestellten, beschafften oder übertragenen

Munition und des Schiesspulvers sowie Datum der Herstellung,

Beschaffung oder Übertragung;

c. Personalien der liefernden oder erwerbenden Person;

d. Lagerbestand.

3 Sie müssen den zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in die einschlägigen

Akten gewähren. Dritten ist die Einsicht zu verweigern.

Art. 31 Markierung von Feuerwaffen und Waffenzubehör

(Art. 18a WG)

1 Auf den hergestellten beziehungsweise in das schweizerische Staatsgebiet verbrachten

Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen oder dem Waffenzubehör

sind unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:

a. die individuelle numerische oder alphabetische Markierung;

b. die Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin.

Waffenverordnung AS 2008

5537

2 Unmarkierte Feuerwaffen dürfen in das schweizerische Staatsgebiet verbracht

werden:

a. zur aktiven Veredelung;

b. zu Ausstellungs- und Demonstrationszwecken.

3 Die Zentralstelle Waffen kann das Verbringen unmarkierter Feuerwaffen für

weitere Zwecke bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen.

Art. 32 Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässige Herstellung und

Umbau

(Art. 19 Abs. 2 WG)

1 Ausnahmebewilligungen für die nichtgewerbsmässige Herstellung von wesentlichen

oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen dürfen erteilt werden,

wenn diese Bestandteile für die Reparatur bestehender Waffen benötigt werden.

2 Ausnahmebewilligungen für den Umbau von Waffen zu solchen nach Artikel 5

Absatz 1 WG dürfen ausschliesslich für berufliche oder sportliche Zwecke erteilt

werden.

3 Für die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 WG

und von verbotener Munition nach Artikel 6 WG sowie für den nichtgewerbsmässigen

Umbau von Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen dürfen keine Ausnahmebewilligungen

erteilt werden.

Art. 33 Ausnahmebewilligung für verbotene Abänderungen

(Art. 20 WG)

1 Ausnahmebewilligungen für das Abändern oder Entfernen von Waffennummern

dürfen zur Ersetzung eines wesentlichen Bestandteils einer markierten Waffe erteilt

werden, wenn:

a. der ersetzte wesentliche Bestandteil ebenfalls markiert ist; und

b. das Abändern oder Entfernen dazu dient, die eine Waffennummer der anderen

anzupassen.

2 Ausnahmebewilligungen zum Verkürzen von Waffen dürfen für die Jagd erteilt

werden.

3 Das Verkürzen von Handfeuerwaffen zu Faustfeuerwaffen ist verboten.

Waffenverordnung AS 2008

5538

5. Kapitel:

Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und Ausfuhr

1. Abschnitt:

Verbringen von ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen und

verbotener Munition in das schweizerische Staatsgebiet

Art. 34 Bewilligung für gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische

Staatsgebiet

(Art. 5 und 24 WG)

1 Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen

von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders

konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 1 WG in das schweizerische

Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden

Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:

a. Kopie der Waffenhandelsbewilligung;

b. kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 4 WG;

c. Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtigen Gegenstände für die

Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2

Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig sind und dass der

Besteller oder die Bestellerin im Besitz einer Ausnahmebewilligung für die

Gegenstände ist.

2 Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen

von verbotener Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf

dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle

Waffen einzureichen:

a. Kopie der Waffenhandelsbewilligung;

b. Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtige Munition für die

Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2

Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig ist.

Art. 35 Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das

schweizerische Staatsgebiet

(Art. 5 und 25 WG)

1 Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen

von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders

konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 1 WG in das schweizerische

Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden

Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:

a. kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 4 WG;

b. Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte.

Waffenverordnung AS 2008

5539

2 Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen

von verbotener Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf

dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle

Waffen einzureichen:

a. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate

vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;

b. Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;

c. Angabe des Grundes für das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

(Art. 26 Abs. 2).

2. Abschnitt:

Gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

Art. 36 Einzelbewilligung

(Art. 24a WG)

1 Das Gesuch um eine Einzelbewilligung nach Artikel 24a WG für die gewerbsmässige

Lieferung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder

Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen

Formular und mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentralstelle

Waffen einzureichen.

2 Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der

Bewilligung erfüllt sind.

3 Die Bewilligung ist sechs Monate gültig. Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit

um höchstens drei Monate verlängern.

Art. 37 Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen

(Art. 24b WG)

1 Das Gesuch um eine Generalbewilligung nach Artikel 24b WG für das gewerbsmässige

Verbringen von Nichtfeuerwaffen oder Munition und Munitionsbestandteilen

in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular

und mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentralstelle Waffen

einzureichen.

2 Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der

Bewilligung erfüllt sind.

3 Die Bewilligung ist zwölf Monate gültig.

Art. 38 Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition

(Art. 24c WG)

1 Das Gesuch um eine Generalbewilligung nach Artikel 24c WG für das gewerbsmässige

Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und

Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgeWaffenverordnung

AS 2008

5540

sehenen Formular und mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentralstelle

Waffen einzureichen.

2 Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der

Bewilligung erfüllt sind.

3 Die Bewilligung ist zwölf Monate gültig.

3. Abschnitt:

Nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

Art. 39 Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das

schweizerische Staatsgebiet

(Art. 25 Abs. 1 WG)

1 Das Gesuch um die Bewilligung für das nichtgewerbsmässige Verbringen von

Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen

in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit

den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:

a. Kopie des von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellten Waffenerwerbsscheins,

wenn der zu verbringende Gegenstand waffenerwerbsscheinpflichtig

ist;

b. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate

vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde, wenn es sich um Waffen

nach Artikel 10 Absatz 1 WG handelt;

c. Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;

d. amtliche Bestätigung nach Artikel 9a WG.

2 Die Bewilligung berechtigt zum gleichzeitigen Verbringen von höchstens drei

Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet.

Sie ist sechs Monate gültig und kann um höchstens drei Monate verlängert werden.

Art. 40 Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen im

Reiseverkehr in das schweizerische Staatsgebiet

(Art. 25a WG)

1 Wer Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend aus einem Staat,

der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-

Staat), in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, muss zusammen mit dem

Gesuch nach Artikel 39 den Europäischen Feuerwaffenpass vorlegen.

2 Wird die Bewilligung erteilt, so wird sie im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen.

Sie ist ein Jahr gültig und berechtigt zum mehrmaligen vorübergehenden

Verbringen von höchstens drei Waffen sowie der dazugehörigen Munition in das

schweizerische Staatsgebiet.

