www.bihor-petnica.com      
             
Bihor
Home                  .. Gradovi              .. Kniževnost
Bihorski Junaci
Bihorci u svijetu
Bihorski Alimi
Ekonomija
Intelektualci
Geografija
Karta Bihora
Bihorska Sela
Bihorski Običaji
Zanimljivosti
Istorija            .. Štrpci-Otmica
Vijesti 
Islam
Kur`an
Kur`an-Njemački
Predavanja
Lijek u Kur`anu
Odbor IZ
Islam u C.Gori
Džamije

Ilmihal
Hutbe
40 Hadisa
Islamske Vijesti
.
Audio-Video
.... Ilahije / Sevdah
Džemati
Petnica
Trpezi
Savin Bor
Vrševo
Kalica
Berane
Lozna
Bijelo Polje
Rasovo
Bistrica
Korita               .... Murovac         ...... Vorbica
Džamije
Sandžak
Sandžački alimi
Geograf. Karta
Karakteristike
Stanovništvo
Gradovi
Pešter
          ..... Vijesti             .. Sandžaklije  CH.
Slike Sandžaka
Džamije
Medresa
Univerzitet
Političke Partije
Ekonomija
 
Linkovi
BiH
Alija Izetbegović.. Bošnjački Alimi
Geograf. Karta
Karakteristike
Stanovništvo
Gradovi
Vijesti
Slike BiH
Džamije
Medresa
Univerzitet
Političke Partije
Ekonomija BiH
Bosanski Linkovi
Dijaspora
Sandžačka Dijas.. Statut   ............. Islam u CH ...... Strani jezik....... Pomoć Domovini.. Intelektualci..... Studenti            .... Sport ..........      .... Musafirhana
Sandžaklije u Švicarskoj

Adrese Sandžaklija u Švicarskoj

Poštovani posjetioci naše i Vaše Islamske internet stranice našeg Džemata  

Es selamu Alejkum Ve rahmetullahi Ve berekatuhu.                                                 

Za Vas smo pripremili na jednom mjestu adrese svih Sandžaklija i njihovih porodica koji se nalaze na privremenom radu u ovoj zemlji Švicarskoj. Želimo Vam da lijepe i ugodne trenutke provedete sa nama.

  

Zbog straha, proizniklog iz ne slobode našeg Bošnjačkog naroda Sandžaka koja mu je uskraćena diljem svijeta i u svim državnim sistemima svih ne Muslimanskih država prekidamo sa objavljivanjem imena i prezimena Sandžačkih Bošnjaka u Švicarskoj.

Werb majstor i autor

Hadži Izet Osmanović

Bihorci u CH

   

Rechtskunde

 

Alpha Protect

Sicherheitsdienste

Kempttalstrasse 115a

8308 Illnau-Effretikon

Rechtskunde / Vorwort Seite 2

 

Ó 02.2000 F. Wüst, Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308 Illnau-Effretikon Kurs A1

3. Auflage / April 2010 LDW

 

Vorwort

 

Die Fa. Alpha Protect beauftragte mich, für die Schulung ihrer Mitarbeiter im Bereich Gesetzeskunde einen Lehrgang inkl. Lehrmittel zu erarbeiten. Dabei war es der ausdrückliche Wunsch der Geschäftsl-eitung, dass den Mitarbeitern mehr als nur das Nötigste vermittelt wird, was sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit brauchen. Den Mitarbei-tern soll vielmehr aufgezeigt werden, in welchem gesetzlichen Bereich sie ihrer Arbeit nachkommen und wie sich die gesetzlichen Bestimmungen unter einander verhalten. Grösstes Gewicht hat jedoch der Auftrag, den Mitarbeitern die abstrakten Gesetzestexte mittels Beispielen für ihre tägliche Arbeit verständlich zu machen. Dabei ist immer zu berücksichtigen, dass es hier nicht darum geht, auf die juristischen Feinheiten einer Bestimmung einzugehen, sondern den Mitarbeitern aufzuzeigen, in welchen Fällen ein Handeln von ihnen gefordert werden kann, auf der anderen Seite aber auch, oder vor

allem zu zeigen, wann sie aus gesetzlicher Sicht handeln dürfen, ohne sich selber dem Vorwurf auszusetzen, gesetzwidrig gehandelt zu haben. Die Ausführungen beruhen auf dem Gesetzesstand vom 01.01.2007. Bezüglich den Übungsfällen ist anzumerken, dass solche Falllösungen sich nicht einfach auf tatsächliche Ereignisse übertragen lassen, da jeder Fall aufgrund einer Vielzahl von Details speziell betrachtet werden muss. Die Übungen sind dazu da, um die Theorie verständlicher zu machen und aufzuzeigen, wie in der Praxis vorgegangen werden könnte.

 

F. Wüst und W. Langenegger

Speicher im Februar 2000 und Illnau im April 2007

Rechtskunde / Inhaltsverzeichnis Seite 3

Ó 02.2000 F. Wüst, Speicher und Alpha Protect AG,

Kempttalstrasse 115a, 8308 Illnau-Effretikon Kurs A1

3. Auflage / April 2010 LDW

 

VORWORT 2

 

EINFÜHRUNG IN DAS RECHT 4

AUSBILDUNGSZIEL 4

WAS HEISST ÜBERHAUPT RECHT 4

GESETZESSYSTEMATIK 4

BESONDERE RECHTE / VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT 5

 

BESTIMMUNGEN IM ZIVILGESETZBUCH 6

ALLGEMEINES 6

VERTRÄGE 7

VERTRAGSERFÜLLUNG 7

PFLICHTENHEFT 7

HAFTUNG 8

SCHWEIGEPFLICHT 9

FALLÜBUNGEN ZIVILGESETZBUCH 10

 

STRAFPROZESSORDNUNG 12

WAS REGELT EINE STRAFPROZESSORDNUNG? 12

ZWANGSMASSNAHMEN 12

FALLÜBUNGEN STPO 14

 

STRAFGESETZBUCH 16

EINLEITUNG 16

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN STGB 16

ALLGEMEINES 16

BESONDERER TEIL DES STRAFGESETZBUCHES 21

ALLGEMEINES 21

DELIKTE GEGEN LEIB UND LEBEN 21

DELIKTE GEGEN DAS VERMÖGEN 22

DELIKTE GEGEN DIE FREIHEIT 28

FALLÜBUNGEN DELIKTE GEGEN DIE FREIHEIT 31

DELIKTE GEGEN DIE SEXUELLE INTEGRITÄT (ART. 187 FF STGB) 35

 

NEBENSTRAFGESETZGEBUNG 36

ALLGEMEINES 36

BETÄUBUNGSMITTELGESETZ 36

STRASSENVERKEHRSGESETZ 36

 

SCHLUSSBEMERKUNGEN 37

Rechtskunde / Einführung in das Recht Seite 4

Ó 02.2000 F. Wüst, Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308 Illnau-Effretikon Kurs A1

3. Auflage / April 2010 LDW

 

Einführung in das Recht

 

Ausbildungsziel

 

Sie sollten nach dieser Ausbildung wissen

- aufgrund welchen Bestimmungen Sie Ihre Tätigkeiten ausüben

- welche Bestimmungen Sie zu einer Intervention ermächtigen und

- welche Bestimmungen, bzw. Verhaltensweise eine Intervention auslösen.

 

Was heisst überhaupt Recht Unter dem Begriff Recht verstehe ich eine ganze Anzahl von Regelungen, die mir und meinen

Mitmenschen ein bestimmtes Verhalten auferlegen, die mich verpflichten, die mir aber

auch bestimmte Rechte oder Befugnisse einräumen.

Die Natur solcher Regelungen sind sehr vielfältig und zum Teil auch von der Kultur in der

man lebt abhängig und einem steten Wandel unterworfen. Zu diesen Regelungen gehören

sicher einmal die Gesetze, dann aber auch private Regelungen, Empfehlungen, Bräuche,

Anstandsregeln und Moralvorstellungen.

Ein Teil dieser Regeln kann mit staatlicher Gewalt durchgesetzt oder auch für die Rechtsfindung

im Streitfall herangezogen werden (FIS Skiregeln, BfU-, SIA Normen etc.). Andere Regeln,

(Anstandsregeln etc.) wiederum beruhen auf reiner Freiwilligkeit und können nicht

durchgesetzt werden.

Der Zweck dieser Gesetze, Regelungen etc. besteht darin, uns ein menschenwürdiges, friedliches

und soweit möglich reibungsloses Zusammenleben zu ermöglichen. Diese Regelungen

sollen, zumindest nach unseren westlichen Wertvorstellungen, den Einzelnen nicht mehr einschränken

als unbedingt notwendig ist. Da unsere Interessen, unsere Lebensräume, aber

auch unsere Auffassungen wie unser Dasein sinnvoll gestaltet werden soll, sehr vielfältig

sind, zieht es eine grosse Fülle von Gesetzen und Reglemente nach sich. Oftmals kommt es

mir vor, als wäre in der Schweiz alles reglementiert und der Kontrolle unterworfen. Und doch

muss ich mich nach einem Unfall oder sonstigem Ereignis manchmal fragen, wie kann so etwas

passieren, wieso wurden hier nicht bereits früher notwendige Regeln aufgestellt.

Diese Problematik zeigt aber auch auf, dass unsere Gesetze oftmals der Realität nachhinken.

Diese Probleme werden sich in Zukunft noch verstärken, wenn wir nicht in der Lage

sind, unsere Gesetze schneller zu erstellen und in Kraft treten zu lassen. Dabei spreche ich

nicht nur Gesetze an, die sich mit den Errungenschaften der Forschung, GEN – Manipulationen,

Zellbiologie etc. befassen. Auch im herkömmlichen Bereich gibt es Probleme. Wie lange

ist es gegangen, bis das eidg. Waffengesetz geschaffen oder bis das Strafrecht bei den Vermögensdelikten

einigermassen dem aktuellen Stand der Technik (Bankomat, EC-Karte etc.)

angepasst worden ist.

 

Gesetzessystematik

 

Wenden wir uns nun dem Recht im engeren Sinne, den Gesetzen zu. Die 'Mutter' aller Gesetze,

die Bundesverfassung, legt den Grundstein der Gesetzgebung. In der Bundesverfassung

wird der Raster gelegt, wo der Bund oder die Kantone gesetzliche Regelungen aufstellen

dürfen bzw. vornehmen müssen. Dabei gilt der Grundsatz, dass alles erlaubt ist, was

nicht geregelt ist und die Regelung sich auf die Bundesverfassung abstützen muss.

Der Bundesverfassung folgen in der Hierarchie die Gesetze, dann kommen die Verordnungen.

Innerhalb der Rechtsordnung wird zwischen Privat- und öffentlichem Recht unterschieden.

Dabei ist die Abgrenzung zum Teil nicht so klar, was aber hier keine Rolle spielt. Beim PrivatRechtskunde

/ Einführung in das Recht Seite 5

Ó 02.2000 F. Wüst, Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308 Illnau-Effretikon Kurs A1

3. Auflage / April 2010 LDW

recht sind es Private, die ein Rechtsverhältnis untereinander begründen und den Inhalt dieses

Verhältnisses bestimmen. Dazu gehört das Obligationenrecht und, aus meiner Sicht bedingt,

das Zivilgesetzbuch. Auf der anderen Seite stehen die öffentliche Rechte, wo der Staat

quasi als Partei auftritt.

Ihre Tätigkeit bei der Fa. Alpha Protect beruht in erster Linie auf einem Arbeitsvertrag, der

dem Privatrecht, dem OR zuzuordnen ist. Die Fa. Alpha Protect wiederum hat selbst einen

Vertrag (einfacher Auftrag) mit Ihren Kunden abgeschlossen. Auch hier handelt es sich um

Privatrecht.

Erst beim Vorfallen von illegalen Machenschaften oder Notsituationen, die Sie zum Handeln

zwingen bzw. ermächtigen, kommen weitere Gesetze zur Anwendung. Dabei stehen sicher

einmal die kantonalen Strafprozessordnungen im Vordergrund, welche Ihnen, zusammen mit

den Bestimmungen über den Besitz (ZGB) und unerlaubte Handlungen (OR) überhaupt ermöglichen,

weitergehende Abwehrmassnahmen zu treffen. In zweiter Linie wird es das Strafgesetzbuch

sein, das die Notwehr und die Notstandsituation regelt, dann aber auch sagt,

welche Tätigkeiten illegal sind, was Ihnen wiederum bei Ihrer Vorgehensweise die Kompetenzen

des Strafprozessrechtes zubilligt.

 

Besondere Rechte / Verhältnismässigkeit

 

In diesem Zusammenhang möchte ich ein erstes Mal auf zwei Punkte eingehen, die ich immer

wieder anführen werde.

1. Sofern Sie nicht von einem Gemeinwesen beauftragt worden sind und eine hoheitliche

Funktion ausüben, haben Sie nicht mehr Rechte als ein ganz normaler Bürger.

Dies trifft auch zu, wenn Sie die Uniform der Alpha Protect tragen und bewaffnet

sind. Sie haben nicht mehr Rechte als jeder andere von uns !

2. Die Verhältnismässigkeit. Es wird bei allen Abwehrmassnahmen vorausgesetzt,

dass Sie Ihr Handeln der Situation anpassen, dass Sie nicht mit Kanonen auf Spatzen

schiessen. Der Verhältnismässigkeit wird bei einer allfälligen Strafuntersuchung

jeweils ein sehr hoher Stellenwert beigemessen.

Rechtskunde / Zivilgesetzbuch Seite 6

Ó 02.2000 F. Wüst, Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308 Illnau-Effretikon Kurs A1

3. Auflage / April 2010 LDW

 

Bestimmungen im Zivilgesetzbuch

 

Allgemeines

 

Das Zivilgesetzbuch (ZGB), bzw. der fünfte Teil des Zivilgesetzbuches, das Obligationenrecht

(OR), regelt unter anderem auch das 'engere Zusammenleben' oder auch das freiwillige Zusammengehen

von Personen. Sei dies nun im klassischen ZGB zB. Eherecht oder im OR das

Vertragsrecht.