Waffenverordnung AS 2008

5541

3 Jäger und Schützen benötigen keine Bewilligung, wenn sie den Grund für die

Reise, namentlich anhand einer Einladung zu einer Jagd- oder Sportveranstaltung,

glaubhaft machen können und die mitgeführten Feuerwaffen im Europäischen

Feuerwaffenpass eingetragen sind.

4 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 41 Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen

durch Sicherheitsbegleiter in das schweizerische Staatsgebiet

(Art. 25a Abs. 1 WG)

1 Wer im Rahmen der Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter von Werttransporten oder

von Personen Feuerwaffen und die dazugehörige Munition aus einem Staat, der kein

Schengen-Staat ist, in das schweizerische Staatsgebiet verbringen und wieder ausführen

will, benötigt dafür nur eine Bewilligung für vorübergehendes Verbringen.

2 Die Bewilligung berechtigt zum mehrmaligen vorübergehenden Verbringen einer

einzigen Waffe sowie der dazugehörigen Munition in das schweizerische Staatsgebiet.

Die Bewilligung ist ein Jahr gültig.

Art. 42 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für das vorübergehende

Verbringen von Feuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet

(Art. 25a WG)

Personen folgender Kategorien benötigen für das vorübergehende Verbringen von

Feuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet keine Bewilligung:

a. in der Schweiz akkreditierte ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen

Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen

Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen;

b. ausländische Streitkräfte im Rahmen des Militärprotokolls;

c. staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter im Rahmen angemeldeter offizieller

Besuche.

Art. 43 Ausnahmen von der Zuführungs- und Anmeldepflicht beim

Verbringen in das schweizerische Zollgebiet

(Art. 23 WG)

Von der Zuführungs- und der Anmeldepflicht nach den Artikeln 21 und 25 des

Zollgesetzes vom 18. März 20056 sind befreit:

a. ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der

ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen

Posten und der Sondermissionen, wenn die Waffen, wesentlichen

Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile als persönliche

Gebrauchsgegenstände im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juni 19907

über die vorübergehende Verwendung gelten;

6 SR 631.0

7 SR 0.631.24

Waffenverordnung AS 2008

5542

b. von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiter bei angemeldeten

offiziellen Besuchen, wenn sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition

in das schweizerische Zollgebiet verbringen;

c. von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter bei angemeldeten offiziellen

Besuchen im Ausland, wenn sie ihre Waffen und die dazugehörige

Munition wieder in das schweizerische Zollgebiet verbringen;

d. Personen, die glaubhaft machen, dass sie ihre Waffen und die dazugehörige

Munition für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigt

haben und dass es sich um dieselben Waffen handelt, die sie zu diesem

Zweck ausgeführt haben;

e. Personen, die glaubhaft machen, dass sie ihre Waffen und die dazugehörige

Munition für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport in der Schweiz

benötigen und dass sie die Waffen wieder ausführen werden.

4. Abschnitt: Ausfuhr

Art. 44 Begleitschein

(Art. 22b WG)

1 Wer Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder die dazugehörige Munition

in einen Schengen-Staat ausführen will, muss ein Gesuch um Ausstellung eines

Begleitscheins stellen.

2 Keinen Begleitschein benötigt, wer gewerbsmässig Feuerwaffen, wesentliche

Bestandteile solcher Waffen oder die dazugehörige Munition in einen Schengen-

Staat ausführen will, wenn die Gegenstände auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung

erfasst sind.

Art. 45 Gesuch um Ausstellung eines Begleitscheins

(Art. 22b WG)

1 Das Gesuch um Ausstellung eines Begleitscheins ist vor der geplanten Ausfuhr

von Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen oder der dazugehörigen Munition

bei der Zentralstelle Waffen einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:

a. Name und Adresse aller beteiligten Personen;

b. Bestimmungsort;

c. Anzahl, Waffenart oder Art der wesentlichen Bestandteile oder Art der

Munition, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber sowie Waffennummer;

d. Transportmittel;

e. Absendetag und voraussichtlicher Ankunftstag.

Waffenverordnung AS 2008

5543

2 Werden die Gegenstände von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung

an einen am Bestimmungsort anerkannten Waffenhändler ausgeführt,

so sind die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d und e nicht erforderlich.

3 Die Zentralstelle Waffen stellt den Begleitschein aus, wenn:

a. der sichere Transport gewährleistet ist; und

b. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine amtliche Bestätigung des

Bestimmungsstaates vorlegt, wonach der Endempfänger oder die Endempfängerin

dort zum Besitz der betreffenden Gegenstände berechtigt ist.

4 Kann die Bestätigung nach Absatz 3 Buchstabe b nicht beigebracht werden, so

kann die Zentralstelle Waffen eine Bestätigung ausstellen.

Art. 46 Europäischer Feuerwaffenpass

(Art. 25b WG)

1 Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile vorübergehend

in einen Schengen-Staat ausführen will, muss ein Gesuch um Ausstellung

des Europäischen Feuerwaffenpasses stellen.

2 Das Gesuch ist auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der zuständigen Behörde

des Wohnsitzkantons einzureichen.

3 Dem Gesuch sind beizulegen:

a. ein Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens

drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;

b. eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;

c. zwei aktuelle Passfotos.

4 Die zuständige kantonale Behörde vermerkt im Europäischen Feuerwaffenpass alle

Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin berechtigt ist.

5 Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann

zweimal um je zwei Jahre verlängert werden.

6. Kapitel:

Aufbewahren, Tragen und Transportieren von Waffen und Munition,

missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände

1. Abschnitt: Aufbewahren von Waffen

Art. 47

(Art. 26 WG)

1 Der Verschluss von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen

umgebauten Seriefeuerwaffen ist getrennt von der übrigen Waffe und unter Verschluss

aufzubewahren.

2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften der Militärgesetzgebung.

Waffenverordnung AS 2008

5544

2. Abschnitt: Waffentragen

Art. 48 Waffentragbewilligung

(Art. 27 WG)

1 Wer eine Waffentragbewilligung erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular

ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen

Behörde einreichen:

a. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate

vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;

b. Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;

c. zwei aktuelle Passfotos.

2 Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen, insbesondere der Bedürfnisnachweis,

erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so wird der Kandidat oder die

Kandidatin zur Prüfung zugelassen.

3 Die praktische Prüfung muss nur für Feuerwaffen abgelegt werden.

4 Für das erneute Ausstellen der Waffentragbewilligung ist die praktische Prüfung

nur abzulegen, wenn diese länger als drei Jahre zurückliegt. Auf die theoretische

Prüfung kann unter der gleichen Voraussetzung verzichtet werden, wenn die gesetzlichen

Vorschriften nicht massgeblich geändert haben und keine Zweifel an der ausreichenden

Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestehen.