Verstösse gegen diese Regeln führen zu keiner Bestrafung herkömmlicher Art, wie das der Fall

ist, wenn Strassenverkehrsvorschriften oder Bestimmungen des Strafgesetzbuches verletzt

werden. Allerdings können diese Regeln gerichtlich durchgesetzt werden. Die Initiative dazu

muss aber von den einzelnen Parteien ausgehen.

Wenn ich nun mit einem Garagisten einen Kaufvertrag über ein Auto abschliesse, so kann ich

auf der Lieferung des Autos zu den im Kaufvertrag aufgeführten Bedingungen beharren. Ich

kann, wenn der Garagist sich weigert, mir den Wagen zu liefern, die Herausgabe des Autos

gerichtlich erwirken. Die Initiative für die Herausgabe des Wagens muss aber von mir aus gehen.

Ich muss den Rechtsweg beschreiten. Der Staat bzw. der Richter wird nur tätig, wenn ich

es will und nur in dem Umfange, den ich bestimme. Erst wenn sich der Garagist weiterhin weigert,

den Wagen herauszugeben, macht er sich u.U. strafbar.

Das ZGB regelt auch den Besitz und das Eigentum. Wann kann wer als Besitzer angesehen

werden? Wann ist eine Sache herrenlos, gehört also niemanden? Was passiert mit verlorenen

Sachen oder freiwillig zugegangen Sachen? Auch hier gilt, das ZGB regelt diese Bereiche, der

Zivilrichter kann den ordnungsgemässen Zustand herstellen oder wieder herstellen lassen. Das

ZGB sagt aber nichts darüber aus, was mit der Person zu geschehen hat, die sich nicht an diese

Regeln hält. Dafür wird, wenn das Verhalten überhaupt strafbar ist, die Strafgesetzgebung

herangezogen. Wird ein gestohlenes Bild vom Täter einem Hehler verkauft und dieser verkauft

das Bild an eine weitere Person, so kommt neben dem Strafrecht (Diebstahl, Hehlerei) auch

das Zivilrecht (Eigentumsrecht) zum tragen, indem bestimmt wird, unter welchen Umständen

der Erwerber das gestohlene Bild an den rechtmässigen Besitzer zurückgeben muss.

Allerdings räumt bereits das ZGB dem Besitzer einer Sache das Recht ein, sich gegen eine

Wegnahme der Sache mit Gewalt zu wehren und den Täter vom Grundstück zu vertreiben

oder dem, auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter, die Sache wieder abzunehmen

(Art. 926 ZGB). In diesen Fällen brauchen Sie die Polizei nicht beizuziehen, Sie können selber

handeln. In der Praxis wird dies vor allem bei Ladendieben der Fall sein. Sie können Täter

auch zurückhalten und die Personalien erheben und eine Umtriebsentschädigung (Art. 41 ff

OR) verlangen. In der Praxis hat sich eine Entschädigung von Fr. 150.— eingebürgert. Weigert

sich jemand, die Personalien bekannt zu geben oder eine Entschädigung zu entrichten, so haben

Sie sich an Ihren Auftraggeber zu wenden und abzuklären, wie weiter vorgegangen wird.

Auf keinen Fall dürfen sie einen Betroffenen entgegen seinem Willen über längere Zeit zurückhalten.

Ich denke, dass ein solcher Fall innerhalb einer halben Stunde abgeschlossen sein

muss. Ansonsten muss die Polizei beigezogen oder der Betroffene entlassen werden.

Wird eine Person, ob nun eine juristische oder natürliche Person, bei einer Straftat geschädigt,

so richtet sich die Schadensregulierung nach dem Privatrecht und nicht nach dem Strafrecht.

Das Zivilrecht regelt die Vorgehensweise. Schadensersatzklagen sind beim Zivilrichter anhängig

zu machen. Allerdings kann man im Strafrecht eine sogenannte Adhäsionsklage einreichen.

Das bedeutet, dass der Strafrichter in einfachen Fällen und bei genügend belegten Forderungen

auch über die Zivilklage befinden kann. Zusammen mit der Möglichkeit, bei Antragsdelikten

einen Strafantrag zu stellen und diesen später wieder zurückzuziehen, kann man, mit

entsprechender Vorgehensweise, einen möglichen Schädiger unter Umständen dazu bringen,

den von ihm angerichteten Schaden schnell und unkompliziert zu ersetzen, ohne sich selber

der Gefahr einer Straftat (Nötigung, Drohung (Art. 180 / 181 StGB) auszusetzen.

Rechtskunde / Zivilgesetzbuch Seite 7

Ó 02.2000 F. Wüst, Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308 Illnau-Effretikon Kurs A1

3. Auflage / April 2010 LDW

 

Verträge

 

Auch Ihr Arbeitsverhältnis, Ihre kundenspezifische Tätigkeiten, die Sie ausüben, basieren auf

Verträgen, die dem Privatrecht entspringen. Hausordnungen, Zutrittsbeschränkungen, Befugnisse,

Personen innerhalb eines privaten Bereiches zu kontrollieren etc. sind private Regelungen,

die im Rahmen des Vertragsrechts aufgestellt worden sind.

Nebst dem Arbeitsvertrag, den Sie mit Ihrem Arbeitgeber abgeschlossen haben, gehören auch

Verträge dazu, die Ihr Arbeitgeber mit seinen Kunden abschliesst. Der eigentliche Arbeitsvertrag

nach OR, aber auch Gesamtarbeitsverträge, regeln im Sinne vom Arbeitnehmerschutz das

Arbeitsverhältnis sehr ausführlich. Dies im Gegensatz zu den weiteren Verträgen, wo der Gesetzgeber

lediglich den Rahmen setzt und die genaue Ausgestaltung des Vertrages den Parteien

überlässt. Es liegt an den Parteien, ob Sie diese Regelungen akzeptieren oder die Konsequenzen

daraus ziehen wollen, also einen Vertrag akzeptieren bzw. einhalten wollen oder

nicht. Wenn nun z. B ein Veranstalter eines Sportanlasses in seinen Vertragsbestimmungen

vorschreibt, dass keine Glasflaschen in die Veranstaltungsräumlichkeiten mitgenommen werden

dürfen, so kann vom Besucher verlangt werden, dass er die Glasflasche abgibt oder es

kann ihm der Eintritt verweigert werden, da er sich nicht an die Vertragsbestimmungen hält.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass Sie solche Gegenstände den Besuchern nicht

abnehmen, sondern den Besuchern die Gelegenheit geben, die Gegenstände auf eigene Gefahr

hin zu deponieren. Nehmen Sie die Gegenstände ab, so sind Sie dafür verantwortlich und

können bei einem allfälligen Verlust der Gegenstände haftbar gemacht werden. Ihr Einsatzleiter

sollte dafür besorgt sein, dass im Eingangsbereich sowohl die allgemeinen Vertragsbestimmungen,

aber auch ein Hinweis über das Deponieren von Gegenständen auf eigene Gefahr,

aufgehängt wird.

Ihr Arbeitgeber wird in Ihrem Tätigkeitsbereich mit seinen Kunden jeweils einen Vertrag über

einen einfachen Auftrag eingehen. Die Alpha Protect wird gegen Entgeld bestimmte Tätigkeiten

für den Auftraggeber ausführen. Werden nun aber die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten

durch die Alpha Protect nicht oder schlecht ausgeführt, so kann der Auftraggeber zwar auf eine

korrekte Erfüllung des Auftrages beharren und diese notfalls auch einklagen. In der Praxis wird

es jedoch so sein, dass das fehlerhafte Verhalten der Alpha Protect zu einem Schaden geführt

und die Alpha Protect für diesen Schaden aufzukommen hat. Ihr Arbeitgeber kann, unter ganz

bestimmten Voraussetzungen, die Haftung auf Sie abwälzen.

 

Vertragserfüllung

 

Es ist daher unumgänglich, dass der Vertrag, der zwischen der Alpha Protect und dem Kunden

geschlossen wird, die Aufgaben der Alpha Protect sehr genau umschreibt. Welche Leistungen

müssen erbracht werden? Wichtig dabei ist zu wissen, dass beim einfachen Auftrag nicht ein

Endprodukt oder ein bestimmter Erfolg garantiert werden muss, sondern die Tätigkeiten, die

Massnahmen, die zu einem Erfolg führen, geschuldet sind. Bleibt der Erfolg trotz geeigneten

Massnahmen oder Tätigkeiten aus, so kann der Beauftragte dafür nicht verantwortlich gemacht

werden.

Der Komödiant in einer Komödie verpflichtet sich nicht, die Leute zum Lachen zu bringen, er

verpflichtet sich, alles dafür zu tun, dass die Leute lachen. Die Alpha Protect garantiert nicht,

dafür zu sorgen, dass in der Villa Y nicht eingebrochen wird, sie verpflichtet sich aber, die notwendigen

und richtigen Vorkehrungen zu treffen, damit ein Einbruch vermieden werden kann.

Der Arzt verpflichtet sich nicht, den Kranken gesund zu machen, er verpflichtet sich aber, alles

vorzukehren, damit der Patient gesund wird.

 

Pflichtenheft

 

Der Vertrag umschreibt demnach die Tätigkeiten und den Zweck der Tätigkeiten. Daraus resultiert

ein Pflichtenheft, welches für Sie, beziehungsweise für Ihre konkrete Aufgabe bei einem

Rechtskunde / Zivilgesetzbuch Seite 8

Ó 02.2000 F. Wüst, Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308 Illnau-Effretikon Kurs A1

3. Auflage / April 2010 LDW

Kunden verbindlich sein muss. Es liegt in der Natur der Sache, dass das Pflichtenheft auf der

einen Seite sehr detailliert, auf der anderen Seite einfach und übersichtlich sein sollte. Es

macht durchaus Sinn, wenn Sie einen Rundgang in verschiedenen Liegenschaften (bzw. bei

verschiedenen Kunden) machen müssen, für alle Gebäude dieser Runde ein einheitliches

Pflichtenheft erstellt wird oder bei einer Industrieanlage der Gesamtauftrag in verschiedenen

Pflichtenheften festgehalten wird. Verlangen Sie von Ihren Vorgesetzten für Ihre Tätigkeiten ein

Pflichtenheft oder eine bestimmte Order. Halten Sie sich in Ihrer Tätigkeit an diese Order. Haben

Sie diese immer präsent. Es wird in Ihrer Tätigkeit genug Situationen geben, die nicht geregelt

sind. Schätzen Sie hier die Tragweite Ihres Handelns ab. Müssen Sie überhaupt handeln,

müssen Sie sofort handeln oder können Sie Rücksprache mit Ihrer Einsatzleitung oder

dem Ansprechpartner des Kunden nehmen. Führen Sie ein Protokoll über Ihre Tätigkeiten und

führen Sie das Protokoll so, dass Sie nicht nur Ihre Tätigkeiten, sondern auch die Beweggründe

nachvollziehen können.

Wenn Sie in einem Einkaufszentrum für die allgemeine Sicherheit eingesetzt sind (was heisst

allgemeine Sicherheit? Verlangen Sie einen präzisen Aufgabenkatalog) und Ihr Aufgabenkatalog

sagt nichts über die Kontrolle der Notausgänge aus, so besteht keine Handlungspflicht,

wenn Sie feststellen, dass ein Notausgang durch parkende Autos blockiert ist. Lassen Sie den

Wagen nicht umgehend auf eigene Verantwortung abschleppen. Ich meine aber, dass hier ein

Handlungsbedarf besteht und Sie die Geschäftsleitung auf die Gefahr aufmerksam machen.

Wenn Sie vor dem Einkaufszentrum sind und feststellen, dass zwei Personen in der Nähe des

Tankwagens, der Benzin für die Tankstelle ablädt, am Rauchen sind, dann greifen Sie sofort

ein, egal, ob dies im Pflichtenheft geregelt ist oder nicht. Selbstverständlich kann man Ihnen im

Unterlassungsfall keinen Vorwurf machen. Ich denke aber, als Vertreter einer Firma, die Sicherheit

verkauft, haben Sie beim Erkennen von Gefahrensituationen zu handeln.

 

Haftung

 

Wir sprachen bisher immer von der Alpha Protect, die einen Vertrag erfüllen muss und für eine

schlechte Erfüllung des Vertrages einzustehen hat. In Tat und Wahrheit ist es natürlich nicht

die Alpha Protect, die die Verträge erfüllt, sondern deren Angestellte. Es sind die Einsatzplaner,

die einen Vertrag in ein Pflichtenheft umsetzen, es ist die Frau / der Mann vor Ort, die den

Pflichtenheften nachkommen. Dies sind die Leute, für die die Alpha Protect gerade zu stehen

hat.

Ich will Ihnen hier keine Angst machen, ich will Sie aber darüber informieren, dass die Alpha

Protect auf Sie Regress nehmen kann, wenn Sie einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig

verursachen. Einfach gesagt ist ein Schaden dann grob fahrlässig herbei geführt, wenn Sie

sich fragen müssen, wie kann man so etwas nur machen. (Wenn Sie z.B. den Auftrag haben,

ein wertvolles Bild von A nach B zu bringen und dabei den Wagen wider allen elementarsten

Sicherheitsvorkehrungen unverschlossen und unbewacht vor dem McDonalds abstellen um

sich zu verpflegen, so dass das Bild ohne jegliches Hindernis gestohlen werden kann, so haben

Sie nicht nur nichts getan um einen möglichen Verlust des Bildes zu verhindern, was ja Ihr

Auftrag gewesen ist, sondern Sie haben den Eintritt eines möglichen Verlustes sogar begünstigt.

Ihr Verhalten müsste auf grobe Fahrlässigkeit hin überprüft werden.)

Es ist nun nicht so, dass nur die Alpha Protect alles für ein Gelingen eines Auftrages vorkehren

muss. Auch der Auftraggeber ist verpflichtet, alles dazu beizutragen, dass Sie Ihren Auftrag erfolgreich

beenden können. Dazu gehört, dass Sie laufend über allfällige Risikobereiche informiert

werden, dass stets ein Ansprechpartner erreicht werden kann. In der Praxis wird es so

sein, dass Sie sich die Informationen, unter Umständen mit Nachdruck, bei den entsprechenden

Ansprechpartnern holen müssen.

Rechtskunde / Zivilgesetzbuch Seite 9

Ó 02.2000 F. Wüst, Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308 Illnau-Effretikon Kurs A1

3. Auflage / April 2010 LDW

 

Schweigepflicht

 

Wenn wir hier gerade bei den Rechten und Pflichten sind, möchte ich Sie noch auf eine weitere

Pflicht von Ihnen hinweisen. Die Schweigepflicht. Es geht hier nicht um ein Zeugnisverweigerungsrecht

oder um das Amtsgeheimnis. Sie unterstehen weder einem speziellem Zeugnisverweigerungsrecht

noch dem Amtsgeheimnis und haben gegenüber Behörden etc. auszusagen.

Dabei müssen Sie sich allerdings nicht selber belasten.

Was Sie nicht dürfen, sind Sachverhalte und/oder Tatsachen, die Ihnen im Laufe Ihrer Tätigkeit

zukommen oder die Sie feststellen und offensichtlich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind,

anderen Personen zutragen. Sind Sie bei der Auslegung des Begriffes 'offensichtlich' sehr vorsichtig.

Gehen Sie davon aus, dass praktisch alles, was Sie feststellen, nicht für die Öffentlichkeit

bestimmt ist. Sie haben oftmals eine absolute Vertrauensstellung inne, z.B. werden Sie in

Ihrer Tätigkeit sehr oft stundenlang alleine in irgendwelchen Häusern sein, ohne dass Ihr Auftraggeber

weiss, was Sie in dieser Zeit machen. Sie werden auch im Rahmen Ihrer Tätigkeit

zwingend das eine oder andere mitbekommen. Entsprechend empfindlich wird der Auftraggeber

auf allfällige Äusserungen von Ihnen reagieren. Im weiteren können Sie gar nicht immer

abschätzen, was er für sich behalten will und nicht.

Rechtskunde / Zivilgesetzbuch Seite 10

Ó 02.2000 F. Wüst, Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308 Illnau-Effretikon Kurs A1

3. Auflage / April 2010 LDW

 

Fallübungen Zivilgesetzbuch

 

Fall 1a:

Sie haben Logendienst bei der Tiefgarage ZZ. Auf dem Monitor stellen Sie fest, wie ein Autofahrer

plötzlich mit Vollgas eine Rampe hinunter fährt und in zwei parkierte Autos schleudert.

Sie begeben sich sofort an die Örtlichkeit. Aufgrund des Sachverhaltes sind Sie gezwungen,

nebst der Polizei auch die Sanität und die Feuerwehr zu rufen. Die Polizei sperrt aufgrund der

massenhaften Gaffer die Tiefgarage ab.

Während dem Nachtessen erzählen Sie natürlich Ihrer Familie von diesem ausserordentlichen

Ereignis, dass sich in Ihrer Tiefgarage abgespielt hat.

Ist Ihr Vorgehen korrekt?

Fall 1b:

Eine Woche später haben Sie wiederum Nachtdienst in dieser Tiefgarage. Plötzlich müssen

Sie auf einem Monitor feststellen, wie in einem menschenleeren Parkdeck eine Frau von einem

Mann aufs Äusserste bedrängt wird. Alles deutet auf eine Vergewaltigung hin. Sofort betätigen

Sie den Alarm und eilen der Frau zur Hilfe.

Nach Beendigung Ihres Dienstes gehen Sie wie gewöhnlich ins Kaffee vis a vis und erzählen

den Vorfall brühwarm an der Kaffeebar.

Ist Ihr Vorgehen korrekt?

Fall 1c:

Als Wachmann der XX Bank bekommen Sie mit, dass ein Angestellter unterschlagen hat. Auf

dem Nachhauseweg treffen Sie Ihren Cousin Hans. Sie schildern ihm in allen Einzelheiten, wie

Sie ins Büro des Angestellten gerufen worden sind, und den Angestellten haben überwachen

müssen, während Buchrevisoren die Konten überprüft hätten.

Ist Ihr Vorgehen korrekt?

Fall 1d:

Nehmen wir die gleiche Situation, nur erzählen Sie die Angelegenheit auf dem Nachhauseweg,

im Zug, Ihrem Arbeitskollegen, der in der gleichen Bank den Portierdienst versieht.

Ist Ihr Vorgehen korrekt?

Fall 1e:

Sie sind auf dem Nachhauseweg, als Sie eine Person sehen und in dieser Person den Dieb einer

Lederjacke wiedererkennen. Dieser hatte die Jacke vergangene Woche im Einkaufszentrum,

wo Sie für die Sicherheit angestellt sind gestohlen und konnte Ihnen bei der anschliessenden

Flucht entkommen. Sie treten nun zu dieser Person hin und nehmen ihr die Jacke ab.

Ist Ihr Vorgehen korrekt?

Rechtskunde / Zivilgesetzbuch Seite 11

Ó 02.2000 F. Wüst, Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308 Illnau-Effretikon Kurs A1

3. Auflage / April 2010 LDW

 

Falllösungen Zivilgestzbuch

 

Fall 1a:

Dieses Ereignis passierte in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Zone. So wurde es dann

auch von verschiedenen Personen wahrgenommen. Ein besonderes Interesse Ihres Auftraggebers

an der Verheimlichung des Vorfalles besteht vermutlich nicht. Unter der Bedingung,

dass die Namen der Betroffenen nicht auch noch mitgeteilt werden, meine ich, dass dieser

Vorfall nicht der Schweigepflicht unterstellt ist. Würden Anfragen der Medien eingehen und Sie

konkret zum Vorfall befragt, würde ich zunächst Rücksprache mit dem Auftraggeber nehmen.

Fall 1b:

Dieses Ereignis fand ebenfalls in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Zone statt. Allerdings

wurde der Vorfall nur von wenigen Personen bemerkt, so dass kaum mehr von einem öffentlichen

Fall gesprochen werden kann. Hinzu kommt, dass Ihr Auftraggeber ein vitales Interesse

daran hat, dass seine Garage nicht als unsicher gilt. Hier ist Diskretion angesagt. Solche Begebenheiten

unterliegen der Schweigepflicht.

Fall 1c und 1d:

In den beiden letzten Fällen hätten Sie sich nicht korrekt verhalten. Feststellungen, die Sie innerhalb

eines Betriebes machen, gehen niemanden etwas an, auch nicht Ihren Arbeitskollegen.

Vor allem: machen Sie solche Äusserungen nie in der Öffentlichkeit. Gerade in solchen

Deliktsbereichen sind die betroffenen Auftraggeber sehr empfindlich. Auch wenn es am anderen

Morgen gross im Blick steht - sorgen Sie dafür, dass die Informationen, gewollt oder oftmals

eben gerade ungewollt, nicht von Ihnen stammen. Verletzungen der Schweigepflicht sind

immer sehr gravierend, entsprechend schwer sind auch die Sanktionen mit denen Sie zu rechnen

haben.

Fall 1e:

Ihr Vorgehen ist nicht korrekt. Art. 926 Abs. 2 ZGB lässt eine direkte Abnahme von entwendeten

Sachen nur zu, wenn diese unmittelbar nach der Tat oder der Flucht vorgenommen werden

kann. Dies trifft in diesem Fall jedoch nicht zu.

Allerdings können Sie den Täter zurückhalten und der Polizei übergeben.

Rechtskunde / Strafprozessordnung Seite 12

Ó 02.2000 F. Wüst, Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308 Illnau-Effretikon Kurs A1

3. Auflage / April 2010 LDW

 

Strafprozessordnung

Was regelt eine Strafprozessordnung?

 

Eine Prozessordnung, sei es nun eine Zivilprozess- oder eine Strafprozessordnung, regelt die

Organisation der Gerichte und die Vorgehensweise der Justizbehörden. Ähnlich wie das Strassenverkehrsgesetz

den Verkehrsfluss regelt und Personen oder Fahrzeuge zum Verkehr zulässt,

sagt eine Prozessordnung aus, wer unter welchen Bedingungen was wie machen muss

oder darf.

Da die Organisation der Gerichte und der Prozesse den Kantonen vorbehalten ist, gibt es in jedem

Kanton eine eigene Strafprozessordnung. Obwohl jede Strafprozessordnung ihre Eigenheiten

und vielfach auch ihre Stolpersteine aufweist, so sind sich doch alle irgendwie ähnlich.

Je nach Alter der Prozessordnung wurden bestimmten Bereichen mehr oder weniger Gewicht

zugemessen. Wichtig ist, dass die für uns interessanten Bestimmungen in allen Prozessordnungen

vorkommen. Die eine oder andere Prozessordnung drückt sich vielleicht nicht so genau

aus. Es gehört daher zu den Aufgaben eines Einsatzplaners, bei der Planung auf die herrschenden

Prozessordnungen einzugehen und Sie über allfällige Besonderheiten zu informieren.

Da sich Ihr Firmensitz im Kanton Zürich befindet, werde ich mehrheitlich Bezug auf die Zürcher

Strafprozessordnung nehmen.

 

Zwangsmassnahmen

 

Die Strafprozessordnung richtet sich zunächst an die Behörden der Strafjustiz und sagt einmal

aus, welche Gerichte für welche Straffälle zuständig und wie die Gerichte zu besetzen sind. Sie

regelt das Untersuchungsverfahren und zeigt auf, wie die Untersuchungsbehörden vorzugehen

haben. Insbesondere geht die Strafprozessordnung auf die Zwangsmassnahmen ein. Wann

darf jemand verhaftet, wann eine Hausdurchsuchung gemacht werden. Wie muss eine Befragung

vorgenommen werden. Modernere Prozessordnungen beziehen bereits die polizeilichen

Ermittlungen in ihre Regelungen ein. Im weiteren werden die Urteilsarten, die Rekursmöglichkeiten

usw. geregelt.

Unter dem Titel Zwangsmassnahmen bzw. vorläufige Festnahme wird die Kompetenz des Bürgers

geregelt, einen Straftäter unter bestimmten Voraussetzungen festzuhalten und ihn der Polizei

zuzuführen.

Art. 55 StPO des Kantons Zürich

Jeder Private ist berechtigt, eine Person zu ergreifen, die

1. in seiner Gegenwart ein Verbrechen oder Vergehen verübt hat oder

2. nach seiner eigenen unmittelbaren Wahrnehmung eines Verbrechens

oder Vergehens dringend verdächtigt werden muss.

Der Private hat die von ihm ergriffene Person so bald als möglich der Polizei

zur Festnahme zu übergeben.

Damit eine Person gegen Ihren Willen von anderen Privatpersonen festgehalten werden kann,

müssen demnach alternativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

- Die Person muss eine schwerere Straftat, ein Vergehen oder ein Verbrechen in

Ihrer Gegenwart begehen oder begangen haben.

(Auf die Klassifizierung von Delikten werden wir zu einem späteren Zeitpunkt zu

sprechen kommen)

- Diese Person muss aufgrund Ihren eigenen unmittelbaren Wahrnehmung (also

nicht vom Hörensagen) einer solchen Tat dringend verdächtigt werden. Sie

Rechtskunde / Strafprozessordnung Seite 13

Ó 02.2000 F. Wüst, Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308 Illnau-Effretikon Kurs A1

3. Auflage / April 2010 LDW

müssen dieser Person die Tat nicht nachweisen können, es genügt, wenn Sie

die Person aufgrund des Sachverhaltes mit hoher Wahrscheinlichkeit als Täter

ansehen können.

Diese zwei Punkte finden Sie in allen Strafprozessordnungen wieder. Zum Teil gehen einzelne

Strafprozessordnungen weiter. Ich denke aber, dass Sie sich in Ihrer Tätigkeit vor allem auf

diese zwei Voraussetzungen abzustützen haben und es deshalb wenig Sinn macht, auf weitere

Befugnisse einzugehen, zumal diese, wie gesagt, von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich

sein können.

Die Strafprozessordnungen selber sagen nichts darüber aus, ob und wie gegebenenfalls ein

Täter mit Gewalt zurückgehalten werden darf. In der Lehre (N. Schmid, Strafprozessrecht) wird

davon ausgegangen, dass auch von Privatpersonen Gewalt angewendet werden darf. Kommt

es dabei zu Schäden, so ist Ihr Vorgehen nach den Notstands- / Notwehrregeln zu beurteilen.

Werden Sie selber bei einer solchen Aktion geschädigt, so können Sie vom betreffenden Kanton

Schadenersatz verlangen.

Ich benütze hier die Gelegenheit, um Sie nochmals auf die Verhältnismässigkeit aufmerksam

zu machen. Bewahren Sie bei all Ihren Handlungen die Verhältnismässigkeit. Wenn Sie eine

Person gegen Ihren Willen festhalten, begehen Sie ganz klar eine Freiheitsberaubung. Diese

Freiheitsberaubung ist nur deshalb nicht strafbar, weil Sie aufgrund der einschlägigen Bestimmungen

in den Strafprozessordnungen dafür legitimiert worden sind. Allerdings ist die persönliche

Freiheit eines Menschen, zumindest in unserer Rechtsordnung, ein sehr hochstehendes

Recht, das nicht leichtfertig beschnitten werden darf. Damit dieses Recht missachtet werden

kann, müssen bestimmte schwerwiegende Gründe vorliegen. Im weiteren müssen andere

Massnahmen, die weniger gravierende Folgen haben, nicht geeignet sein oder nicht zum Ziel

führen. Wenn Ihnen die Identität eines Täters bekannt ist, so dürfen Sie diesen in der Regel

nicht mit massiver Gewalt daran hindern, wegzugehen. Wenn Sie Gewalt anwenden müssen,

so setzen Sie diese der Situation angepasst an.