Art. 49 Waffentragbewilligungen für Diplomaten und staatlich beauftragte

Sicherheitsbegleiter

(Art. 27 Abs. 5 WG)

1 Ausländischen Mitgliedern des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen

Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten

und der Sondermissionen wird die Waffentragbewilligung durch das Bundesamt für

Polizei erteilt. Dieses nimmt vor dem Erteilen der Bewilligung Rücksprache mit

dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten.

2 Staatlich beauftragten Sicherheitsbegleitern bei angemeldeten offiziellen Besuchen

oder Durchreisen wird die Waffentragbewilligung durch das Bundesamt für Polizei

erteilt.

Art. 50 Rahmenbewilligung auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen

(Art. 27a WG)

1 Die Zentralstelle Waffen erteilt die Rahmenbewilligung ausländischen Fluggesellschaften

und den zuständigen ausländischen Behörden nach Artikel 27a Absatz 2

WG.

Waffenverordnung AS 2008

5545

2 Die Rahmenbewilligung regelt insbesondere:

a. die Ausübung von Sicherheitsfunktionen auf Flughäfen;

b. den Schutz der Besatzungen auf dem Weg zu und von ihrer Unterkunft;

c. den Schutz der Besatzungen in der Unterkunft;

d. den Schutz von Geschäftsniederlassungen.

3 Auf der Grundlage der Rahmenbewilligung erteilt die Zentralstelle Waffen

Bediensteten dieser Fluggesellschaften Waffentragbewilligungen. Vor der Erteilung

kann sie die notwendigen Auskünfte einholen.

3. Abschnitt: Transport von Waffen

Art. 51

(Art. 28 WG)

1 Eine Waffe darf nur so lange transportiert werden, als es für die Tätigkeit, die dazu

berechtigt, angemessen erscheint.

2 Beim Transport von Feuerwaffen darf sich in Magazinen keine Munition befinden.

7. Kapitel: Bewilligungen, Kontrolle und administrative Sanktionen

Art. 52 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen; Formulare

(Art. 40 Abs. 2 WG)

1 Die Bewilligungen nach dem Waffengesetz werden erteilt, wenn die gesuchstellende

Person insbesondere folgende Voraussetzungen erbringt:

a. Identitätsnachweis;

b. Handlungsfähigkeit;

c. körperlicher oder geistiger Zustand, der kein erhöhtes Risiko für den

Umgang mit Waffen schafft;

d. guter Leumund;

e. Nachweis der vom Waffengesetz verlangten besonderen Fähigkeiten.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erstellt die Formulare für

Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse (Art. 11 Abs. 2, 12 Abs. 2, 15 Abs. 1, 17

Abs. 2, 28 Abs. 1, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1,

45 Abs. 1, 46 Abs. 2, 48 Abs. 1, 50 und 68 Abs. 4) sowie einen Mustervertrag für

die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne

Waffenerwerbsschein (Art. 11 Abs. 1 WG). Die Formulare und der Mustervertrag

können bei der zuständigen kantonalen Behörde oder beim Bundesamt für Bauten

und Logistik bezogen werden.

3 Formulare, die bei den zuständigen Behörden eingereicht oder an diese zurückgesandt

wurden, sind nach 15 Jahren zu vernichten.

Waffenverordnung AS 2008

5546

Art. 53 Kontrolle

(Art. 29 WG)

1 Die zuständige kantonale Behörde übt die Kontrolle aus über Herstellung, Umbau

und Abänderung sowie Beschaffung, Vertrieb und Vermittlung von Waffen, wesentlichen

und besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition

und Munitionsbestandteilen.

2 Sie kontrolliert mindestens alle zwei Jahre insbesondere, ob die Waffenhandlungen

entsprechend den Bestimmungen des Waffengesetzes, dieser Verordnung und den

vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement aufgestellten Mindestanforderungen

für Geschäftsräume sowie den an die Bewilligung geknüpften Bedingungen

und Auflagen betrieben werden.

3 Die Zentralstelle Waffen übt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Kontrolle aus

über das Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, besonders

konstruierten Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen in das

schweizerische Staatsgebiet und über die Ausfuhr solcher Gegenstände.

Art. 54 Verfahren nach der Beschlagnahme, wenn keine Einziehung erfolgt

und die Rückgabe nicht möglich ist

(Art. 31 Abs. 4 WG)

1 Ist der Erwerb eines Gegenstandes, der nach Artikel 31 WG beschlagnahmt worden

ist, nicht verboten, so kann die zuständige Behörde frei darüber verfügen.

2 Ist der Erwerb verboten, so kann die zuständige Behörde den Gegenstand aufbewahren,

zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei

oder ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen.

3 Ist der beschlagnahmte Gegenstand legal erworben worden, so muss die eigentumsberechtigte

Person entschädigt werden, wenn er ihr nicht zurückgegeben werden

kann, insbesondere weil:

a. sie die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b–d WG nicht

erfüllt; oder

b. der Erwerb des Gegenstandes verboten ist.

4 Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten

Erlös. In den übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des Gegenstandes.

Die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusserung werden von der Entschädigung

abgezogen.

5 Kann kein Entschädigungsverfahren durchgeführt werden, insbesondere weil die

eigentumsberechtigte Person unbekannt oder nicht auffindbar ist, so verfällt der

erzielte Erlös dem Staat.

Waffenverordnung AS 2008

5547

8. Kapitel: Gebühren

Art. 55 Gebührenansätze

(Art. 32 WG)

Für die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen sowie für die

Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen gelten die Gebühren nach Anhang 1.

Art. 56 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen

der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20048.

Art. 57 Inkasso

(Art. 32 WG)

Gebühren bis zu 1000 Franken können zum Voraus oder per Nachnahme erhoben

werden.