Rechtskunde / Strafprozessordnung Seite 14

Ó 02.2000 F. Wüst, Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308 Illnau-Effretikon Kurs A1

3. Auflage / April 2010 LDW

 

Fallübungen stopp

 

Fall 2a:

Im Rahmen Ihrer dienstlichen Tätigkeit sind Sie zu Fuss in einer Vorortgemeinde der Stadt Zürich

auf Objektkontrolle. Nachdem Sie ein Objekt überprüft haben, sind Sie auf dem Weg zum

nächsten Objekt. Als Sie die Hälfte des Weges bereits zurückgelegt haben, tritt plötzlich eine

Frau auf Sie zu und teilt Ihnen mit, dass sie dem Schwein endlich auf die Spur gekommen sei.

Sie habe festgestellt, dass ihr Nachbar Herr Meier, sich regelmässig mit Spitzenunterwäsche

aus ihrer Waschküche bedient habe. Das letzte mal vermutlich in der vergangenen Nacht. In

diesem Moment fährt Herr Meier vor. Die Frau ruft Ihnen zu, Herrn Meier sofort festzuhalten.

Sie würde die Polizei anrufen.

Was machen Sie?

Fall 2b:

Wie reagieren Sie, wenn die Frau hinter dem davon rennenden Mann her läuft und Ihnen zuruft,

dass er sie soeben bestohlen hat?

Fall 2c:

Sie sind auf dem Rundgang in einer Stadt. Kurz bevor Sie das Gebäude Ihres Auftraggebers

erreichen, hören Sie es klirren. Offensichtlich ist eine Scheibe in Brüche gegangen. Schnell laufen

Sie um die nächste Ecke und - tatsächlich beim Seiteneingang ist eine Scheibe eingeschlagen.

Davor steht ein Mann. Sofort gehen Sie zu diesem Mann hin und halten in fest, obwohl

dieser sagt, dass er mit der Sache nichts zu tun habe und er der Nachbar sei. Sie glauben

ihm nicht und halten ihn bis zum Eintreffen der von Ihnen benachrichtigten Polizei fest. Es stellt

sich heraus, dass der Mann mit der defekten Scheibe nichts zu tun hat.

War Ihr Vorgehen korrekt?

Rechtskunde / Strafprozessordnung Seite 15

Ó 02.2000 F. Wüst, Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308 Illnau-Effretikon Kurs A1

3. Auflage / April 2010 LDW

 

Falllösungen stopp

 

Fall 2a:

Sie können sich zunächst einmal fragen, ob Sie hier rein zivilrechtlich verpflichtet sind, etwas

zu unternehmen. Sie haben keinerlei Aufträge oder Weisungen, um auf die Aufforderungen der

Frau einzugehen. Eine klassische Notstandsituation, die Sie aus rechtlichen oder moralischen

Gründen zum Einschreiten verpflichten würde, liegt ebenfalls nicht vor.

Wenn Sie sich trotzdem zum Handeln verpflichtet fühlen, gilt es einmal zu klären, was für ein

Delikt vorliegen würde. Offensichtlich handelt es sich hier um ein Vermögensdelikt. Gehen wir

von einer hohen Deliktssumme aus, so handelt es sich um einen Diebstahl bzw. um ein

Verbrechen. Allerdings wurde die Person nicht von Ihnen auf frischer Tat ertappt. Auch können

Sie Herrn Meier aufgrund Ihren eigenen, unmittelbaren Wahrnehmungen keiner Tat verdächtigen.

Es wäre also falsch, wenn Sie den Mann zurückhalten würden. Wenn die Frau den Mann

zurückhält, sieht die Sache ein wenig anders aus. Im weiteren ist jedoch zu beachten, dass die

Identität des Mannes bekannt ist und es unverhältnismässig wäre, wenn Sie den Mann in dieser

Situation nun festhalten würden.

Fall 2b:

Zivilrechtlich haben wir die selbe Konstellation wie im ersten Fall. Hinzu kommt nun aber, dass

der Mann offensichtlich auf der Flucht ist und Sie aufgrund Ihrer unmittelbaren Wahrnehmung

den Mann eines Diebstahls verdächtigen dürfen.

Fall 2c:

Ja. Aufgrund Ihren eigenen unmittelbaren Wahrnehmungen musste der Mann dringend der Tat

verdächtigt werden.

Rechtskunde / Strafgesetzbuch / allg. Teil Seite 16

Ó 02.2000 F. Wüst, Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308 Illnau-Effretikon Kurs A1

3. Auflage / April 2010 LDW

 

Strafgesetzbuch

Einleitung

 

Das Strafgesetzbuch (StGB) ist in drei Bücher unterteilt. In der Praxis spricht man allerdings

nur von den ersten beiden Büchern, den allgemeinen Bestimmungen des StGB und von den

besonderen Bestimmungen des StGB.

In den allgemeinen Bestimmungen stellt das StGB Regeln über die Anwendbarkeit des Gesetzes,

der Schuldfähigkeit von Personen, der Strafarten und der Strafzumessung etc. auf, die für

das gesamte Strafrecht, also auch für das Nebenstrafrecht wie Betäubungsmittel-, Strassenverkehrs-

oder Steuerstrafrecht gültig sind.

Im besonderen Teil werden die einzelnen Straftaten zusammen mit dem Strafrahmen aufgeführt.

Es wird bestimmt, welche Verhaltensweise bzw. welche Elemente (Tatbestandselemente)

vorliegen müssen, damit eine Handlung zur Straftat wird.

Das StGB umfasst weit mehr als 400 Artikel. Der grösste Teil davon sind Tatbestandsartikel,

also Bestimmungen die ein strafbares Verhalten umschreiben. Ihre Arbeit wird lediglich von einem

sehr geringen Teil dieser Artikel tangiert werden (Es sind aber auch die Bestimmungen,

die gemäss Statistik am meisten missachtet werden). Im folgenden werde ich auch nur auf diese

Bestimmungen eingehen.

In Lehre und Rechtsprechung stossen wir immer wieder auf den Begriff des Rechtsgutes. Was

ist nun aber ein Rechtsgut? Ein Rechtsgut ist der Bereich, den eine Strafbestimmung zu schützen

versucht, indem es Handlungen gegen diesen Bereich oder aber eben, gegen dieses Gut,

unter Strafe stellt. So schützen z.B. die Bestimmungen über Tötungsdelikte bzw. Körperverletzungen

das Rechtsgut Leib und Leben.

Es wird nicht Ihre Pflicht sein, einem Täter die Tat 100% nachzuweisen. Es genügt, dass er

sich offensichtlich einer Tat schuldig gemacht hat, also einer Tat dringend verdächtigt wird oder

im Begriffe steht eine Straftat auszuführen.

 

Allgemeine Bestimmungen StGB

Allgemeines

 

Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches weisen eine Vielzahl von Bestimmungen

auf, die ein Richter bei der Festlegung einer Strafe oder Busse zu berücksichtigen hat und

für Ihre Tätigkeit von geringem Interesse sind. Im weiteren lässt sich der allgemeine Teil des

Strafgesetzbuches über die Strafarten und die Strafbarkeit aus. Dabei werden die Art. 15 und

17 StGB (Notwehr und Notstand) in Ihrer Tätigkeit einen wichtigen Stellenwert einnehmen.

Zu Beginn des Strafgesetzbuches hält Art. 1 StGB den Grundsatz, -

Keine Strafe ohne Gesetz – fest.

Strafbar ist nur, wer eine Tat begeht, die das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht.

Also sämtliches Verhalten, dass nicht in irgend einem Gesetz mit Strafe bedroht ist, ist erlaubt.

Der Handelnde kann nicht einfach für ein Verhalten bestraft werden, wenn keine Strafe dafür

vorgesehen ist. Wenn also eine Sekte vorschreibt, dass die Sektenmitglieder täglich Ihre Gottheit

anzurufen habe, so macht sich der Unterlassende vielleicht moralisch, nicht aber strafrechtlich

schuldig. Diese Verhaltensnormen sind im StGB im besonderen Teil festgehalten. Es

ist nun aber nicht so, dass wenn ein strafbares Verhalten nach den besonderen Bestimmungen

vorliegt, ein Täter auch tatsächlich schuldig ist und bestraft werden kann.

Hinzukommen muss, dass der Täter sich überhaupt strafbar machen kann. Sei es, dass es ihm

an der Zurechnungsfähigkeit mangelt, oder dass er infolge Amtspflicht oder Gesetz zur Tat berechtigt

gewesen ist.

Rechtskunde / Strafgesetzbuch / allg. Teil Seite 17

Ó 02.2000 F. Wüst, Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308 Illnau-Effretikon Kurs A1

3. Auflage / April 2010 LDW

Tatbestandsmässiges Verhalten

Die einzelnen Tatbestände im besonderen Teil des Strafgesetzbuches beschreiben Verhaltensweisen,

die eine Strafe nach sich ziehen. Die einzelnen Elemente, die in einer Bestimmung

enthalten sind, müssen erfüllt sein oder es müssen, wenn Sie einen möglichen Angriff auf ein

Rechtsgut rechtzeitig verhindern wollen, zumindest die klaren Absichten der Täter, diese Elemente

zu erfüllen, erkannt worden sein.

Bei den Tatbestandselementen unterscheidet man zwischen zwei Hauptgruppen, den objektiven

und den subjektiven Elementen. Unter den objektiven Elementen versteht man die nach

aussen in Erscheinung tretenden Merkmale einer Tat. Also die Wegnahme, das Beschädigen

einer Sache. Bei den subjektiven Elementen sind die Absichten, die Empfindungen des Täters

gemeint, die nicht sichtbar sind. Für Ihre Arbeit sind vor allem die objektiven Elemente von Bedeutung.

Wenn also in der Strafbestimmung vom widerrechtlichen Verweilen in einem Raum gesprochen

wird, so kann diese Bestimmung kaum auf den frei zugänglichen Parkplatz eines Einkaufszentrums

angewendet werden.

Versuch

Wie Sie später sehen werden, dürfen Sie einen Angriff auf ein Rechtsgut abwehren, sie dürfen

sogar intervenieren, bevor ein Angriff erfolgt. Sie dürfen eine Person aber nur dann vorübergehend

festnehmen, die in Ihrer Gegenwart ein Verbrechen oder Vergehen verübt hat oder nach

Ihren eigenen Wahrnehmungen eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt werden

muss.

Muss nun aber die Person eine Tat tatsächlich erfüllt haben bis Sie sie zurückhalten dürfen

oder genügt der blosse Versuch, eine Tat zu begehen, um die Person vorläufig festzunehmen?

Bei Vergehen und Verbrechen ist nicht nur die vollendete Tat zu bestrafen. Auch der Versuch,

eine Straftat auszuüben, ist bereits strafbar und dem vollendeten Delikt gleichgestellt. Allerdings

kann der Richter vom üblichen Strafrahmen absehen. Für Sie bedeutet dies, dass Sie berechtigt

sind, eine Person nach einem versuchten Vergehen oder Verbrechen festzuhalten.

Die Frage, die Sie sich demnach für Ihre Handlungen stellen müssen, richtet sich nicht nach

der Unterscheidung 'erfolgte Tat / versuchte Tat' sondern vielmehr nach der Unterscheidung

'Vorbereitungshandlung / versuchte Tat'. Beim Versuch beginnt der Täter mit den Tathandlungen,

er will die Tat, auch aus subjektiver Sicht, begehen. Er hat mit seinen Handlungen einen

Punkt erreicht, wo es in der Regel kein zurück mehr gibt. Die objektiven Tatbestandselemente

müssen dabei nicht alle erfüllt sein. Allerdings gibt es einzelne Delikte, wo die Absicht allein

schon fast ausreicht, auf der anderen Seite gibt es Delikte, bei denen fast alle Elemente erfüllt

sein müssen.

Der Dieb, der in einer Garderobe die Kleider durchsucht, der Sachbeschädiger, der den Stein

geworfen hat (und nicht getroffen hat), der Kassierer, der die Belege gefälscht, das Geld aber

noch in der Kasse hat.

Dies gegenüber dem Einbrecher, der ein mögliches Haus auskundschaftet, der Räuber, der eine

Maske kauft um sich bei einem Überfall tarnen zu können, der Graffitimaler, der eine Skizze

einer bestimmten Fassade entworfen hat. Diese Tätigkeiten gehören unter den Begriff Vorbereitungshandlungen.

Der Vollständigkeit halber möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass bei einzelnen sehr

schweren Delikten bereits die Vorbereitungshandlungen strafbar sein können.

Offizial- / Antragsdelikt

Entgegen dem Privatrecht, wo die einzelnen Parteien den Richter anrufen, wenn sich eine Partei

nicht an die Regeln hält, wird im Strafrecht grundsätzlich der Staat von sich aus aktiv, wenn

Strafbestimmungen verletzt werden. Dabei handelt es sich um sogenannte Offizialdelikte.

Daneben gibt es aber auch im Strafrecht Bestimmungen, wo es dem Geschädigten überlassen

wird, ob er eine Bestrafung des Täters will oder nicht. Man spricht dann von Antragsdelikten.

Rechtskunde / Strafgesetzbuch / allg. Teil Seite 18

Ó 02.2000 F. Wüst, Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308 Illnau-Effretikon Kurs A1

3. Auflage / April 2010 LDW

Sinn dieser Bestimmung ist, dass bei eher leichteren Delikten, die in der Regel die Persönlichkeit

des Geschädigten betreffen und/oder von den Geschädigten nahestehenden Personen

verübt werden, der Geschädigte selber sagen kann, ob er eine Bestrafung wünscht oder nicht.

Die Untersuchungsbehörden werden nur dann aktiv, wenn der Geschädigte Strafantrag stellt.

Dieser Strafantrag ist innert drei Monaten nach Bekanntwerden des Täter bei den Untersuchungsbehörden

einzureichen.

Für Ihre Tätigkeit ist die Unterscheidung Offizial- / Antragsdelikt von untergeordneter Bedeutung.

Es handelt sich dabei um eine strafprozessuale Bestimmung, die nicht vor Ort geregelt

werden muss. Sie müssen in erster Linie einmal Ihr Pflichtenheft erfüllen und dazu die notwendigen

Massnahmen treffen. Liegt ein Verbrechen oder ein Vergehen vor, so dürfen Sie den Täter

auch beim Vorliegen eines Antragsdeliktes vorläufig festnehmen.

Rechtmässigkeit

Einfluss auf Ihre Tätigkeit können die Artikel 14 (Gesetz), Artikel 15 (Notwehr) und Artikel 17

(Notstand) haben.

Art. 14 (gesetzliche Legitimation)

Wie wir bereits unter dem Kapitel Strafprozessordnung gesehen haben, sind Sie durch Bestimmungen

in den Strafprozessordnungen sowie im Zivilgesetzbuch berechtigt, Personen die

in Ihrem Beisein eine Tat begangen haben oder die Sie aufgrund unmittelbaren Wahrnehmungen

einer Tat dringend verdächtigen, zurückzuhalten (u. U. mit Gewalt) und der Polizei zu

übergeben. Straftatbestände wie Nötigung, Freiheitsberaubung und evt. Tätlichkeiten oder

Körperverletzungen, die Sie dabei durchaus erfüllen können, werden aber nicht weiterverfolgt,

da Sie aufgrund einer gesetzlichen Legitimation (Berechtigung) gehandelt haben.

Art. 15 (Notwehr)

Werden Sie direkt oder ein von Ihnen vertretenes Rechtsgut, wie Leib und Leben, persönliche

Freiheit, aber auch Vermögen oder Hausfriedensbruch, angegriffen, so müssen Sie nicht fliehen

oder sonstwie dem Angriff ausweichen. Sie können dem Angreifer entgegen treten und

den Angriff abwehren. Der Angriff muss allerdings widerrechtlich sein. Ein Angriff muss auch

noch nicht erfolgt sein. Sie brauchen einen Angriff nicht abzuwarten. Sie können bei einem

unmittelbar drohenden und bevorstehenden Angriff die Initiative bereits vorher ergreifen und

den bevorstehenden Angriff abwehren. Die Problematik liegt hier im Abschätzen des Zeitpunktes.

Starten Sie Ihre eigene Initiative zu früh, so provozieren Sie möglicherweise die Täterschaft

unnötig und lösen einen möglichen Angriff erst recht aus. Warten Sie zu lange ab, findet

der Angriff schon statt mit u. U. gravierenden Folgen. Die Sachbeschädigung, die Sie hätten

vermeiden sollen, erfolgte bereits mit dem Angriff. Die Entscheidung über den richtigen Zeitpunkt

Ihres Eingriffes ist immer anhand der konkreten Situation abzuwägen. Wobei die sich

laufend verändernden Verhältnisse mit einzubeziehen sind. Je schwerwiegender die Abwehrmassnahmen

für einen möglichen Angreifer sind, desto zurückhaltender muss der Zeitpunkt

der eigenen Intervention gewählt werden.

Notwehrhandlungen dürfen solange vorgenommen werden, wie ein Angriff andauert. Darüber

hinaus sind die Abwehrhandlungen einzustellen. Welche Handlungen des Angreifers können

nun noch als Angriffshandlungen gewertet werden und welche nicht mehr?

Um die Antwort dafür zu finden, muss zunächst geklärt werden, was überhaupt Angriffshandlungen

sind. Muss ein aktives Tun vorliegen oder genügt ein passives Verhalten?

Sicher muss normalerweise von einem aktiven Tun ausgegangen werden. Der Angreifer greift

Sie mit den Fäusten oder mit einer Waffe an. Der Angreifer dringt auf das Grundstück ein. Der

Angreifer bemalt die Fassade. Der Angreifer verlässt den Laden, ohne die Ware bezahlt zu haben.

Der Angreifer entreisst die Tasche und läuft davon.

Rechtskunde / Strafgesetzbuch / allg. Teil Seite 19

Ó 02.2000 F. Wüst, Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308 Illnau-Effretikon Kurs A1

3. Auflage / April 2010 LDW

Nebst dem aktiven Verhalten kann auch passives Verhalten einen Angriff bedeuten. So zum

Beispiel, wenn eine Person Ihrer Aufforderung, die Räumlichkeiten zu verlassen, nicht nachkommt.

Ein Angriff bedeutet immer eine Attacke auf ein geschütztes Rechtsgut. Die Verletzung des

Rechtsgutes selber kann mit einer kurzfristigen Handlung vollendet sein, sie kann aber ebenso

über einen längeren Zeitraum andauern. Eine Schaufensterscheibe ist mit einem Steinwurf in

wenigen Augenblicken zerstört, der Angriff somit beendet. Der Aktivist einer Organisation kann

sich aber während Stunden im Einkaufszentrum aufhalten und sich nicht weg weisen lassen,

die Verletzung des Rechtsgutes hält an. Die Dauer des Angriffes ist also abhängig vom

Rechtsgut und von der widerrechtlichen Handlung. Solange der Angreifer auf das Rechtsgut

einwirkt und eine neue bzw. eine Vergrösserung der Rechtsgutverletzung verursacht, dauert

seine Angriffshandlung an. Ist eine Rechtsgutverletzung vollendet (das Schaufenster kaputt,

die Fäuste gesenkt) und bestehen keine Anzeichen, dass der Angreifer sein widerrechtliches

Verhalten fortführt, (keine Gegenstände mehr in den Händen hat, um ein Schaufenster einzuwerfen,

der Schläger sich abwendet), so müssen die Abwehrhandlungen ebenfalls eingestellt

werden.

Allenfalls können Sie nun den Täter zuhanden der Polizei festhalten. Dieses Vorgehen richtet

sich aber wiederum nach Art. 14 StGB i.V. mit der Strafprozessordnung und nach der dort beschriebenen

Verhältnismässigkeit.

Eine Besonderheit in Lehre und Rechtsprechung haben sich bei Diebstahl und Raub herausgebildet.

Der Angriff wäre eigentlich mit der Wegnahme oder dem Gewahrsamsbruch des Gegenstandes

beendet. Eine Flucht des Angreifers stellt ganz eindeutig keine Notwehrsituation

mehr dar. Solange sich Angreifer und der Betroffene unmittelbar im Anschluss der Tat um die

Beute streiten, so liegen noch Notwehrhandlungen vor. Spätestens dann aber, wenn der Angreifer

die vorübergehende Herrschaft über die Beute aufgibt, müssen die Abwehrhandlungen

eingestellt werden.

Einmal mehr möchte ich an dieser Stelle auf die Verhältnismässigkeit eingehen. Zu welchen

Abwehrhandlungen ist der Angegriffene, der von der Rechtsgutverletzung Betroffene überhaupt

berechtigt? In diesem Zusammenhang weise ich Sie auch auf die Problematik von Provokationen

durch den Betroffenen hin. Es geht natürlich nicht an, dass Sie zunächst jemanden absichtlich

zu einer Rechtsgutverletzung provozieren und nachher bei den Abwehrmassnahmen

selbst die Rechtsgüter des Provozierten verletzen. In einem solchen Fall können Sie sich kaum

auf das Notwehrrecht berufen.

Ihre Abwehrhandlungen haben Sie grundsätzlich so zu wählen, dass die Rechtsgüter des Angreifers

so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Ihre Reaktionen sind also den Aktionen

des Angreifers anzupassen. Fragen Sie sich, um was es geht. Stehen Leib oder Leben auf

dem Spiel? Oder geht es 'nur' um Vermögenswerte?

Je höher das verletzte oder bedrohte Rechtsgut einzustufen ist, desto massiver können Sie

gegen einen Angreifer vorgehen. Lassen Sie sich bei der Wahl der Mittel nicht von Schlagzeilen

im Blick – Polizei schiesst auf Mofadiebe – leiten. Es wird dabei nur ausgesagt, was sich

zugetragen hat. Welchen rechtlichen Abschluss z.B. eine solche Schiesserei hat, erfahren Sie

nur in den seltensten Fällen.

Wenn jemand mit einer Eisenstange auf Sie losgeht, so dass Sie um Ihre Gesundheit oder gar

um Ihr Leben fürchten müssen, so dürfen Sie ohne weiteres Gebrauch von einer Waffe machen.

Dabei dürfen Sie die Person aber nicht mit dem ersten Schuss töten oder lebensgefährlich

verletzen. Zielen und schiessen Sie auf die Beine. Wenn jemand mit den Fäusten auf Sie

losgeht, so dürfen Sie sich mit den Fäusten, mit dem Pfefferspray wehren. Werden Sie beschossen,

so dürfen Sie zurück schiessen. Denken Sie daran, im Gegensatz zur militärischen

Doktrin, geht es hier nicht darum, einen Angreifer zu töten, sondern einen Angreifer zum Abbruch

seines Angriffes zu bringen.

Ein ausschliesslicher Angriff auf das Vermögen berechtigt meiner Meinung nach eine schwere

Verletzung des Angreifers in keinem Fall. Bei einer Person, die sich widerrechtlich in einem

Rechtskunde / Strafgesetzbuch / allg. Teil Seite 20

Ó 02.2000 F. Wüst, Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308 Illnau-Effretikon Kurs A1

3. Auflage / April 2010 LDW

Gebäude aufhält und sich sonst aber nichts zu schulden kommen lässt, rechtfertigt sich keine

Gewaltanwendung. Sollte Gewaltanwendung für die Herstellung der rechtlichen Ordnung notwendig

sein, so soll diese Gewalt wenn immer möglich von der Polizei und nicht von Ihnen angewandt

werden.

Wenn Sie Gewalt anwenden müssen, so wenden Sie nur soviel und solange Gewalt an, bis der

Angreifer von seinem Vorhaben ablässt. Sind Sie mit dem Einsatz von Waffen vorsichtig.

Art. 16 StGB (Entschuldbare Notwehr) / Art. 13 StGB (Sachverhaltsirrtum)

Ich möchte Sie auf weitere Bestimmungen des Strafgesetzbuches hinweisen, die zwar keine direkten

Auswirkungen auf Ihre Tätigkeiten haben, die Ihnen aber unter Umständen sehr nützlich

sein könnten. Wird eine Situation von Ihnen falsch eingeschätzt, reagieren Sie in einer Situation

mit einer offensichtlich übermässigen Abwehrreaktion und verletzen z.B. eine Person dabei,

so wird Ihre Handlung, dass heisst die Körperverletzung, nicht durch den Notwehrartikel geschützt,

sondern Sie haben sich strafbar gemacht. Allerdings kann der Richter die Strafe nach

freiem Ermessen mildern oder von einer Strafe absehen.

Ich weise Sie aber eindringlich darauf hin, dass diese Bestimmungen keinen Freipass für Ihre

Handlungen darstellen. Es wird im Einzelfall sehr differenziert auf den Vorfall bzw. Ihre Wahrnehmungen

und Reaktionen während dem Vorfall eingegangen werden. Dabei muss Ihnen

bewusst sein, dass bei Ihnen ein höherer Standart angesetzt wird, als bei einer normalen Person.

Strafrahmen / Deliktsart

Jede Bestimmung sagt am Schluss aus, wie die Tat bestraft werden soll und sagt etwas darüber

aus, wie die Tat, als Übertretung, Vergehen oder Verbrechen zu werten ist.

Bei den Deliktsarten unterscheiden wir zwischen

Übertretungen:

Die leichteste Form von Delikten sind Übertretungen. Bei Übertretungen werden Rechtsgüter

nur sehr leicht verletzt, der Schaden hält sich in Grenzen. Oftmals wird die fahrlässige Begehung

einer Tat als Übertretung geahndet. Eine Übertretung zieht eine Busse nach sich. Die

maximale Höhe beträgt in der Regel Fr. 10'000.00

Vergehen:

Ein mittelschweres Delikt wird als Vergehen klassifiziert. Dabei werden Rechtsgüter fahrlässig

oder vorsätzlich verletzt, es kann ein respektabler Schaden dabei entstehen. Vergehen werden

mit Geldstrafen oder mit Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren bestraft.

Verbrechen

Als Verbrechen werden besonders schwere, verabscheuungswürdige Taten, die auf ein verachtenswertes

Verhalten des Täters schliessen lassen, qualifiziert.

Verbrechen werden mit Freiheitsstrafen von mehr als 3 Jahren bestraft.

Die Unterscheidungen der Strafarten haben vor allem bei der Strafverfolgung und dem Strafvollzug

ihre Bedeutung. Ein Untersuchungsrichter wird für die Aufklärung einer Übertretung

wohl kaum eine Genehmigung für eine Telefonüberwachung erhalten. Übertretungen werden

im Strafregister nicht eingetragen, können einem Wiederholungstäter demnach auch nur bedingt

vorgeworfen werden.

Für Ihre Arbeit ist die Unterscheidung insoweit von Bedeutung, als dass Sie Personen nur dann

festnehmen dürfen, wenn sie ein Vergehen oder Verbrechen begangen haben oder eines solchen

Deliktes dringend verdächtigt werden.

Rechtskunde / Strafgesetzbuch / besonderer Teil / Delikte gegen Leib und Leben Seite 21

Ó 02.2000 F. Wüst, Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308 Illnau-Effretikon Kurs A1

3. Auflage / April 2010 LDW

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

Allgemeines

In der Praxis wird ein Täter in der Regel nicht nur einen sondern mehrere Straftatbestände erfüllen

und es wird für Sie oftmals schwierig sein, das Verhalten eines Täters auf alle möglichen

Straftatbestände hin zu prüfen. Dies ist aber auch nicht nötig. Gehen Sie vom offensichtlichsten

Delikt aus. Hält sich jemand widerrechtlich in einem Objekt auf, sei es nun als Einbrecher,

Schädiger oder anlässlich einer Demonstration – widerrechtlicher Aufenthalt heisst Hausfriedensbruch,

was für Sie bedeutet, dass Sie handeln dürfen. Sei es nun, dass Sie die Person

vom Grundstück weisen oder vorübergehend festnehmen und der Polizei übergeben. Sie müssen

sich also keine Gedanken über allfällige weitere Straftatbestände machen.