9. Kapitel: Zentralstelle Waffen

Art. 58 Aufgaben

(Art. 31c WG)

1 Die Zentralstelle Waffen nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

a. Führen einer automatisierten Datenbank über den Erwerb von Waffen durch

ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung (DEWA,

Art. 32a Bst. a und 32b WG);

b. Führen einer automatisierten Datenbank über den Erwerb von Feuerwaffen

oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Personen mit Wohnsitz in

einem anderen Schengen-Staat (DEWS, Art. 32a Bst. b und 32b WG);

c. Führen einer automatisierten Datenbank über den Entzug und die Verweigerung

von Bewilligungen sowie über die Beschlagnahme von Waffen

(DEBBWA, Art. 32a Bst. c und 32b Abs. 2 WG);

d. Führen einer automatisierten Datenbank über die Abgabe und den Entzug

von Waffen der Armee (DAWA, Art. 32a Bst. d und 32b Abs. 3 WG);

e. Führen einer automatisierten Datenbank über die Hauptmerkmale von Waffen

und Munition (WANDA und MUNDA, Art. 32a Bst. e WG);

f. Führen einer automatisierten Datenbank zur Auswertung von Schusswaffenspuren

an Waffen, Munition, insbesondere Tatmunition, und an Personen,

die an Straftaten beteiligt oder von ihnen betroffen waren (ASWA, Art. 32a

Bst. f und 32b Abs. 4 WG);

8 SR 172.041.1

Waffenverordnung AS 2008

5548

g. Überprüfen der Echtheit von ausländischen Bestätigungen (Art. 6b Abs. 3

und 9a Abs. 3 WG);

h. Erteilen von amtlichen Bestätigungen (Art. 6b Abs. 3 und 9a Abs. 3 WG);

i. Erteilen und Erneuern der Bewilligungen für das Verbringen von Waffen,

wesentlichen Waffenbestandteilen sowie besonders konstruierten Waffenbestandteilen

und Waffenzubehör im Sinne der Artikel 4 und 5 Absatz 1

WG sowie von Munition und Munitionsbestandteilen in das schweizerische

Staatsgebiet (Art. 25 Abs. 3 und 25a WG);

j. Erteilen von Rahmenbewilligungen auf dem Gebiet der schweizerischen

Flughäfen (Art. 27a und 31c Abs. 2 Bst. f WG);

k. Mitteilungen an ausländische Staaten und zuständige kantonale Behörden

(Art. 22b Abs. 5, 24 Abs. 4 und 32c WG);

l. Meldungen an die zuständigen Stellen der Militärverwaltung (Art. 32j

Abs. 1 WG);

m. Beraten von Bürgern und Bürgerinnen sowie der Verwaltung (Art. 31c

Abs. 2 WG);

n. Typenprüfung und Kontrolle von Waffen sowie Führen eines Verzeichnisses

über die durchgeführten Typenprüfungen und die Prüfnummern;

o. Kontrolle nach Artikel 53 Absatz 3;

p. Koordination der Tätigkeiten der kantonalen Vollzugsbehörden, insbesondere

Entgegennahme von Informationen der kantonalen Behörden über ihre

Bewilligungspraxis;

q. Erlass von Richtlinien und Erarbeiten der Unterlagen für die Prüfung über

die Waffenhandels- und die Waffentragbewilligung;

r. Bereitstellen der gesetzlich vorgesehenen Formulare in informatisierter

Form zuhanden des Bundesamtes für Bauten und Logistik und der zuständigen

kantonalen Behörden;

s. Koordination zur Auswertung von Schusswaffenspuren (Art. 31d WG).

2 Die Zentralstelle Waffen kann Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben e, g und n

delegieren. Sie kann Experten und Expertinnen beiziehen und mit den entsprechenden

Fachstellen Verträge abschliessen.

10. Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz

Art. 59 Berechtigung zum Zugriff auf die Daten der DEWS und der ASWA

(Art. 32c WG)

Auf die Daten der DEWS und der ASWA darf nur die Zentralstelle Waffen zugreifen.

Waffenverordnung AS 2008

5549

Art. 60 Inhalt der DEWA, der DEWS und der DEBBWA

(Art. 32b Abs. 1 und 2 WG)

1 Die DEWA und die DEWS enthalten die folgenden Daten:

a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit

und Registernummer des Erwerbers oder der Erwerberin;

b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer

sowie Datum der Übertragung;

c. Datum der Erfassung in der Datenbank.

2 Die DEBBWA enthält zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Daten die folgenden

Angaben:

a. Umstände, die zum Entzug der Bewilligung geführt haben;

b. Umstände, die zur Beschlagnahme Anlass gegeben haben;

c. weitere Verfügungen über beschlagnahmte Waffen.

Art. 61 Inhalt der DAWA

(Art. 32b Abs. 3 WG)

Die DAWA enthält die folgenden Daten:

a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und Registernummer

der Personen, die eine Waffe zu Eigentum erhalten haben oder denen

die Waffe entzogen wurde;

b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer

sowie Datum der Übertragung oder des Entzugs;

c. Datum der Erfassung in der Datenbank;

d. Umstände, die zum Entzug der Waffe geführt haben;

e. weitere Verfügungen über beschlagnahmte Waffen.

Art. 62 Inhalt der ASWA

(Art. 32b Abs. 4 WG)

Die ASWA enthält die folgenden Daten:

a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit

und Registernummer des Opfers, des Täters oder der Täterin oder des Waffenbesitzers

oder der Waffenbesitzerin im Zusammenhang mit Straftaten;

b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer

sowie Datum der Übertragung;

c. Munitionsart;

d. Datum der Erfassung in der Datenbank;

e. Umstände, die zur Einziehung der Waffe geführt haben.

Waffenverordnung AS 2008

5550

Art. 63 Bekanntgabe der Daten der DEWA, der DEWS, der DEBBWA,

der DAWA und der ASWA

(Art. 31c und 32c WG)

1 Die Daten der DEWA, der DEBBWA und der ASWA dürfen folgenden Behörden

zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt gegeben werden:

a. den zuständigen Behörden des Wohnsitz- oder Heimatstaates;

b. den Zollstellen;

c. weiteren Justiz- und Verwaltungsbehörden einschliesslich der Polizei;

d. den ausländischen Polizei-, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden

sowie den Europol- und Interpol-Stellen.

2 Die Daten der DEWS müssen den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates

bekannt gegeben werden.

3 Folgende Behörden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Daten

der DEWA, der DEBBWA und der DAWA im Abrufverfahren abfragen:

a. die Polizeibehörden;

b. die Zollstellen.