Delikte gegen Leib und Leben

In Ihrer normalen Tätigkeit werden Delikte gegen Leib und Leben nur dann eine Rolle spielen,

wenn Sie oder Menschen in Ihrem unmittelbaren Umfeld bereits angegriffen werden. Es ist klar,

dass Sie sich in solchen Situationen verteidigen oder anderen Menschen zu Hilfe eilen dürfen,

ohne dass Sie sich zunächst gross Gedanken über das rechtlich richtige Vorgehen machen

müssen. Selbstverständlich haben Sie Ihre Gegenwehr oder Hilfe dem Angriff anzupassen.

Auf Situationen, wo Sie bereits auf einen drohenden Angriff reagieren müssen oder dürfen,

wird in einem anderen Ausbildungsblock (Schusswaffenträger / Personenschutz) eingegangen.

Delikte gegen Leib und Leben sind bis auf die Ausnahme der Tätlichkeit alles Vergehen oder

Verbrechen. Bis auf diese eine Ausnahme dürfen Sie also Täter, die einen Angriff auf Leib oder

Leben gemacht haben, bis zum Eintreffen der Polizei festhalten.

Tätlichkeiten (Art. 126 StGB)

Unter Tätlichkeiten werden Angriffe auf Menschen verstanden, die zwar eine bestimmte Intensität

erreichen müssen, die aber für den Betroffenen keine oder nur geringe Folgen nach sich

ziehen dürfen. Für Sie ist primär die Unterscheidung zwischen Körperverletzung (Vergehen)

und Tätlichkeit wichtig, damit Sie entscheiden können, ob Sie jemanden zurückhalten dürfen

oder nicht. Diese Unterscheidung ist, sofern der Täter nicht nur sehr leichte, fast schmerzlose

Schläge austeilt oder jemanden lediglich an den Kleidern zieht, sehr schwierig. In der Praxis

werden die Opfer dann auch regelmässig zu einem Arzt geschickt, der die Verletzungen aufnehmen

soll. Geht ein Angriff über das oben aufgeführte Mass hinaus, so kann ein Täter bis

zum Eintreffen der Polizei zurückgehalten werden, da es schlussendlich Sache der Justiz ist,

zu sagen, ob nun eine Tätlichkeit oder eine Körperverletzung vorliegt.

Einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)

Hier liegt also ein Vergehenstatbestand vor, der folgedessen Zwangsmassnahmen zulässt. Die

Täterschaft darf also zurückgehalten werden. Der Tatbestand geht über die Tätlichkeit hinaus

und hinterlässt eine feststellbare Verletzung des Körpers. Zur Sicherung der Beweislage drängt

sich eine nachfolgende ärztliche Konsultation auf. Bei der einfachen Körperverletzung hat der

Täter vorsätzlich gehandelt. Er hat also seinem Opfer absichtlich einen Faustschlag versetzt

und damit die Verletzung in Kauf genommen oder gewollt.

Von einer Fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB) spricht man, wenn der Täter die Verletzung

nicht gewollt hat. Also wenn er versehentlich einen Velofahrer mit dem Auto angefahren

und verletzt hat.

In beiden Fällen handelt es sich im Normalfall um Antragsdelikte. Das heisst, der Geschädigte

muss einen Strafantrag stellen, wenn er die Bestrafung des Täters wünscht.

Rechtskunde / StGB / besonderer Teil / Delikte gegen das Vermögen Seite 22

Ó 02.2000 F. Wüst, Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308 Illnau-Effretikon Kurs A1

3. Auflage / April 2010 LDW

Delikte gegen das Vermögen

Unter den Delikten gegen das Vermögen steht sicher der Diebstahl bzw. das geringfügige

Vermögensdelikt nach Art. 172ter StGB im Vordergrund. Aber auch die Sachbeschädigung ist

unter dem Titel der Vermögensschädigung aufgeführt. Wie bei den Delikten gegen Leib und

Leben sind, bis auf eine Ausnahme, alle Delikte Vergehen oder Verbrechen. Die einzige Ausnahme

betrifft nun aber ein Delikt, das geringfügige Vermögensdelikt i.V. mit Diebstahl, das in

Ihrer Tätigkeit sehr oft anzutreffen sein wird.

Diebstahl (Art. 139 StGB)

Unter dem Begriff Diebstahl wird ein Verhalten verstanden, wo eine Person eine fremde bewegliche

Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder jemand anderen damit zu bereichern.

Bei diesem Tatbestand bedarf die 'Wegnahme' einer weiteren Erläuterung. Mit der Wegnahme

wird ein Gewahrsamsbruch des eigentlichen Berechtigten an der Sache gemeint. Der Berechtigte

kann nicht mehr über seine Sache verfügen, die Sache ist aus seinem Herrschaftsbereich

entfernt worden. Wenn der Ladendieb eine Flasche Schnaps unter seiner Jacke versteckt, so

trifft er vermutlich eine Vorbereitungshandlung für einen Diebstahl. Sofern er aber den Verkaufsraum,

bzw. den Kassabereich nicht verlässt, so befindet sich die Schnapsflasche immer

noch im Herrschaftsbereich des Ladenbesitzers. Dieser kann jeder Zeit an den 'Dieb‘ herantreten

und ihn auffordern, die Flasche zurückzustellen oder in den Korb zu legen. Der Berechtigte

kann, zumindest theoretisch, noch immer über die Sache verfügen.

Im weiteren kann in diesem Fall auch noch nicht von einem Versuch gesprochen werden. Der

Täter könnte die Flasche jederzeit wieder zurückstellen oder an der Kasse bezahlen. Ein Diebstahlsversuch

liegt erst vor, wenn der Dieb die Kasse oder den offensichtlichen Verkaufsbereich

passiert hat und sich entfernt. Ob dieses Verhalten nun ein Diebstahlsversuch bleibt oder

nicht, liegt an und für sich nicht mehr beim Täter. Wurde er bei der Tat beobachtet und nun dafür

zur Verantwortung gezogen, so bleibt es beim Versuch. Wurde er nicht dabei erwischt, so

geht die Schnapsflasche in sein Besitz über. Er hat sich eine fremde bewegliche Sache durch

Wegnahme angeeignet. Dabei hat er sich durch den Wert der Sache bereichert. Der Diebstahl

ist also vollendet.

Der Fall des Ladendiebes wird in Ihrer beruflichen Tätigkeit vermutlich sehr oft vorkommen.

Gleichzeitig stellt er aber auch mit der Problematik des Versuches, der erst beim Verlassen des

Verkaufsraumes beginnt, eine Besonderheit dar. Diese Besonderheit liegt vor allem darin, dass

sich der Dieb diese fremde bewegliche Sache ja auch legal aneignen kann. Er muss sie an der

Kasse einfach bezahlen. Der Entscheid, ob er ein Delikt begehen will oder nicht, muss ein

möglicher Täter erst an der Kasse treffen.

Etwas anders liegt die Sache, wenn jemand versucht, nicht frei verkäufliche Waren zu stehlen.

Wenn jemand also in einer Ausstellung, Museum etc. etwas nimmt und unter den Kleidern versteckt,

so hat er hier bereits in diesem Moment den Versuch gestartet, die fremde bewegliche

Sache wegzunehmen, dass heisst den Gewahrsam des rechtmässigen Besitzers zu brechen.

Für Ihre Tätigkeit hat dies Folgen. Wenn Sie nun in einem Verkaufsgeschäft zur Hilfe gerufen

werden und der Täter befindet sich noch innerhalb des Kassabereichs, so können Sie diesen

zwar auffordern, die Sache zurückzustellen oder in den Korb zu legen. Sie können ihn aber

nicht wegen des dringenden Verdachts einen Diebstahl oder einen Diebstahlsversuch begangen

zu haben, festhalten. Dies im Gegensatz zur Ausstellung, wo der Täter mit seinen Handlungen

einen strafbaren Diebstahlsversuch begangen hat. In diesem Fall sind Sie absolut berechtigt,

den Täter vorläufig festzunehmen.

Rechtskunde / StGB / besonderer Teil / Delikte gegen das Vermögen Seite 23

Ó 02.2000 F. Wüst, Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308 Illnau-Effretikon Kurs A1

3. Auflage / April 2010 LDW

Unrechtmässige Aneignung (Art. 137 StGB)

Ein mit dem Diebstahl eng verwandter Tatbestand ist die unrechtmässige Aneignung. Auch hier

geht es um eine fremde bewegliche Sache. Allerdings muss der Täter die Sache nicht wegnehmen,

es genügt, wenn er sich die Sache einfach aneignet und dabei sich oder jemand anderen

bereichert. Hierbei handelt es sich um einen Tatbestand, den Sie in der Praxis wohl seltener

bis nie antreffen werden oder gar nicht als eine unrechtmässige Aneignung qualifizieren

können, da sich die Ausgangslage wie beim Diebstahl präsentiert und es schlussendlich eine

juristische Unterscheidung ist.

Geringfügiges Vermögensdelikt (Art. 172ter)

Am Schluss der Vermögensdelikte ist eine Bestimmung angeführt, die die vorhergehenden Artikel

in dem Sinn relativiert, dass wenn ein Täter bei Vermögensdelikten nur auf eine geringe

Deliktssumme aus ist, die Strafe Haft oder Busse ist. Es liegt hier eine Übertretung vor. Dies

hat, zumindest aus theoretischer Sicht, Einfluss auf Ihre Handlungen. Wie Sie wissen, dürfen

Sie eine Person nach StPO nur dann festhalten, wenn sie ein Verbrechen oder ein Vergehen

begangen hat.

Die Bestimmung betreffend des geringfügigen Vermögensdeliktes stellt für mich aber in dieser

Beziehung eine Besonderheit dar. Ob jemand ein Diebstahl begangen oder eben ein geringfügiges

Vermögensdelikt begangen hat, hängt von zwei Faktoren ab:

- Was wollte der Täter?

- Wie hoch ist die tatsächliche Deliktssumme?

Die Deliktssumme lässt sich vor Ort unter Umständen sehr einfach abklären. Die Meinung des

Täters lässt sich jedoch nicht so einfach abklären. Auch drängt sich, gerade bei Ladendieben,

eine Durchsuchung der Person und deren Effekten (Taschen etc.) auf. Diese Abklärungen sind

im Rahmen eines ordentlichen Untersuchungsverfahren durch die Polizei bzw. Untersuchungsbehörden

durchzuführen. Es ist also nicht so, dass Sie auf den ersten Blick entscheiden können,

ob hier ein geringfügiges Vermögensdelikt vorliegt oder nicht. Sie können bis die ersten

Abklärungen gemacht sind davon ausgehen, dass es sich um ein schwereres Delikt handelt,

welches eine vorübergehende Festnahme rechtfertigt.

Hinzu kommt, dass Sie nach ZGB und OR die Person dazu anhalten können, die Sache zurückzugeben

und für den Schaden bzw. die Umtriebe gerade zu stehen.

Ich möchte hier aber einmal mehr auf die Verhältnismässigkeit hinweisen. Wenn Sie einem Ladendieb

anlässlich einer Konfrontation gerade mal eine Stange Zigaretten im Betrag von ca. Fr.

50.— abnehmen können und wissen, um wen es sich handelt, wäre es aus meiner Sicht sehr

unverhältnismässig, wenn Sie diese Person unter massiver Gewaltanwendung zurückhalten

würden.

Raub (Art. 140 StGB)

Beim Raub wird mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für

Leib oder Leben oder nachdem eine Person zum Widerstand unfähig gemacht worden ist, ein

Diebstahl begangen. Mit dieser Bestimmung werden zwei Rechtsgüter, Leib und Leben sowie

das Vermögen geschützt.

Der Raubtatbestand ist gemäss Statistik ein Delikt, welches sehr oft vorkommt. Dabei handelt

es sich meistens um sogenannte Entreissediebstähle. Der klassische Raub ist eher selten. Bei

diesem Tatbestand handelt es sich um ein Verbrechen. Für Ihre Tätigkeit heisst dies, dass Sie

zum Handeln berechtigt sind, dass Sie handeln dürfen, bevor der eigentliche Angriff gestartet

ist.

Rechtskunde / StGB / besonderer Teil / Delikte gegen das Vermögen Seite 24

Ó 02.2000 F. Wüst, Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308 Illnau-Effretikon Kurs A1

3. Auflage / April 2010 LDW

Veruntreuung (Art. 138 StGB)

Bei der Veruntreuung eignet sich eine Person nicht eine fremde Sache, sondern eine Ihr anvertraute

Sache an, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Hierbei handelt

es sich um einen Tatbestand, den Sie kaum von sich aus werden feststellen können. Eine

Abwehrhandlung bei diesem Delikt wird sich auf die Abnahme des Deliktsgutes beschränken.

Eine vorläufige Festnahme durch Sie wird insofern dann problematisch sein, wenn Sie die Veruntreuung

nicht selber festgestellt haben.

Sachbeschädigung (Art. 144 StGB)

Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs-, oder Nutzniessungsrecht besteht,

beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit

Busse bestraft.

Die in diesem Tatbestand angesprochenen Besitzverhältnisse sind für Sie insofern nicht relevant,

als dass Sie bei der Erfüllung Ihrer Tätigkeit nicht absehen können, ob ein Sachbeschädiger

nun eigenes oder fremdes Eigentum etc. beschädigt. Sie haben die Objekte gemäss Ihrem

Pflichtenheft gegen alle Angreifer zu schützen und geeignete Abwehrmassnahmen zu treffen.