Art. 64 Bekanntgabe der Daten der DEWA, der DEWS, der DEBBWA, der

DAWA und der ASWA an einen Staat, der kein Schengen-Staat ist

(Art. 32e WG)

Ein angemessener Schutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 32e WG liegt

vor, wenn hinreichende Garantien sich insbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln

ergeben und bezüglich der übermittelten Daten und ihrer Bearbeitung

Folgendes gewährleisten:

a. Die Grundsätze der Rechtmässigkeit, von Treu und Glauben der Datenbearbeitung

sowie der Richtigkeit der Daten werden beachtet.

b. Der Zweck der Bekanntgabe ist klar festgelegt.

c. Die Daten werden nur so weit bearbeitet, als es für den Zweck der Bekanntgabe

erforderlich ist.

d. Die zur Bearbeitung ermächtigten Behörden werden klar bezeichnet.

e. Die Weitergabe der Daten an andere Staaten, die kein angemessenes Datenschutzniveau

gewährleisten, ist verboten.

f. Die Aufbewahrung und die Vernichtung der Daten sind klar geregelt.

g. Die betroffene Person hat ein Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten.

h. Die betroffene Person wird über die Bearbeitung ihrer Personendaten sowie

deren Rahmenbedingungen informiert.

i. Die betroffene Person hat ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden

Daten.

Waffenverordnung AS 2008

5551

j. Die Datensicherheit ist gewährleistet.

k. Die betroffene Person hat das Recht, eine unabhängige Behörde anzurufen,

wenn sie der Auffassung ist, die Bearbeitung ihrer Daten sei unzulässig.

Art. 65 Rechte der Betroffenen

Die Rechte der Betroffenen richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19929

über den Datenschutz.

Art. 66 Dauer der Datenaufbewahrung

(Art. 32c Abs. 4 WG)

Aus der DEWA, der DEWS, der DEBBWA, der DAWA und der ASWA entfernt

werden die Daten:

a. von Personen, deren Ableben von einer Behörde gemeldet wird;

b. von Personen, die das 90. Lebensjahr vollendet haben.

11. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 67 Vollzug durch die Zollverwaltung

(Art. 40 Abs. 4 WG)

1 Die Zollveranlagung richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

2 Die Zollverwaltung meldet der Bewilligungsbehörde vollständig gelöschte Bewilligungen

für das Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet. Sie

erteilt der Bewilligungsbehörde auf Anfrage Auskünfte über das Verbringen von

Waffen in das schweizerische Staatsgebiet.

3 Werden bei Kontrollen Widerhandlungen nach Artikel 33 WG festgestellt, so

verweigert die Zollverwaltung die Weiterreise und bietet die zuständige kantonale

Polizei auf.

4 Ist der Beizug der kantonalen Polizei nicht zweckmässig oder nicht möglich, so

erstellt die Zollverwaltung nach Rücksprache mit der Polizei die Feststellungsprotokolle

und übergibt diese zusammen mit den beschlagnahmten Gegenständen der

zuständigen Untersuchungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens.

Art. 68 Meldungen kantonaler Behörden an die Zentralstelle Waffen

(Art. 30a und 32k WG)

1 Die kantonalen Vollzugsbestimmungen sind der Zentralstelle Waffen mitzuteilen.

2 Der Entzug oder die Verweigerung kantonaler Bewilligungen sowie die Einziehung

von Waffen und die Gründe dafür sind der Zentralstelle Waffen unverzüglich

zu melden.

9 SR 235.1

Waffenverordnung AS 2008

5552

3 Die Erteilung und der Entzug von Waffenhandelsbewilligungen sind der Zentralstelle

Waffen unverzüglich zu melden. Diese informiert das Staatssekretariat für

Wirtschaft.

4 Für die Meldungen nach Artikel 32k WG ist das amtliche Formular zu verwenden.

Die Meldungen sind monatlich zu erstatten.

Art. 69 Meldungen der Militärverwaltung an die Zentralstelle Waffen

(Art. 32j Abs. 2 WG)

Die zuständigen Stellen der Militärverwaltung (Logistikbasis der Armee, Oberauditorat,

Kreiskommandos) melden der Zentralstelle folgende Angaben über Personen,

die beim Austritt aus der Armee oder beim Ausscheiden aus dem Grenzwachtkorps

eine Waffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten

Waffenbestandteil zu Eigentum erhalten haben oder denen die persönliche Waffe

oder die persönliche Leihwaffe entzogen wurde:

a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und Registernummer

der Person;

b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer

sowie Datum der Übertragung;

c. Datum der Erfassung in der Datenbank.

Art. 70 Meldungen der Zentralstelle Waffen

(Art. 32j Abs. 1 WG)

Die Zentralstelle Waffen meldet den zuständigen Stellen der Militärverwaltung

(Logistikbasis der Armee, Oberauditorat, Kreiskommandos) folgende Angaben über

Personen, die in der Datenbank DEBBWA verzeichnet sind und militärdienstpflichtig

sind oder sein könnten:

a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum und Adresse der Person;

b. Umstände, die zur Verweigerung oder zum Entzug einer Bewilligung oder

zur Beschlagnahme der Waffe geführt haben.

Art. 71 Ausnahmebewilligungen

(Art. 28b WG)

1 Kantonale Ausnahmebewilligungen (Art. 5 Abs. 4, 19 Abs. 2 und 20 Abs. 2 WG)

können nur in schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und

grundsätzlich nur für eine einzige Waffe, einen einzigen wesentlichen Waffenbestandteil,

einen einzigen besonders konstruierten Waffenbestandteil im Sinne von

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG oder ein einziges Waffenzubehör eines

bestimmten Waffentyps erteilt werden. Sie sind zu befristen; sie können mit Auflagen

verbunden werden.

2 Die Kantone erteilen Ausnahmebewilligungen insbesondere für:

a. Sportwaffen, die durch Mitglieder von Sportschulen oder -vereinen verwendet

werden;

Waffenverordnung AS 2008

5553

b. verbotene Messer, die durch Behinderte oder bestimmte Berufsgruppen verwendet

werden.

3 Für Personen, die über eine Waffenhandelsbewilligung verfügen, kann eine Bewilligung

zur Vermittlung im Inland von mehr als einer Waffe, mehr als einem wesentlichen

Waffenbestandteil, mehr als einem besonders konstruierten Waffenbestandteil

im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG oder mehr als einem Waffenzubehör

erteilt werden, sofern diese Personen nachweisen können, dass:

a. dies für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel

2 Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig ist; oder

b. der Besteller oder die Bestellerin im Besitz einer Ausnahmebewilligung für

die entsprechenden Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile oder das Waffenzubehör

ist.

Art. 72 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 4 geregelt.

Art. 73 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 2008 in Kraft.

2. Juli 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Waffenverordnung AS 2008

5554

Anhang 1

(Art. 55)

Gebühren für die Bearbeitung von Bewilligungen,

Prüfungen und Bestätigungen sowie für die Aufbewahrung

beschlagnahmter Waffen

Für die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen sowie für die

Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen werden folgende Gebühren erhoben:

Franken

a. Waffenerwerbsschein für:

1. Gasschusswaffen und Schreckschusswaffen

mit Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände 20.—

2. Selbstverteidigungssprays 20.—

3. Feuerwaffen 50.—

4. andere Waffen 50.—

5. wesentliche Waffenbestandteile 20.—

b. Verlängerung der Bewilligung für das Verbringen in das

schweizerische Staatsgebiet sowie des Waffenerwerbsscheins 20.—

c. Ausnahmebewilligungen für den Erwerb, das Vermitteln und

das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:

1. Dolchen und Messern nach Artikel 10 dieser Verordnung 20.—

2. Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d WG 20.—

3. Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e WG 50.—

4. Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG 150.—

5. wesentlichen und besonders konstruierten Waffenbestandteilen

nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b WG 50.—

6. Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d WG 120.—

7. Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b WG 150.—

8. Waffenzubehör 100.—

d. Ausnahmebewilligung für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen

(Art. 5 Abs. 4 WG) 100.—

e. Ausnahmebewilligung für Angehörige bestimmter Staaten

(Art. 7 Abs. 2 WG) 150.—

f. Ausnahmebewilligung für Herstellung, Umbau und verbotene

Abänderungen (zuzüglich der effektiven Kosten gemäss

Rechnungstellung der Prüfstelle) (Art. 19 und 20 WG) 100.—

Waffenverordnung AS 2008

5555

Franken

g. Bestätigung der Zentralstelle Waffen

(Art. 6b Abs. 3 und 9a Abs. 2 WG) 50.—

h. Waffenhandelsbewilligung:

1. praktische Prüfung 150.—

2. theoretische Prüfung 150.—

3. Erteilung 350.—

4. Anpassung einer bestehenden Bewilligung 150.—

i. Waffentragbewilligung:

1. praktische Prüfung 70.—

2. theoretische Prüfung 70.—

3. Erteilung 50.—

4. Anpassung einer bestehenden Bewilligung 20.—

j. Beschlagnahme und Aufbewahrung von Waffen:

1. pro Waffe 200.—

2. Aufbewahrung pro Fall und nach Aufwand max. 5000.—

k. Einzelbewilligung (Art. 36) 50.—

l. Verlängerung der Einzelbewilligung 20.—

m. Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen (Art. 37) 150.—

n. Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition

(Art. 38) 150.—

o. Bewilligung für das nichtgewerbsmässige Verbringen von Waffen

oder Munition in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 39) 50.—

p. Verlängerung der Bewilligung nach den Artikeln 25a Absatz 1 und

39 Absatz 2 WG 20.—

q. Durchführung von Typenprüfungen (zuzüglich der effektiven

Kosten gemäss Rechnungstellung der Prüfstelle) 200.—

r. Bewilligung für verbotene Munition (Art. 26 Abs. 2) 50.—

s. Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen

durch Sicherheitsbegleiter in das schweizerische Staatsgebiet

(Art. 41) 50.—

t. Rahmenbewilligung für ausländische Fluggesellschaften

(Art. 50 Abs. 1) 500.—

u. Waffentragbewilligung für Bedienstete ausländischer Fluggesellschaften

(Art. 50 Abs. 3) 50.—

v. Ausstellen eines Europäischen Feuerwaffenpasses (Art. 46) 150.—

Waffenverordnung AS 2008

5556

Franken

w. Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Europäischen Feuerwaffenpasses

(Art. 46 Abs. 5) 100.—

x. Eintrag der Bewilligung im Europäischen Feuerwaffenpass

(Art. 25a Abs. 2 WG) 50.—

y. Ausstellen eines Begleitscheins (Art. 44 Abs. 1) 50.—

Waffenverordnung AS 2008

5557

Anhang 2

(Art. 1 und 26 Abs. 1 Bst. c)

Reizstoffe

Als Reizstoffe gelten:

a. CA (Brombenzylcyanid);

b. CS (o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril);

c. CN (ω-Chloraetophenon);

d. CR (Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin).

Waffenverordnung AS 2008

5558

Anhang 3

(Art. 40 Abs. 4)

Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:

a. Abkommen vom 26. Oktober 200410 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft

über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung

und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA);

b. Abkommen vom 26. Oktober 200411 in Form eines Briefwechsels zwischen

dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung

ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;

c. Übereinkommen vom 17. Dezember 200412 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über

die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates

für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten

Asylantrags;

d. Abkommen vom 28. April 200513 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung

und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf

Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen

Gemeinschaft basieren;

e. Protokoll vom 28. Februar 200814 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und

dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein

zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der

Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung

und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

10 SR 0.360.268.1

11 SR 0.360.268.10

12 SR 0.360.598.1

13 SR 0.360.314.1

14 SR 0.360.514.1; AS …

Waffenverordnung AS 2008

5559

Anhang 4

(Art. 72)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

1. Verordnung vom 21. September 199815 über Waffen, Waffenzubehör und

Munition;

2. Verordnung des EJPD vom 1. Februar 200216 über verbotene Munition.

II

Die nachfolgenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. ISIS-Verordnung vom 30. November 200117

Ingress

gestützt auf die Artikel 15 Absätze 3 und 5 sowie 30 des Bundesgesetzes vom

21. März 199718 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)

und auf die Artikel 31c, 32a und 32b des Waffengesetzes vom 20. Juni 199719,

Art. 4 Abs. 1 Bst. d, Abs. 2 Bst. fbis, gbis und gter sowie Abs. 3

1 ISIS besteht aus den folgenden Systemen und Datenbanken:

d. «ISIS03 Waffen» mit den Datenbanken «Waffenerwerb durch Ausländer»,

«Waffenerwerb durch Personen mit Wohnsitz in einem anderen Schengen-

Staat» (Abs. 2 Bst. fbis), «Entzug von Bewilligungen und die Beschlagnahme

von Waffen», «Abgabe und Entzug von Waffen der Armee» und «Auswertung

von Schusswaffenspuren».

2 Die Datenbanken beinhalten folgende Informationen:

fbis. «Waffenerwerb durch Personen mit Wohnsitz in einem anderen Schengen-

Staat» (DEWS): personenbezogene Informationen über den Erwerb von

Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Personen, die in

einem anderen Staat Wohnsitz haben, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen

gebunden ist;

15 AS 1998 2549, 2001 1009, 2002 319 2671, 2003 5143, 2005 2695, 2007 1469

16 AS 2002 258

17 SR 120.3

18 SR 120

19 SR 514.54

Waffenverordnung AS 2008

5560

gbis. «Abgabe und Entzug von Waffen der Armee» (DAWA): Informationen über

Personen, die beim Austritt aus der Armee eine Waffe zu Eigentum erhalten

haben oder denen aufgrund der Militärgesetzgebung die persönliche Waffe

oder die persönliche Leihwaffe entzogen wurde;

gter. «Auswertung von Schusswaffenspuren» (ASWA): personenbezogene Informationen

zur Auswertung von Schusswaffenspuren an Waffen, Munition,

insbesondere Tatmunition, und an Personen, die an Straftaten beteiligt oder

von ihnen betroffen waren.

3 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.

Art. 10 Abs. 2bis Bst. b

2bis Zusätzlich können folgende Personen Daten eingeben und die Meldungskategorien

festlegen:

b. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralstelle Waffen des DAP: Daten

der Datenbanken DEWA, DEWS, DEBBWA, DAWA und ASWA;

Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 6

1 Der DAP kann, mit Ausnahme von Daten der Datenbanken DEWA, DEWS,

DEBBWA, DAWA und ASWA sowie der im Rahmen von Personensicherheitsprüfungen

erhobenen Daten, die in ISIS bearbeiteten Personendaten im Einzelfall

weitergeben an:

6 Die Weitergabe von Daten der Datenbanken DEWA, DEWS, DEBBWA, DAWA

und ASWA richtet sich nach den Artikeln 63 und 64 der Waffenverordnung vom

2. Juli 200820.

Art. 15 Abs. 2

2 Das Auskunftsrecht betreffend Daten der Datenbanken DEWA, DEWS,

DEBBWA, DAWA und ASWA richtet sich nach Artikel 32g des Waffengesetzes

vom 20. Juni 1997.

Art. 17 Abs. 4

4 Die Aufbewahrung der Daten in den Datenbanken DEWA, DEWS, DEBBWA,

DAWA und ASWA richtet sich nach Artikel 66 der Waffenverordnung vom 2. Juli

200821.

Anhang

Diese Verordnung erhält neu einen Anhang gemäss Beilage.

20 SR 514.541

21 SR 514.541

Waffenverordnung AS 2008

5561

2. Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 199822

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass, mit Ausnahme von Anhang 1, wird der Ausdruck «Hand- und

Faustfeuerwaffe» durch «Feuerwaffe» ersetzt.

Art. 6a Verzicht auf Aus- und Durchfuhrbewilligung

(Art. 17 KMG)

1 Flugreisende, die in der Schweiz zwischenlanden, benötigen für die im Reisegepäck

für den persönlichen Gebrauch mitgeführten Feuerwaffen, deren Bestandteile

und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile keine Durchfuhrbewilligung,

sofern diese Güter den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen.

Diese Regelung gilt sinngemäss auch für voraus- oder nachgesandtes Gepäck.

2 Wer Feuerwaffen, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder

Munitionsbestandteile mit Begleitschein von einem Staat, der durch eines der Schengen-

Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), in einen anderen

Schengen-Staat durch die Schweiz führen will, benötigt keine Durchfuhrbewilligung.

3 Wer nichtgewerbsmässig Feuerwaffen, deren Bestandteile oder Zubehör oder

deren Munition oder Munitionsbestandteile in einen anderen Schengen-Staat ausführen

will, benötigt keine Ausfuhrbewilligung.

4 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.

Anhang 3

Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang gemäss Beilage.

3. Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 199723

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Hand- und Faustfeuerwaffe» durch «Feuerwaffe

» ersetzt.

Art. 13 Abs. 1 Bst. k und 3

1 Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für:

k. Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und

Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen

Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist,

ausgeführt werden.

22 SR 514.511

23 SR 946.202.1

Waffenverordnung AS 2008

5562

3 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 6 aufgeführt.

Anhang 6

Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang gemäss Beilage.

Waffenverordnung AS 2008

5563

Beilage zur ISIS-Verordnung (Anhang 4 Ziff. II/1)

Anhang

(Art. 4 Abs. 3)

Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:

a. Abkommen vom 26. Oktober 200424 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft

über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung

und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA);

b. Abkommen vom 26. Oktober 200425 in Form eines Briefwechsels zwischen

dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung

ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;

c. Übereinkommen vom 17. Dezember 200426 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über

die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates

für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten

Asylantrags;

d. Abkommen vom 28. April 200527 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung

und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf

Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen

Gemeinschaft basieren;

e. Protokoll vom 28. Februar 200828 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und

dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein

zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der

Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung

und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

24 SR 0.360.268.1

25 SR 0.360.268.10

26 SR 0.360.598.1

27 SR 0.360.314.1

28 SR 0.360.514.1; AS …

Waffenverordnung AS 2008

5564

Beilage zur Kriegsmaterialverordnung (Anhang 4, Ziff. II/2)

Anhang 3

(Art. 6a Abs. 4)

Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:

a. Abkommen vom 26. Oktober 200429 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft

über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung

und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA);

b. Abkommen vom 26. Oktober 200430 in Form eines Briefwechsels zwischen

dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung

ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;

c. Übereinkommen vom 17. Dezember 200431 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über

die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates

für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten

Asylantrags;

d. Abkommen vom 28. April 200532 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung

und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf

Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen

Gemeinschaft basieren;

e. Protokoll vom 28. Februar 200833 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und

dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein

zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der

Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung

und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

29 SR 0.360.268.1

30 SR 0.360.268.10

31 SR 0.360.598.1

32 SR 0.360.314.1

33 SR 0.360.514.1; AS …

Waffenverordnung AS 2008

5565

Beilage zur Güterkontrollverordnung (Anhang 4, Ziff. II/3)

Anhang 6

(Art. 13 Abs. 4)

Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:

a. Abkommen vom 26. Oktober 200434 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft

über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung

und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA);

b. Abkommen vom 26. Oktober 200435 in Form eines Briefwechsels zwischen

dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung

ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;

c. Übereinkommen vom 17. Dezember 200436 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über

die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates

für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten

Asylantrags;

d. Abkommen vom 28. April 200537 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung

und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf

Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen

Gemeinschaft basieren;

e. Protokoll vom 28. Februar 200838 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und

dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein

zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der

Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung

und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

34 SR 0.360.268.1

35 SR 0.360.268.10

36 SR 0.360.598.1

37 SR 0.360.314.1

38 SR 0.360.514.1; AS …

Waffenverordnung AS 2008

5566

Verordnung

über Waffen, Waffenzubehör und Munition

(Waffenverordnung, WV)

Änderung vom 4. Juni 2010

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Waffenverordnung vom 2. Juli 20081 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Bst. a Ziff. 1

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 19 Abs. 1 Bst. a

1 Ohne Waffenerwerbsschein können die folgenden Handrepetiergewehre erworben

werden:

a. schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre;

Art. 20 Sachüberschrift

Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht bei Reparatur

von Waffen und bei Erwerb von Nichtfeuerwaffen

(Art. 9b Abs. 2 und 10 Abs. 2 WG)

Art. 23 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Folgende Sportwaffen dürfen mit dem schriftlichen Einverständnis der gesetzlichen

Vertretung unmündigen Personen, die Mitglied eines anerkannten Schiessvereins

sind, leihweise abgegeben werden:

Art. 30 Buchführung

(Art. 21 WG)

1 Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen die Unterlagen

nach Artikel 21 Absatz 2 WG geordnet aufbewahren.

1 SR 514.541

Waffenverordnung AS 2010

2828

2 Sie müssen die Bücher nach Artikel 21 Absatz 1 WG als fortlaufendes Verzeichnis

führen und darin festhalten:

a. Anzahl, Art, Bezeichnung, Kaliber und Nummer von hergestellten, beschafften

oder übertragenen Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör

und reparierten Feuerwaffen sowie Datum der Herstellung,

Beschaffung, Übertragung oder Reparatur;

b. Anzahl, Art und Bezeichnung der hergestellten, beschafften oder übertragenen

Munition und des Schiesspulvers sowie Datum der Herstellung,

Beschaffung oder Übertragung;

c. Personalien der liefernden oder erwerbenden Person;

d. Lagerbestand.

3 Sie müssen den zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in die Unterlagen gewähren.

Dritten ist die Einsicht zu verweigern.

Art. 31 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c und d

Markierung von Feuerwaffen

(Art. 18a WG)

1 Auf Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör, die in

der Schweiz hergestellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden,

sind unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:

c. Herstellungsland oder Herstellungsort;

d. Herstellungsjahr.

Art. 31a Markierung von Munition

(Art. 18b WG)

Auf den kleinsten Verpackungseinheiten von Munition, die in der Schweiz hergestellt

oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht wird, sind unverzüglich

einzeln und deutlich sichtbar anzubringen:

a. Identifikationsnummer der Lieferung;

b. Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin;

c. Kaliber;

d. Munitionstyp.

Art. 40 Abs. 4

Aufgehoben

Waffenverordnung AS 2010

2829

Art. 44 Meldepflicht und Begleitschein

(Art. 22b WG)

1 Wer Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder die dazugehörige Munition

in einen Schengen-Staat ausführen will, muss dies der Zentralstelle Waffen auf dem

dafür vorgesehenen Formular melden.

2 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

a. Name und Adresse aller beteiligten Personen;

b. Bestimmungsort;

c. Anzahl, Art der Waffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition,

Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber und Waffennummer;

d. Transportmittel;

e. Absendetag und voraussichtlicher Ankunftstag.

3 Werden die Gegenstände von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung

an eine am Bestimmungsort zum Waffenhandel berechtigte

Person ausgeführt, so sind die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben d und e nicht

erforderlich.

4 Die Zentralstelle Waffen stellt den Begleitschein aus, wenn:

a. der sichere Transport gewährleistet ist; und

b. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine amtliche Bestätigung des

Bestimmungsstaates vorlegt, wonach der Endempfänger oder die Endempfängerin

zum Besitz der betreffenden Gegenstände berechtigt ist.

5 Kann die Bestätigung nach Absatz 4 Buchstabe b nicht beigebracht werden, so

kann die Zentralstelle Waffen eine Bestätigung ausstellen.

Art. 45

Aufgehoben

Art. 52 Abs. 2

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erstellt die Formulare für

Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse (Art. 12 Abs. 3, 15 Abs. 1, 28 Abs. 1, 34

Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 44 Abs. 1, 46 Abs. 2,

48 Abs. 1 und 68 Abs. 4) sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer

Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein

(Art. 11 Abs. 1 WG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der zuständigen

kantonalen Behörde oder beim Bundesamt für Bauten und Logistik bezogen

werden.

Waffenverordnung AS 2010

2830

Art. 54 Sachüberschrift und Abs. 1–3

Verfahren nach einer Beschlagnahme ohne Rückgabemöglichkeit

(Art. 31 Abs. 5 WG)

1 Ist der nach Artikel 31 WG beschlagnahmte Gegenstand verwertbar, so kann die

zuständige Behörde frei darüber verfügen.

2 Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren,

zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder

ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen.

3 Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand

nicht zurückgegeben werden kann.

Art. 60 Personalien

(Art. 32b)

1 Als Personalien enthalten:

a. die DEWA, die DEWS, die DEBBWA, die ASWA und die kantonalen

Informationssysteme über den Erwerb von Feuerwaffen: Name, Vorname,

Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und Staatsangehörigkeit;

b. die DAWA: Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum und Adresse.

2 Die DEBBWA und die DAWA enthalten zusätzlich zu den Angaben nach Artikel

32b Absatz 2 WG folgende Angaben:

a. Hersteller oder Herstellerin;

b. Kaliber.

Art. 61–63

Aufgehoben

Art. 66 Dauer der Datenaufbewahrung

(Art. 32c Abs. 4 WG)

1 Die Daten der DEWA, der DEWS, der DEBBWA, der DAWA und der ASWA

werden während 50 Jahren aufbewahrt.

2 Die Daten des kantonalen Informationssystems über den Erwerb von Feuerwaffen

werden während mindestens 30 Jahren aufbewahrt.

Waffenverordnung AS 2010

2831

II

1 Die Anhänge 1 und 2 werden wie folgt geändert:

Anhang 1 Bst. a Ziff. 1

Aufgehoben

Anhang 1 Bst. c Ziff. 2 und 6

Franken

c. …

2. Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d WG 50.—

6. Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f WG 120.—

Anhang 2 Bst. c

Als Reizstoffe gelten:

c. CN (ω-Chloracetophenon);

2 Anhang 3 wird aufgehoben.

III

Diese Änderung tritt am 28. Juli 2010 in Kraft.

4. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Waffenverordnung AS 2010

2832

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