Auch sollte die eigentliche Tätigkeit eines Täters, das Beschädigen, Zerstören oder das Unbrauchbarmachen

in der Praxis keine Probleme für Sie aufgeben.

Es handelt sich bei diesem Delikt um ein Antragsdelikt. Dies heisst, der Täter kann nur bestraft

werden, wenn der Geschädigte dies will und den Strafuntersuchungsbehörden dies mitteilt. Für

Ihre Tätigkeit ist dies insofern ohne Belang, als dass Sie die geeigneten Abwehrmassnahmen

treffen können. Die Berechtigung, einen Täter vorläufig festzunehmen und der Polizei zu übergeben,

ist gesetzlich gegeben, auch wenn Ihr Auftraggeber im Nachhinein keinen Strafantrag

wegen Sachbeschädigung stellt. Allerdings macht dies keinen grossen Sinn, wenn für Ihren

Auftraggeber von Anfang an feststeht, dass er von einer Klage absieht. Eine diesbezügliche

Regelung gehört ins Pflichtenheft aufgenommen. Im Zweifelsfall würde ich auf einen Beizug

der Polizei und auf eine amtliche Anzeigenaufnahme bestehen, können doch so die Voraussetzungen

für eine adhädionsweise im Strafverfahren angehobene Zivilklage geschaffen werden.

Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage / (Art. 147 StGB)

Check- und Kreditkartenmissbrauch

Diese zwei neueren Bestimmungen tangieren Ihre Tätigkeit nur am Rande. Sie selbst werden

diese beiden Delikte kaum antreffen. In erster Linie werden Schalterbeamte in einer Bank oder

Verkäufer/innen in einem Laden die betroffenen Personen sein, denen eine gestohlene / gefälschte

Kredit- oder Checkkarte vorgelegt wird. Die Abwehrmassnahmen in diesen Fällen wird

sein, dass der Zahlungsversuch von der betroffenen Person nicht akzeptiert wird und die Sache

zurückgehalten wird. Im weiteren stellt sich die Frage, was mit einem Täter zu passieren

hat. Sie selber haben das Delikt nicht unmittelbar festgestellt. Sie können aber der betroffenen

Person bei der vorläufigen Festnahme Hilfe leisten und den Täter, zusammen mit der betroffenen

Person, zurückhalten. Dabei muss diese Person nicht immer anwesend sein. Die rechtliche

Verantwortung für die vorläufige Festnahme wird in einem solchen Fall aber ganz klar von

dieser betroffenen Person getragen.

Erschleichen einer Leistung (Art. 150 StGB)

Bei diesem Vermögensdelikt steht nicht eine direkte Bereicherung des Täters im Vordergrund.

Der Täter versucht hier etwas ohne Bezahlung zu bekommen, für das er im Normalfall eine

Gegenleistung, in der Regel ein Entgelt, zu bezahlen hat. Dabei wird das öffentliche Verkehrsmittel,

also Bahn, Bus oder Tram, namentlich erwähnt. Im weiteren wird auf eine Aufführung,

Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung verwiesen. Darunter fallen sicher Kino, Theater,

Sportanlässe, Konzerte und Ausstellungen irgendwelcher Art. Die Abwehrmassnahme gegen

diese Delikte wird einmal darin bestehen, dass Sie dem Täter die Möglichkeit, etwas zu konsumieren,

verwehren (z.B. aus dem Tram oder aus dem Konzertraum entfernen). Das weitere

Rechtskunde / StGB / besonderer Teil / Delikte gegen das Vermögen Seite 25

Ó 02.2000 F. Wüst, Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308 Illnau-Effretikon Kurs A1

3. Auflage / April 2010 LDW

Vorgehen richtet sich wieder nach Ihrem Pflichtenheft analog der Sachbeschädigung, handelt

es sich doch auch hier um ein Antragsdelikt.

Selbstverständlich kann in diesen Fällen vom Täter verlangt werden, dass er ein Entgelt für die

bereits erhaltenen Leistungen erbringt. Auch kann von ihm eine Umtriebsentschädigung gefordert

werden. Deren Höhe dürfte der Entschädigung bei einem Diebstahl (Fr. 150.--) entsprechen.

Rechtskunde / StGB / besonderer Teil / Delikte gegen das Vermögen Seite 26

Ó 02.2000 F. Wüst, Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308 Illnau-Effretikon Kurs A1

3. Auflage / April 2010 LDW

Fallübungen Vermögensdelikte

Fall 3a

Sie haben Aufsichtsdienst in einem Einkaufszentrum und beobachten in der PC Abteilung einen

Mann, der sich eine Schachtel, die offensichtlich ein EDV Programm enthält, in die mitgeführte

Tragtasche steckt. Kurz darauf behändigt er sich eine Mausmatte und begibt sich danach

zielstrebig zur Kasse. In der Annahme, dass Sie wieder einen Ladendieb erwischt haben,

stellen Sie sich diesem Mann in den Weg und fordern ihn auf, mit Ihnen zu kommen, da er versucht

habe, ein Programm zu stehlen.

Der Mann verneint dies und weigert sich, mit Ihnen zu kommen. Wie gehen Sie weiter vor?

Fall 3b:

Sie haben den Mann die Kasse passieren lassen, bevor Sie ihn anhalten. Bei der Durchsuchung

stellt sich heraus, dass der Mann lediglich eine Schachtel im Wert von Fr. 30.— mitgenommen

hat. Der Mann weigert sich aber, Ihnen seinen Namen und seine Adresse bekannt zu

geben.

Was machen Sie nun?

Fall 3c:

Sie sind auf einem Rundgang um ein Einkaufszentrum, als Sie bemerken, wie ein paar Jugendliche

Spraydosen aus dem Rucksack nehmen und eine Wand besprühen wollen.

Wie reagieren Sie?

Fall 3d:

Sie haben Nachtdienst in einem Fabrikationsbetrieb, in dem nachts nicht gearbeitet wird. Auf

Ihrem Rundgang stellen Sie eine eingeschlagene Fensterscheibe fest. Sie schleichen sich ins

Gebäude hinein und horchen. Plötzlich hören Sie, wie die Eingangstüre zufällt. Sofort begeben

Sie sich zu dieser Türe und sehen, wie sich ein Mann vom Gebäude entfernt. Sie laufen dem

Mann nach und stellen ihn. Obwohl er beteuert, nichts gemacht zu haben, halten Sie ihn unter

Gewaltanwendung fest und lassen die Polizei kommen.

Ist dieses Vorgehen korrekt?

Fall 3e:

Sie haben wieder einmal Aufsichtsdienst in einem Einkaufszentrum und beobachten ein Mann,

der einer Kassiererin, die sich mit einer Geldkassette der Hauptkasse nähert, die Kassette entreisst

und wegrennt. Sofort setzen Sie ihm nach und stellen ihn. Dabei kommt es zu einem Gerangel

um die Kassette. Schlussendlich lässt der Täter die Kassette fallen und will weiterrennen.

Sie lassen jedoch nicht von ihm ab und bringen ihn, indem Sie ihn an einem Bein festhalten,

zu Fall. Dabei verletzt sich der Täter.

Haben Sie sich mit Ihrem Vorgehen etwas zu schulden kommen lassen?

Rechtskunde / StGB / besonderer Teil / Delikte gegen das Vermögen Seite 27

Ó 02.2000 F. Wüst, Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308 Illnau-Effretikon Kurs A1

3. Auflage / April 2010 LDW

Falllösungen Vermögensdelikte

Fall 3a:

Sie haben den Mann zu früh abgefangen. Er hätte das Programm bei der Kasse problemlos

aus der Tasche holen und bezahlen können. Auch hätte er das Programm wieder zurücklegen

können. Der Gewahrsam über das Programm liegt noch immer beim Eigentümer bzw. beim

Vertreter des Eigentümers, also bei Ihnen oder bei den Verkäufern des Ladens.

Es liegt zur Zeit noch kein strafbares Verhalten vor, ausser der Mann gibt zu, dass er das Programm

habe stehlen wollen. Dann würde ein Diebstahlsversuch vorliegen.

Fall 3b:

Aufgrund der objektiven Tatbestandselemente handelt es sich hier um ein geringfügiges Vermögensdelikt,

also um eine Übertretung. Allerdings kennen Sie das subjektive Tatbestandselement,

die Absicht des Täters, was er eigentlich wollte, nicht. Im weiteren weigert er sich,

seinen Namen bekannt zu geben. Damit nimmt er Ihnen aber auch die Möglichkeit, ihn anzeigen

zu können. In diesem Fall ist die vorläufige Festnahme gerechtfertigt.

Fall 3c:

Die Jugendlichen wollen offenbar die Wand besprühen. Damit würden sie eine Sachbeschädigung

begehen. Es ist zunächst Ihre Aufgabe, diese Sachbeschädigung zu verhindern. Dies

können Sie machen, indem Sie die Jugendlichen ansprechen und auffordern, dies zu unterlassen.

Die Anwendung von Gewalt für die Abwehr der Sachbeschädigung ist in diesem Stadium

sicher noch verfehlt. Sollten die Jugendlichen jedoch nicht von ihrem Tun ablassen, so können

Sie ihnen die Farbdosen, evt. mit Gewalt, abnehmen.

Im weiteren wäre zu klären, ob Sie die Jugendlichen oder zumindest einen von Ihnen gegen

den eigenen Willen zurückhalten dürfen. Hier stellt sich die Frage, ob die Handlungen der Jugendlichen

noch als Vorbereitungshandlungen oder bereits als Versuch einer Sachbeschädigung

zu werten sind. Ich meine, dass die Jugendlichen mit der Tatsache, dass Sie sich der

Mauer genähert und die Dosen ausgepackt haben, das Stadium der Vorbereitungshandlung

abgeschlossen und sich bereits im Stadium der Tatausführung befunden haben. Schlussendlich

ist dies aber eine Frage, die die Justiz zu klären hat. Sie können sich auf den Standpunkt

stellen, dass sich die Jugendlichen aufgrund Ihren unmittelbaren Wahrnehmungen der Sachbeschädigung

dringend verdächtigt haben. Dies würde um so mehr zutreffen, wenn die Jugendlichen

bereits mit Sprühen, sei es lediglich ein kleiner Farbtupf, begonnen haben.

Fall 3d:

Ja. Aufgrund Ihren unmittelbaren Wahrnehmungen mussten Sie davon ausgehen, dass sich

dieser Mann vorgängig im Haus, zu dem er sich gewaltsam Eintritt verschafft hat, aufgehalten

hat. Er hat sich also zumindest des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung verdächtigt

gemacht.

Fall 3e:

Der Täter hat der Verkäuferin die Kasse entrissen. Ob es sich dabei nun um einen Raub oder

um einen Diebstahl handelt, sei einmal dahin gestellt. Zumindest handelt es sich dabei um einen

Angriff auf das Vermögen des Betreibers des Geschäftes. Als dessen Vertreter können

und dürfen Sie die Angriffe unter Anwendung der Notwehr- bzw. oder Besitzesbestimmungen

nach ZGB abwehren und/oder versuchen, die Beute zurückzubekommen. Dies haben Sie gemacht.

In einer zweiten Phase haben Sie versucht, den Täter zurückzuhalten, obwohl dieser die Beute

losgelassen hat. Ihre Handlungen stützen sich auf die Bestimmungen der StPO ab, wonach Sie

einen Täter, der in Ihrer Gegenwart ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt hat, vorübergehend

festnehmen dürfen. Ihr Vorgehen ist daher rechtmässig.

Rechtskunde / StGB / besonderer Teil / Delikte gegen die Freiheit Seite 28

Ó 02.2000 F. Wüst, Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308 Illnau-Effretikon Kurs A1

3. Auflage / April 2010 LDW

Delikte gegen die Freiheit

Allgemeines

Bei den Delikten gegen die Freiheit handelt es sich bis auf die Ausnahme des Hausfriedensbruchs

evt. der Drohung um Delikte, mit denen Sie in der Praxis in der Regel nicht direkt konfrontiert

werden. Allerdings könnte es sein, dass Sie sich aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit

dem Vorwurf aussetzen könnten, ein solches Delikt begangen zu haben. Es ist daher sehr

wichtig für Sie, zu erkennen, wieweit Sie in Ihrer Tätigkeit gehen können, ohne sich strafbar zu

machen.

Drohung (Art. 180 StGB)

Bei der Drohung versetzt der Täter eine Person mittels einer schweren Drohung in Schrecken

oder Angst. Die Drohung muss eine bestimmte Intensität erreichen. Also nicht jede Äusserung

kann als Drohung angesehen werden. Es ist unerheblich, ob die Drohung ernst gemeint war

oder nicht. Wichtig ist, wie die Drohung aufgenommen wird, dabei ist ein objektiver Massstab

(wie würden normale Menschen in der selben Situation reagieren) anzuwenden. Der Tatbestand

der Drohung wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft und wird somit als Vergehen

qualifiziert.

In der Praxis wurden folgende Äusserungen oder Handlungen als Drohung angesehen: Tötung

eines Angehörigen / kaputtmachen / ergreifen eines Messers / Zerbrechen einer Glasflasche,

damit diese als Waffe gebraucht werden kann. Das blosse Anschreien wurde nicht als Drohung

klassifiziert.

Der Tatbestand der Drohung kann einem weiteren Delikt, z.B. einer versuchten Körperverletzung

vorausgehen. Im Bereich Personenschutz könnten Sie somit einmal mit einer Drohung

konfrontiert werden und reagieren. Die Drohung an und für sich können Sie sicher nicht mehr

abwehren, diese ist geschehen. Sie können aber weitere Drohungen verhindern und vorallem

den Täter vorläufig festnehmen und der Polizei überstellen.

Sie müssen in Ihrer Tätigkeit aufpassen, dass Sie sich nicht selber dem Vorwurf aussetzen, eine

Drohung begangen zu haben. Sie werden oftmals Menschen gegen ihren Willen mit mehr

oder weniger Gewalt wegweisen müssen, sie zu einem bestimmten Handeln auffordern oder

zwingen müssen. Lassen Sie dabei Ihr Fingerspitzengefühl walten und lassen Sie auch bei der

Wahl der Worte oder Gesten die Verhältnismässigkeit walten. Ziehen Sie als bewaffneter Security

nicht zu früh eine Waffe oder drohen Sie nicht mit schweren Nachteilen, die in keinem Zusammenhang

mit der Straftat des Betroffenen stehen.

Wenn Sie einen Penner weg weisen müssen, so drohen Sie ihm mit der Polizei, dies ist legitim.

Drohen Sie aber auf keinem Fall, dass Sie ihn zusammenschlagen werden, wenn er Ihren Anweisungen

nicht folgt. Dies könnte auch aus juristischer Sicht eine tatsächliche Drohung darstellen.

Nötigung (Art. 181 StGB)

Bei der Nötigung wird jemand durch Gewalt oder durch Androhung ernstlicher Nachteile oder

durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit genötigt (gezwungen), etwas zu tun, zu

unterlassen oder zu dulden. Es handelt sich hier um ein Vergehen.

In Ihrer Tätigkeit werden Sie oftmals Leute zu einem bestimmten Verhalten zwingen bzw. nötigen

müssen. Der Eishockeyfan, der seine Fahnenstange am Stadioneingang zurücklassen

muss, der Besucher, der sich nicht einer Sicherheitskontrolle unterwerfen lassen will und deshalb

nicht in den Betrieb eingelassen wird, der Penner, den Sie aus dem Einkaufzentrum wegweisen,

der Ladendieb, der eine Umtriebsentschädigung bezahlen muss, alle werden von Ihnen

genötigt, etwas zu dulden, zu tun oder zu unterlassen. Alle diese Nötigungen bzw. das

damit verfolgte Ziel stützen sich aber auf Gesetze oder vertragliche Bestimmungen ab und sind

Rechtskunde / StGB / besonderer Teil / Delikte gegen die Freiheit Seite 29

Ó 02.2000 F. Wüst, Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308 Illnau-Effretikon Kurs A1

3. Auflage / April 2010 LDW

somit legal. Kritisch wird es, wenn die Nötigung nicht mit erlaubten Mitteln bzw. der Zweck mit

ursprünglichen Handeln des Betroffenen nichts mehr zu tun hat.

Wenn Sie den Inhaber eines Radio TV Geschäftes bei einer Sachbeschädigung erwischen, so

ist es legal, wenn Sie den Täter auffordern, den Schaden zu bezahlen, ansonsten Sie eine Anzeige

einreichen würden. Es wäre aber nicht legal, wenn Sie eine allfällige Anzeige an die Polizei

davon abhängig machen würden, wie viele Prozent Ihnen der Täter beim nächsten Fernsehkauf

gewähren wird. Bei einer legalen Nötigung muss das Mittel und der Zweck in engem

Zusammenhang mit der ursprünglichen Straftat stehen.

Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB)

Bei der Freiheitsberaubung wird jemand unrechtmässig festgenommen, gefangengehalten oder

es wird jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzogen.

Wichtig bei diesem Artikel ist der Begriff der Unrechtmässigkeit. Wer jemanden rechtmässig

festnimmt, macht sich nicht strafbar. Zu den Berechtigten gehören sicher einmal die Polizeibeamten,

die jemanden, der zur Verhaftung ausgeschrieben ist, festnehmen dürfen. Im weiteren

lässt, wie Sie ja wissen, die Strafprozessordnung zu, dass jedermann unter bestimmten Bedingungen

einen Straftäter vorläufig festnehmen kann. Dabei ist diese Person so bald wie möglich

der Polizei zu übergeben.

In Ihrer Tätigkeit werden Sie vermutlich nicht viele Freiheitsberaubungen abzuwehren haben,

hinzu kommt, dass dieses Thema im Ausbildungsblock 'Personenschutz' nochmals angesprochen

wird.

Wichtiger ist mir, Sie darauf hinzuweisen, dass es sich hier um ein sehr heikles Thema handelt

und Sie darauf zu sensibilisieren, so dass nicht Sie plötzlich als Täter dastehen. Nehmen sie

nur dann jemanden fest, wenn die Voraussetzungen in der StPO erfüllt sind. Nehmen Sie nie

jemanden aufgrund vom Hörensagen fest (Sie können jemanden bei einer vorläufigen Festnahme

unterstützen, klären Sie aber diese Person darüber auf, wer die Verantwortung trägt).

Wenn Sie eine Person vorläufig festnehmen, dann informieren Sie unverzüglich die Polizei.

Wenn Sie einen Ladendieb zurückhalten und sich nicht schlüssig sind, ob nun Anzeige erstattet

wird oder nicht, so entscheiden Sie sich rasch. Telefonieren Sie nicht eine Stunde lang herum,

bis Sie sich entschliessen die Polizei kommen zu lassen oder nicht. Wenn Sie auf den Beizug

der Polizei verzichten, so sollte das Verfahren innert einer halben Stunde abgeschlossen sein.

Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)

Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen

Raum eines Hauses oder in einem unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten

Platz, Hof oder Garten oder in einem Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz Aufforderung

eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe

oder mit Geldstrafe bestraft.

Dieser Artikel bedarf ein paar Erklärungen, zum einen der Begriff des Berechtigten. Dabei handelt

es sich nicht nur um den Besitzer, es können weitere Personen wie ein Mieter einer Liegenschaft

oder Wohnung sein. Es können aber auch weitere, vertraglich verpflichtete Personen

wie Sie es sind, sein, die Leute auffordern können, einen bestimmten Raum zu verlassen. Das

heisst, das Hausrecht kann übertragen werden. Der Berechtigte handelt dann wie ein Besitzer

in dessen Auftrag. Unter dem Begriff abgeschlossenen Raum, Haus etc. versteht man nicht einen

verschlossenen Raum, sondern einen, mit Wänden etc. umschlossenen Raum. Ein Platz,

Hof oder Garten muss unmittelbar zu einem Haus gehören, darf also nicht durch eine Strasse

oder einem öffentlichen Weg vom Haus getrennt sein. Ebenso muss dieser Platz etc. umfriedet

sein, allerdings muss diese Umfriedung nicht lückenlos sein. Ein Werkplatz, z.B eine Baustelle,

muss weder zu einem Haus gehören noch muss er umfriedet sein. Allerdings sollten die Grenzen

des Werkplatzes erkenntlich sein. Gibt es in Ihrem Tätigkeitsbereich Örtlichkeiten, deren

Zuordnung Mühe bereiten könnte, so wenden Sie sich an Ihren Vorgesetzten, damit zum einen

die Problematik bzw. deren Lösung im Pflichtenheft aufgenommen oder unter Umständen mit

Rechtskunde / StGB / besonderer Teil / Delikte gegen die Freiheit Seite 30

Ó 02.2000 F. Wüst, Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308 Illnau-Effretikon Kurs A1

3. Auflage / April 2010 LDW

baulichen Veränderungen die Problematik gelöst werden kann. In jedem Fall empfiehlt es sich,

den Zutritt mit einer Hinweistafel zu verbieten.

Der Begriff der Unrechtmässigkeit des Eindringens bzw. des Verweilens kann Sie in der Praxis

vor ein Problem stellen, wenn Sie nicht in einem Umfeld arbeiten, wo nur zugelassene Personen

Eintritt finden, z.B. in Betrieben, die zum Teil der Öffentlichkeit zustehen wie ein Einkaufcenter

oder ein Spital. Hier gilt es von Fall zu Fall abzuklären, welche Personen wo Zutritt haben

und wo nicht. Ein Besucher in einem Spital kann sich rechtmässig auf den Gängen sowie

im Zimmer des zu besuchenden aufhalten, in einen anderen Zimmer, sei dies ein Patientenoder

Schwesternzimmer hat er nichts zu suchen und hält sich widerrechtlich dort auf.

Selbst in Betrieben, die nur einem bestimmten Personenkreis offen stehen, könnten Sie Probleme

haben, wenn in dieser Firma die Leute keine Ausweise mit der Zutrittsberechtigung auf

sich tragen. Sie können gar nicht zwischen berechtigten und unberechtigten Personen unterscheiden.

Dies ist jedoch nicht Ihr Problem und muss von der Geschäftsleitung geklärt werden.

Auch wie Sie mit Personen, die den Ausweis nicht tragen, obwohl dies in einem Betrieb vorgeschrieben

ist, verfahren, muss von Anfang an klar geregelt und im Pflichtenheft aufgenommen

worden sein.

Ein wenig unproblematischer ist der Fall dann, wenn eine Person, Ihrer Aufforderung, sich zu

entfernen nicht nachkommt. Wichtig ist, dass Sie überhaupt berechtigt sind, eine solche Aufforderung

auszusprechen. Im weiteren müssen Sie dem Betroffenen eine Frist geben, sich zu entfernen.

Setzen Sie eine verhältnismässige Frist an.

Rechtskunde / StGB / besonderer Teil / Delikte gegen die Freiheit Seite 31

Ó 02.2000 F. Wüst, Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308 Illnau-Effretikon Kurs A1

3. Auflage / April 2010 LDW

Fallübungen Delikte gegen die Freiheit

Fall 4a:

Zu Ihrem Auftrag im Einkaufszentrum gehört, dass Sie die Treppenaufgänge freihalten. Dies ist

nicht immer sehr einfach, da immer sehr viele Jugendliche aus der naheliegenden Berufsschule

dort ihr Mittagessen, welches sie sich an der Snack-Bar im Einkaufszentrum besorgen, einnehmen.

An einem Mittag haben Sie genug davon, ziehen Ihren Schlagstock und drohen den Jugendlichen,

dass Sie sie das nächste Mal zusammenschlagen werden.

Ist Ihr Vorgehen korrekt?

Fall 4b:

Sie erwischen einen Ladendieb und nehmen ihn mit in Ihren Aufenthalts- / Befragungsraum.

Bei der Durchsuchung des Mannes kommen zwei Eintrittskarten eines Rockkonzertes zum

Vorschein. Sie sind ein absoluter Fan dieser Rockgruppe. Da das Konzert jedoch innert Stunden

ausverkauft war und die Schwarzmarktpreise für Eintrittskarten Ihre finanziellen Möglichkeiten

übersteigen, haben Sie keine Karten mehr erhalten. Nun sehen Sie plötzlich eine Möglichkeit,

um dennoch günstig zu Karten zu kommen.

Sie offerieren dem Mann, von einer Anzeige abzusehen, wenn er Ihnen die Karten zum symbolischen

Preis von Fr. 1.— pro Karte überlässt. Widerwillig gibt Ihnen der Mann die Karten und

erhält dafür Fr. 2.--.

Ist Ihr Vorgehen in diesem Fall korrekt?

Fall 4c:

Sie haben Dienst bei einem Eishockey-Match und sind dafür verantwortlich, dass die Notausgänge

nicht mit parkenden Autos verstellt werden. Das Spiel hat bereits angefangen, als ein

Lenker zügig vorfährt und den Wagen vor einen Notausgang abstellt. Sofort gehen Sie zu diesem

Mann hin und sagen höflich, aber bestimmt, dass er seinen Wagen auf die Seite stellen

soll. Ohne etwas zu sagen will sich der Mann von Ihnen entfernen. Sie stellen sich ihm in den

Weg und fordern Ihn auf, den Wagen wegzustellen, ansonsten Sie gezwungen seien, den Wagen

abschleppen zu lassen. Der Mann spricht etwas von Erpressung und stellt den Wagen um.

Haben Sie sich korrekt verhalten?

Fall 4d:

Sie haben Dienst in einem Parkhaus, das öffentlich zugänglich ist. Auf dem Monitor sehen Sie

einen betrunkenen die Ausfahrt herein torkeln. Sie gehen zu diesem Mann hin und fragen ihn,

was er hier will. Da der Mann Ihnen keine Auskunft geben will und auch nicht sagt, ob er ein

Auto im Parkhaus abgestellt hat, fordern Sie den Mann auf, das Parkhaus zu verlassen. Der

Mann reagiert auf die Aufforderung nicht und bleibt. Sie packen nun diesen Mann und gehen

mit ihm vor das Parkhaus und zeigen ihm, wo es lang geht. Unter Fluchen geht der Mann davon.

War Ihr Vorgehen korrekt?

Rechtskunde / StGB / besonderer Teil / Delikte gegen die Freiheit Seite 32

Ó 02.2000 F. Wüst, Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308 Illnau-Effretikon Kurs A1

3. Auflage / April 2010 LDW

Fall 4e:

Sie sind auf einem Rundgang auf dem Areal der Privatklinik V. Es handelt sich hier um eine

sehr mondäne Klinik mit einem grossen, parkähnlichen Umschwung, der zum Teil auch der Öffentlichkeit

zugänglich ist. Etwas abseits und mittels Sträuchern und Bäumen vom Rest des

Parkes abgegrenzt steht das Personalhaus. Plötzlich hören Sie eine Frau rufen 'Hau ab du

Penner' und sehen, wie ein Mann zwischen den Büschen hervor rennt. Sie setzen dem Mann

nach und können ihn mit Gewalt festhalten. Es stellt sich heraus, dass es sich um einen Spanner

handelt.

Sie rufen die Polizei, die ihn abholt. Dabei ruft Ihnen der Mann zu, dass er Sie wegen Körperverletzung

und Freiheitsberaubung anzeigen werde.

Müssen Sie Angst vor einer Anzeige haben?

Fall 4f:

Wie sieht es aus, wenn Sie zwei Nächte später wieder einen Mann zum Haus schleichen sehen,

diesen packen und zurückhalten, obwohl er immer wieder beteuert, dass er nur zu seiner

Freundin, die im Personalhaus wohne, habe gehen wollen.

Welche Möglichkeiten haben Sie?

Fall 4g: