|
Adrese
Sandžaklija u Švicarskoj
Poštovani
posjetioci naše i Vaše Islamske internet stranice
našeg Džemata
Es selamu Alejkum Ve rahmetullahi Ve
berekatuhu.
Za Vas smo pripremili na jednom mjestu adrese svih
Sandžaklija i njihovih
porodica koji se nalaze na privremenom radu u ovoj zemlji Švicarskoj.
Želimo Vam da lijepe i ugodne trenutke provedete sa nama.
Zbog straha,
proizniklog iz ne slobode našeg Bošnjačkog naroda Sandžaka koja mu je
uskraćena diljem svijeta i u svim državnim sistemima svih ne
Muslimanskih država prekidamo sa objavljivanjem imena i prezimena
Sandžačkih Bošnjaka u Švicarskoj.
Werb majstor i autor
Hadži Izet Osmanović
Bihorci u CH

Rechtskunde
Alpha Protect
Sicherheitsdienste
Kempttalstrasse 115a
8308
Illnau-Effretikon
Rechtskunde / Vorwort
Seite 2
Ó 02.2000 F. Wüst,
Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308
Illnau-Effretikon Kurs A1
3. Auflage / April
2010 LDW
Vorwort
Die Fa. Alpha Protect
beauftragte mich, für die Schulung ihrer Mitarbeiter im Bereich
Gesetzeskunde einen Lehrgang inkl. Lehrmittel zu erarbeiten. Dabei war
es der ausdrückliche Wunsch der Geschäftsl-eitung, dass den Mitarbeitern
mehr als nur das Nötigste vermittelt wird, was sie für die Ausübung
ihrer Tätigkeit brauchen. Den Mitarbei-tern soll vielmehr aufgezeigt
werden, in welchem gesetzlichen Bereich sie ihrer Arbeit nachkommen und
wie sich die gesetzlichen Bestimmungen unter einander verhalten.
Grösstes Gewicht hat jedoch der Auftrag, den Mitarbeitern die abstrakten
Gesetzestexte mittels Beispielen für ihre tägliche Arbeit verständlich
zu machen. Dabei ist immer zu berücksichtigen, dass es hier nicht darum
geht, auf die juristischen Feinheiten einer Bestimmung einzugehen,
sondern den Mitarbeitern aufzuzeigen, in welchen Fällen ein Handeln von
ihnen gefordert werden kann, auf der anderen Seite aber auch, oder vor
allem zu zeigen, wann
sie aus gesetzlicher Sicht handeln dürfen, ohne sich selber dem Vorwurf
auszusetzen, gesetzwidrig gehandelt zu haben. Die Ausführungen beruhen
auf dem Gesetzesstand vom 01.01.2007. Bezüglich den Übungsfällen ist
anzumerken, dass solche Falllösungen sich nicht einfach auf tatsächliche
Ereignisse übertragen lassen, da jeder Fall aufgrund einer Vielzahl von
Details speziell betrachtet werden muss. Die Übungen sind dazu da, um
die Theorie verständlicher zu machen und aufzuzeigen, wie in der Praxis
vorgegangen werden könnte.
F. Wüst und W.
Langenegger
Speicher im Februar
2000 und Illnau im April 2007
Rechtskunde /
Inhaltsverzeichnis Seite 3
Ó 02.2000 F. Wüst,
Speicher und Alpha Protect AG,
Kempttalstrasse 115a,
8308 Illnau-Effretikon Kurs A1
3. Auflage / April
2010 LDW
VORWORT 2
EINFÜHRUNG IN DAS
RECHT 4
AUSBILDUNGSZIEL
4
WAS
HEISST ÜBERHAUPT
RECHT
4
GESETZESSYSTEMATIK
4
BESONDERE
RECHTE
/ VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
5
BESTIMMUNGEN IM
ZIVILGESETZBUCH 6
ALLGEMEINES
6
VERTRÄGE
7
VERTRAGSERFÜLLUNG
7
PFLICHTENHEFT
7
HAFTUNG
8
SCHWEIGEPFLICHT
9
FALLÜBUNGEN
ZIVILGESETZBUCH
10
STRAFPROZESSORDNUNG
12
WAS
REGELT EINE
STRAFPROZESSORDNUNG?
12
ZWANGSMASSNAHMEN
12
FALLÜBUNGEN
STPO
14
STRAFGESETZBUCH 16
EINLEITUNG
16
ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN
STGB
16
ALLGEMEINES
16
BESONDERER
TEIL
DES STRAFGESETZBUCHES
21
ALLGEMEINES
21
DELIKTE
GEGEN
LEIB UND
LEBEN
21
DELIKTE
GEGEN DAS
VERMÖGEN
22
DELIKTE
GEGEN DIE
FREIHEIT
28
FALLÜBUNGEN
DELIKTE
GEGEN DIE
FREIHEIT
31
DELIKTE
GEGEN DIE SEXUELLE
INTEGRITÄT
(ART.
187 FF
STGB)
35
NEBENSTRAFGESETZGEBUNG 36
ALLGEMEINES
36
BETÄUBUNGSMITTELGESETZ
36
STRASSENVERKEHRSGESETZ
36
SCHLUSSBEMERKUNGEN
37
Rechtskunde /
Einführung in das Recht Seite 4
Ó 02.2000 F. Wüst,
Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308
Illnau-Effretikon Kurs A1
3. Auflage / April
2010 LDW
Einführung in das Recht
Ausbildungsziel
Sie sollten nach
dieser Ausbildung wissen
- aufgrund welchen
Bestimmungen Sie Ihre Tätigkeiten ausüben
- welche Bestimmungen
Sie zu einer Intervention ermächtigen und
- welche
Bestimmungen, bzw. Verhaltensweise eine Intervention auslösen.
Was
heisst überhaupt Recht
Unter dem Begriff
Recht verstehe ich eine ganze Anzahl von Regelungen, die mir und meinen
Mitmenschen ein
bestimmtes Verhalten auferlegen, die mich verpflichten, die mir aber
auch bestimmte Rechte
oder Befugnisse einräumen.
Die Natur solcher
Regelungen sind sehr vielfältig und zum Teil auch von der Kultur in der
man lebt abhängig und
einem steten Wandel unterworfen. Zu diesen Regelungen gehören
sicher einmal die
Gesetze, dann aber auch private Regelungen, Empfehlungen, Bräuche,
Anstandsregeln und
Moralvorstellungen.
Ein Teil dieser
Regeln kann mit staatlicher Gewalt durchgesetzt oder auch für die
Rechtsfindung
im Streitfall
herangezogen werden (FIS Skiregeln, BfU-, SIA Normen etc.). Andere
Regeln,
(Anstandsregeln etc.)
wiederum beruhen auf reiner Freiwilligkeit und können nicht
durchgesetzt werden.
Der Zweck dieser
Gesetze, Regelungen etc. besteht darin, uns ein menschenwürdiges,
friedliches
und soweit möglich
reibungsloses Zusammenleben zu ermöglichen. Diese Regelungen
sollen, zumindest
nach unseren westlichen Wertvorstellungen, den Einzelnen nicht mehr
einschränken
als unbedingt
notwendig ist. Da unsere Interessen, unsere Lebensräume, aber
auch unsere
Auffassungen wie unser Dasein sinnvoll gestaltet werden soll, sehr
vielfältig
sind, zieht es eine
grosse Fülle von Gesetzen und Reglemente nach sich. Oftmals kommt es
mir vor, als wäre in
der Schweiz alles reglementiert und der Kontrolle unterworfen. Und doch
muss ich mich nach
einem Unfall oder sonstigem Ereignis manchmal fragen, wie kann so etwas
passieren, wieso
wurden hier nicht bereits früher notwendige Regeln aufgestellt.
Diese Problematik
zeigt aber auch auf, dass unsere Gesetze oftmals der Realität
nachhinken.
Diese Probleme werden
sich in Zukunft noch verstärken, wenn wir nicht in der Lage
sind, unsere Gesetze
schneller zu erstellen und in Kraft treten zu lassen. Dabei spreche ich
nicht nur Gesetze an,
die sich mit den Errungenschaften der Forschung, GEN – Manipulationen,
Zellbiologie etc.
befassen. Auch im herkömmlichen Bereich gibt es Probleme. Wie lange
ist es gegangen, bis
das eidg. Waffengesetz geschaffen oder bis das Strafrecht bei den
Vermögensdelikten
einigermassen dem
aktuellen Stand der Technik (Bankomat, EC-Karte etc.)
angepasst worden ist.
Gesetzessystematik
Wenden wir uns nun
dem Recht im engeren Sinne, den Gesetzen zu. Die 'Mutter' aller Gesetze,
die Bundesverfassung,
legt den Grundstein der Gesetzgebung. In der Bundesverfassung
wird der Raster
gelegt, wo der Bund oder die Kantone gesetzliche Regelungen aufstellen
dürfen bzw. vornehmen
müssen. Dabei gilt der Grundsatz, dass alles erlaubt ist, was
nicht geregelt ist
und die Regelung sich auf die Bundesverfassung abstützen muss.
Der Bundesverfassung
folgen in der Hierarchie die Gesetze, dann kommen die Verordnungen.
Innerhalb der
Rechtsordnung wird zwischen Privat- und öffentlichem Recht
unterschieden.
Dabei ist die
Abgrenzung zum Teil nicht so klar, was aber hier keine Rolle spielt.
Beim PrivatRechtskunde
/ Einführung in das
Recht Seite 5
Ó 02.2000 F. Wüst,
Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308
Illnau-Effretikon Kurs A1
3. Auflage / April
2010 LDW
recht sind es
Private, die ein Rechtsverhältnis untereinander begründen und den Inhalt
dieses
Verhältnisses
bestimmen. Dazu gehört das Obligationenrecht und, aus meiner Sicht
bedingt,
das Zivilgesetzbuch.
Auf der anderen Seite stehen die öffentliche Rechte, wo der Staat
quasi als Partei
auftritt.
Ihre Tätigkeit bei
der Fa. Alpha Protect beruht in erster Linie auf einem Arbeitsvertrag,
der
dem Privatrecht, dem
OR zuzuordnen ist. Die Fa. Alpha Protect wiederum hat selbst einen
Vertrag (einfacher
Auftrag) mit Ihren Kunden abgeschlossen. Auch hier handelt es sich um
Privatrecht.
Erst beim Vorfallen
von illegalen Machenschaften oder Notsituationen, die Sie zum Handeln
zwingen bzw.
ermächtigen, kommen weitere Gesetze zur Anwendung. Dabei stehen sicher
einmal die kantonalen
Strafprozessordnungen im Vordergrund, welche Ihnen, zusammen mit
den Bestimmungen über
den Besitz (ZGB) und unerlaubte Handlungen (OR) überhaupt ermöglichen,
weitergehende
Abwehrmassnahmen zu treffen. In zweiter Linie wird es das
Strafgesetzbuch
sein, das die Notwehr
und die Notstandsituation regelt, dann aber auch sagt,
welche Tätigkeiten
illegal sind, was Ihnen wiederum bei Ihrer Vorgehensweise die
Kompetenzen
des
Strafprozessrechtes zubilligt.
Besondere Rechte / Verhältnismässigkeit
In diesem
Zusammenhang möchte ich ein erstes Mal auf zwei Punkte eingehen, die ich
immer
wieder anführen
werde.
1. Sofern Sie nicht
von einem Gemeinwesen beauftragt worden sind und eine hoheitliche
Funktion ausüben,
haben Sie nicht mehr Rechte als ein ganz normaler Bürger.
Dies trifft auch zu,
wenn Sie die Uniform der Alpha Protect tragen und bewaffnet
sind. Sie haben nicht
mehr Rechte als jeder andere von uns
!
2. Die
Verhältnismässigkeit. Es wird bei allen Abwehrmassnahmen vorausgesetzt,
dass Sie Ihr Handeln
der Situation anpassen, dass Sie nicht mit Kanonen auf Spatzen
schiessen. Der
Verhältnismässigkeit wird bei einer allfälligen Strafuntersuchung
jeweils ein sehr
hoher Stellenwert beigemessen.
Rechtskunde /
Zivilgesetzbuch Seite 6
Ó 02.2000 F. Wüst,
Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308
Illnau-Effretikon Kurs A1
3. Auflage / April
2010 LDW
Bestimmungen im Zivilgesetzbuch
Allgemeines
Das Zivilgesetzbuch (ZGB),
bzw. der fünfte Teil des Zivilgesetzbuches, das Obligationenrecht
(OR), regelt unter
anderem auch das 'engere Zusammenleben' oder auch das freiwillige
Zusammengehen
von Personen. Sei
dies nun im klassischen ZGB zB. Eherecht oder im OR das
Vertragsrecht.
Verstösse gegen diese
Regeln führen zu keiner Bestrafung herkömmlicher Art, wie das der Fall
ist, wenn
Strassenverkehrsvorschriften oder Bestimmungen des Strafgesetzbuches
verletzt
werden. Allerdings
können diese Regeln gerichtlich durchgesetzt werden. Die Initiative dazu
muss aber von den
einzelnen Parteien ausgehen.
Wenn ich nun mit
einem Garagisten einen Kaufvertrag über ein Auto abschliesse, so kann
ich
auf der Lieferung des
Autos zu den im Kaufvertrag aufgeführten Bedingungen beharren. Ich
kann, wenn der
Garagist sich weigert, mir den Wagen zu liefern, die Herausgabe des
Autos
gerichtlich erwirken.
Die Initiative für die Herausgabe des Wagens muss aber von mir aus
gehen.
Ich muss den
Rechtsweg beschreiten. Der Staat bzw. der Richter wird nur tätig, wenn
ich
es will und nur in
dem Umfange, den ich bestimme. Erst wenn sich der Garagist weiterhin
weigert,
den Wagen
herauszugeben, macht er sich u.U. strafbar.
Das ZGB regelt auch
den Besitz und das Eigentum. Wann kann wer als Besitzer angesehen
werden? Wann ist eine
Sache herrenlos, gehört also niemanden? Was passiert mit verlorenen
Sachen oder
freiwillig zugegangen Sachen? Auch hier gilt, das ZGB regelt diese
Bereiche, der
Zivilrichter kann den
ordnungsgemässen Zustand herstellen oder wieder herstellen lassen. Das
ZGB sagt aber nichts
darüber aus, was mit der Person zu geschehen hat, die sich nicht an
diese
Regeln hält. Dafür
wird, wenn das Verhalten überhaupt strafbar ist, die Strafgesetzgebung
herangezogen. Wird
ein gestohlenes Bild vom Täter einem Hehler verkauft und dieser verkauft
das Bild an eine
weitere Person, so kommt neben dem Strafrecht (Diebstahl, Hehlerei) auch
das Zivilrecht
(Eigentumsrecht) zum tragen, indem bestimmt wird, unter welchen
Umständen
der Erwerber das
gestohlene Bild an den rechtmässigen Besitzer zurückgeben muss.
Allerdings räumt
bereits das ZGB dem Besitzer einer Sache das Recht ein, sich gegen eine
Wegnahme der Sache
mit Gewalt zu wehren und den Täter vom Grundstück zu vertreiben
oder dem, auf
frischer Tat
betroffenen oder
verfolgten Täter, die Sache wieder abzunehmen
(Art. 926 ZGB). In
diesen Fällen brauchen Sie die Polizei nicht beizuziehen, Sie können
selber
handeln. In der
Praxis wird dies vor allem bei Ladendieben der Fall sein. Sie können
Täter
auch zurückhalten und
die Personalien erheben und eine Umtriebsentschädigung (Art. 41 ff
OR) verlangen. In der
Praxis hat sich eine Entschädigung von Fr. 150.— eingebürgert. Weigert
sich jemand, die
Personalien bekannt zu geben oder eine Entschädigung zu entrichten, so
haben
Sie sich an Ihren
Auftraggeber zu wenden und abzuklären, wie weiter vorgegangen wird.
Auf keinen Fall
dürfen sie einen Betroffenen entgegen seinem Willen über längere Zeit
zurückhalten.
Ich denke, dass ein
solcher Fall innerhalb einer halben Stunde abgeschlossen sein
muss. Ansonsten muss
die Polizei beigezogen oder der Betroffene entlassen werden.
Wird eine Person, ob
nun eine juristische oder natürliche Person, bei einer Straftat
geschädigt,
so richtet sich die
Schadensregulierung nach dem Privatrecht und nicht nach dem Strafrecht.
Das Zivilrecht regelt
die Vorgehensweise. Schadensersatzklagen sind beim Zivilrichter anhängig
zu machen. Allerdings
kann man im Strafrecht eine sogenannte Adhäsionsklage einreichen.
Das bedeutet, dass
der Strafrichter in einfachen Fällen und bei genügend belegten
Forderungen
auch über die
Zivilklage befinden kann. Zusammen mit der Möglichkeit, bei
Antragsdelikten
einen Strafantrag zu
stellen und diesen später wieder zurückzuziehen, kann man, mit
entsprechender
Vorgehensweise, einen möglichen Schädiger unter Umständen dazu bringen,
den von ihm
angerichteten Schaden schnell und unkompliziert zu ersetzen, ohne sich
selber
der Gefahr einer
Straftat (Nötigung, Drohung (Art. 180 / 181 StGB) auszusetzen.
Rechtskunde /
Zivilgesetzbuch Seite 7
Ó 02.2000 F. Wüst,
Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308
Illnau-Effretikon Kurs A1
3. Auflage / April
2010 LDW
Verträge
Auch Ihr
Arbeitsverhältnis, Ihre kundenspezifische Tätigkeiten, die Sie ausüben,
basieren auf
Verträgen, die dem
Privatrecht entspringen. Hausordnungen, Zutrittsbeschränkungen,
Befugnisse,
Personen innerhalb
eines privaten Bereiches zu kontrollieren etc. sind private Regelungen,
die im Rahmen des
Vertragsrechts aufgestellt worden sind.
Nebst dem
Arbeitsvertrag, den Sie mit Ihrem Arbeitgeber abgeschlossen haben,
gehören auch
Verträge dazu, die
Ihr Arbeitgeber mit seinen Kunden abschliesst. Der eigentliche
Arbeitsvertrag
nach OR, aber auch
Gesamtarbeitsverträge, regeln im Sinne vom Arbeitnehmerschutz das
Arbeitsverhältnis
sehr ausführlich. Dies im Gegensatz zu den weiteren Verträgen, wo der
Gesetzgeber
lediglich den Rahmen
setzt und die genaue Ausgestaltung des Vertrages den Parteien
überlässt. Es liegt
an den Parteien, ob Sie diese Regelungen akzeptieren oder die
Konsequenzen
daraus ziehen wollen,
also einen Vertrag akzeptieren bzw. einhalten wollen oder
nicht. Wenn nun z. B
ein Veranstalter eines Sportanlasses in seinen Vertragsbestimmungen
vorschreibt, dass
keine Glasflaschen in die Veranstaltungsräumlichkeiten mitgenommen
werden
dürfen, so kann vom
Besucher verlangt werden, dass er die Glasflasche abgibt oder es
kann ihm der Eintritt
verweigert werden, da er sich nicht an die Vertragsbestimmungen hält.
In diesem
Zusammenhang ist es wichtig, dass Sie solche Gegenstände den Besuchern
nicht
abnehmen, sondern den
Besuchern die Gelegenheit geben, die Gegenstände auf eigene Gefahr
hin zu deponieren.
Nehmen Sie die Gegenstände ab, so sind Sie dafür verantwortlich und
können bei einem
allfälligen Verlust der Gegenstände haftbar gemacht werden. Ihr
Einsatzleiter
sollte dafür besorgt
sein, dass im Eingangsbereich sowohl die allgemeinen
Vertragsbestimmungen,
aber auch ein Hinweis
über das Deponieren von Gegenständen auf eigene Gefahr,
aufgehängt wird.
Ihr Arbeitgeber wird
in Ihrem Tätigkeitsbereich mit seinen Kunden jeweils einen Vertrag über
einen einfachen
Auftrag eingehen. Die Alpha Protect wird gegen Entgeld bestimmte
Tätigkeiten
für den Auftraggeber
ausführen. Werden nun aber die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten
durch die Alpha
Protect nicht oder schlecht ausgeführt, so kann der Auftraggeber zwar
auf eine
korrekte Erfüllung
des Auftrages beharren und diese notfalls auch einklagen. In der Praxis
wird
es jedoch so sein,
dass das fehlerhafte Verhalten der Alpha Protect zu einem Schaden
geführt
und die Alpha Protect
für diesen Schaden aufzukommen hat. Ihr Arbeitgeber kann, unter ganz
bestimmten
Voraussetzungen, die Haftung auf Sie abwälzen.
Vertragserfüllung
Es ist daher
unumgänglich, dass der Vertrag, der zwischen der Alpha Protect und dem
Kunden
geschlossen wird, die
Aufgaben der Alpha Protect sehr genau umschreibt. Welche Leistungen
müssen erbracht
werden? Wichtig dabei ist zu wissen, dass beim einfachen Auftrag nicht
ein
Endprodukt oder ein
bestimmter Erfolg garantiert werden muss, sondern die Tätigkeiten, die
Massnahmen, die zu
einem Erfolg führen, geschuldet sind. Bleibt der Erfolg trotz geeigneten
Massnahmen oder
Tätigkeiten aus, so kann der Beauftragte dafür nicht verantwortlich
gemacht
werden.
Der Komödiant in
einer Komödie verpflichtet sich nicht, die Leute zum Lachen zu bringen,
er
verpflichtet sich,
alles dafür zu tun, dass die Leute lachen. Die Alpha Protect garantiert
nicht,
dafür zu sorgen, dass
in der Villa Y nicht eingebrochen wird, sie verpflichtet sich aber, die
notwendigen
und richtigen
Vorkehrungen zu treffen, damit ein Einbruch vermieden werden kann.
Der Arzt verpflichtet
sich nicht, den Kranken gesund zu machen, er verpflichtet sich aber,
alles
vorzukehren, damit
der Patient gesund wird.
Pflichtenheft
Der Vertrag
umschreibt demnach die Tätigkeiten und den Zweck der Tätigkeiten. Daraus
resultiert
ein Pflichtenheft,
welches für Sie, beziehungsweise für Ihre konkrete Aufgabe bei einem
Rechtskunde /
Zivilgesetzbuch Seite 8
Ó 02.2000 F. Wüst,
Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308
Illnau-Effretikon Kurs A1
3. Auflage / April
2010 LDW
Kunden verbindlich
sein muss. Es liegt in der Natur der Sache, dass das Pflichtenheft auf
der
einen Seite sehr
detailliert, auf der anderen Seite einfach und übersichtlich sein
sollte. Es
macht durchaus Sinn,
wenn Sie einen Rundgang in verschiedenen Liegenschaften (bzw. bei
verschiedenen Kunden)
machen müssen, für alle Gebäude dieser Runde ein einheitliches
Pflichtenheft
erstellt wird oder bei einer Industrieanlage der Gesamtauftrag in
verschiedenen
Pflichtenheften
festgehalten wird. Verlangen Sie von Ihren Vorgesetzten für Ihre
Tätigkeiten ein
Pflichtenheft oder
eine bestimmte Order. Halten Sie sich in Ihrer Tätigkeit an diese Order.
Haben
Sie diese immer
präsent. Es wird in Ihrer Tätigkeit genug Situationen geben, die nicht
geregelt
sind. Schätzen Sie
hier die Tragweite Ihres Handelns ab. Müssen Sie überhaupt handeln,
müssen Sie sofort
handeln oder können Sie Rücksprache mit Ihrer Einsatzleitung oder
dem Ansprechpartner
des Kunden nehmen. Führen Sie ein Protokoll über Ihre Tätigkeiten und
führen Sie das
Protokoll so, dass Sie nicht nur Ihre Tätigkeiten, sondern auch die
Beweggründe
nachvollziehen
können.
Wenn Sie in einem
Einkaufszentrum für die allgemeine Sicherheit eingesetzt sind (was
heisst
allgemeine
Sicherheit? Verlangen Sie einen präzisen Aufgabenkatalog) und Ihr
Aufgabenkatalog
sagt nichts über die
Kontrolle der Notausgänge aus, so besteht keine Handlungspflicht,
wenn Sie feststellen,
dass ein Notausgang durch parkende Autos blockiert ist. Lassen Sie den
Wagen nicht umgehend
auf eigene Verantwortung abschleppen. Ich meine aber, dass hier ein
Handlungsbedarf
besteht
und Sie die Geschäftsleitung auf die Gefahr aufmerksam machen.
Wenn Sie vor dem
Einkaufszentrum sind und feststellen, dass zwei Personen in der Nähe des
Tankwagens, der
Benzin für die Tankstelle ablädt, am Rauchen sind, dann greifen Sie
sofort
ein, egal, ob dies im
Pflichtenheft geregelt ist oder nicht. Selbstverständlich kann man Ihnen
im
Unterlassungsfall
keinen Vorwurf machen. Ich denke aber, als Vertreter einer Firma, die
Sicherheit
verkauft, haben Sie
beim Erkennen von Gefahrensituationen zu handeln.
Haftung
Wir sprachen bisher
immer von der Alpha Protect, die einen Vertrag erfüllen muss und für
eine
schlechte Erfüllung
des Vertrages einzustehen hat. In Tat und Wahrheit ist es natürlich
nicht
die Alpha Protect,
die die Verträge erfüllt, sondern deren Angestellte. Es sind die
Einsatzplaner,
die einen Vertrag in
ein Pflichtenheft umsetzen, es ist die Frau / der Mann vor Ort, die den
Pflichtenheften
nachkommen. Dies sind die Leute, für die die Alpha Protect gerade zu
stehen
hat.
Ich will Ihnen hier
keine Angst machen, ich will Sie aber darüber informieren, dass die
Alpha
Protect auf Sie
Regress nehmen kann, wenn Sie einen Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig
verursachen. Einfach
gesagt ist ein Schaden dann grob fahrlässig herbei geführt, wenn Sie
sich fragen müssen,
wie kann man so etwas nur machen. (Wenn Sie z.B. den Auftrag haben,
ein wertvolles Bild
von A nach B zu bringen und dabei den Wagen wider allen elementarsten
Sicherheitsvorkehrungen unverschlossen und unbewacht vor dem McDonalds
abstellen um
sich zu verpflegen,
so dass das Bild ohne jegliches Hindernis gestohlen werden kann, so
haben
Sie nicht nur nichts
getan um einen möglichen Verlust des Bildes zu verhindern, was ja Ihr
Auftrag gewesen ist,
sondern Sie haben den Eintritt eines möglichen Verlustes sogar
begünstigt.
Ihr Verhalten müsste
auf grobe Fahrlässigkeit hin überprüft werden.)
Es ist nun nicht so,
dass nur die Alpha Protect alles für ein Gelingen eines Auftrages
vorkehren
muss. Auch der
Auftraggeber ist verpflichtet, alles dazu beizutragen, dass Sie Ihren
Auftrag erfolgreich
beenden können. Dazu
gehört, dass Sie laufend über allfällige Risikobereiche informiert
werden, dass stets
ein Ansprechpartner erreicht werden kann. In der Praxis wird es so
sein, dass Sie sich
die Informationen, unter Umständen mit Nachdruck, bei den entsprechenden
Ansprechpartnern
holen müssen.
Rechtskunde /
Zivilgesetzbuch Seite 9
Ó 02.2000 F. Wüst,
Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308
Illnau-Effretikon Kurs A1
3. Auflage / April
2010 LDW
Schweigepflicht
Wenn wir hier gerade
bei den Rechten und Pflichten sind, möchte ich Sie noch auf eine weitere
Pflicht von Ihnen
hinweisen. Die Schweigepflicht. Es geht hier nicht um ein
Zeugnisverweigerungsrecht
oder um das
Amtsgeheimnis. Sie unterstehen weder einem speziellem
Zeugnisverweigerungsrecht
noch dem
Amtsgeheimnis und haben gegenüber Behörden etc. auszusagen.
Dabei müssen Sie sich
allerdings nicht selber belasten.
Was Sie nicht dürfen,
sind Sachverhalte und/oder Tatsachen, die Ihnen im Laufe Ihrer Tätigkeit
zukommen oder die Sie
feststellen und offensichtlich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt
sind,
anderen Personen
zutragen. Sind Sie bei der Auslegung des Begriffes 'offensichtlich' sehr
vorsichtig.
Gehen Sie davon aus,
dass praktisch alles, was Sie feststellen, nicht für die Öffentlichkeit
bestimmt ist. Sie
haben oftmals eine absolute Vertrauensstellung inne, z.B. werden Sie in
Ihrer Tätigkeit sehr
oft stundenlang alleine in irgendwelchen Häusern sein, ohne dass Ihr
Auftraggeber
weiss, was Sie in
dieser Zeit machen. Sie werden auch im Rahmen Ihrer Tätigkeit
zwingend das eine
oder andere mitbekommen. Entsprechend empfindlich wird der Auftraggeber
auf allfällige
Äusserungen von Ihnen reagieren. Im weiteren können Sie gar nicht immer
abschätzen, was er
für sich behalten will und nicht.
Rechtskunde /
Zivilgesetzbuch Seite 10
Ó 02.2000 F. Wüst,
Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308
Illnau-Effretikon Kurs A1
3. Auflage / April
2010 LDW
Fallübungen Zivilgesetzbuch
Fall 1a:
Sie haben Logendienst
bei der Tiefgarage ZZ. Auf dem Monitor stellen Sie fest, wie ein
Autofahrer
plötzlich mit Vollgas
eine Rampe hinunter fährt und in zwei parkierte Autos schleudert.
Sie begeben sich
sofort an die Örtlichkeit. Aufgrund des Sachverhaltes sind Sie
gezwungen,
nebst der Polizei
auch die Sanität und die Feuerwehr zu rufen. Die Polizei sperrt aufgrund
der
massenhaften Gaffer
die Tiefgarage ab.
Während dem
Nachtessen erzählen Sie natürlich Ihrer Familie von diesem
ausserordentlichen
Ereignis, dass sich
in Ihrer Tiefgarage abgespielt hat.
Ist Ihr Vorgehen
korrekt?
Fall 1b:
Eine Woche später
haben Sie wiederum Nachtdienst in dieser Tiefgarage. Plötzlich müssen
Sie auf einem Monitor
feststellen, wie in einem menschenleeren Parkdeck eine Frau von einem
Mann aufs Äusserste
bedrängt wird. Alles deutet auf eine Vergewaltigung hin. Sofort
betätigen
Sie den Alarm und
eilen der Frau zur Hilfe.
Nach Beendigung Ihres
Dienstes gehen Sie wie gewöhnlich ins Kaffee vis a vis und erzählen
den Vorfall brühwarm
an der Kaffeebar.
Ist Ihr Vorgehen
korrekt?
Fall 1c:
Als Wachmann der XX
Bank bekommen Sie mit, dass ein Angestellter unterschlagen hat. Auf
dem Nachhauseweg
treffen Sie Ihren Cousin Hans. Sie schildern ihm in allen Einzelheiten,
wie
Sie ins Büro des
Angestellten gerufen worden sind, und den Angestellten haben überwachen
müssen, während
Buchrevisoren die Konten überprüft hätten.
Ist Ihr Vorgehen
korrekt?
Fall 1d:
Nehmen wir die
gleiche Situation, nur erzählen Sie die Angelegenheit auf dem
Nachhauseweg,
im Zug, Ihrem
Arbeitskollegen, der in der gleichen Bank den Portierdienst versieht.
Ist Ihr Vorgehen
korrekt?
Fall 1e:
Sie sind auf dem
Nachhauseweg, als Sie eine Person sehen und in dieser Person den Dieb
einer
Lederjacke
wiedererkennen. Dieser hatte die Jacke vergangene Woche im
Einkaufszentrum,
wo Sie für die
Sicherheit angestellt sind gestohlen und konnte Ihnen bei der
anschliessenden
Flucht entkommen. Sie
treten nun zu dieser Person hin und nehmen ihr die Jacke ab.
Ist Ihr Vorgehen
korrekt?
Rechtskunde /
Zivilgesetzbuch Seite 11
Ó 02.2000 F. Wüst,
Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308
Illnau-Effretikon Kurs A1
3. Auflage / April
2010 LDW
Falllösungen Zivilgestzbuch
Fall 1a:
Dieses Ereignis
passierte in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Zone. So wurde es
dann
auch von
verschiedenen Personen wahrgenommen. Ein besonderes Interesse Ihres
Auftraggebers
an der Verheimlichung
des Vorfalles besteht vermutlich nicht. Unter der Bedingung,
dass die Namen der
Betroffenen nicht auch noch mitgeteilt werden, meine ich, dass dieser
Vorfall nicht der
Schweigepflicht unterstellt ist. Würden Anfragen der Medien eingehen und
Sie
konkret zum Vorfall
befragt, würde ich zunächst Rücksprache mit dem Auftraggeber nehmen.
Fall 1b:
Dieses Ereignis fand
ebenfalls in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Zone statt.
Allerdings
wurde der Vorfall nur
von wenigen Personen bemerkt, so dass kaum mehr von einem öffentlichen
Fall gesprochen
werden kann. Hinzu kommt, dass Ihr Auftraggeber ein vitales Interesse
daran hat, dass seine
Garage nicht als unsicher gilt. Hier ist Diskretion angesagt. Solche
Begebenheiten
unterliegen der
Schweigepflicht.
Fall 1c und 1d:
In den beiden letzten
Fällen hätten Sie sich nicht korrekt verhalten. Feststellungen, die Sie
innerhalb
eines Betriebes
machen, gehen niemanden etwas an, auch nicht Ihren Arbeitskollegen.
Vor allem: machen Sie
solche Äusserungen nie in der Öffentlichkeit. Gerade in solchen
Deliktsbereichen sind
die betroffenen Auftraggeber sehr empfindlich. Auch wenn es am anderen
Morgen gross im Blick
steht - sorgen Sie dafür, dass die Informationen, gewollt oder oftmals
eben gerade
ungewollt, nicht von Ihnen stammen. Verletzungen der Schweigepflicht
sind
immer sehr
gravierend, entsprechend schwer sind auch die Sanktionen mit denen Sie
zu rechnen
haben.
Fall 1e:
Ihr Vorgehen ist
nicht korrekt. Art. 926 Abs. 2 ZGB lässt eine direkte Abnahme von
entwendeten
Sachen nur zu, wenn
diese unmittelbar nach der Tat oder der Flucht vorgenommen werden
kann. Dies trifft in
diesem Fall jedoch nicht zu.
Allerdings können Sie
den Täter zurückhalten und der Polizei übergeben.
Rechtskunde /
Strafprozessordnung Seite 12
Ó 02.2000 F. Wüst,
Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308
Illnau-Effretikon Kurs A1
3. Auflage / April
2010 LDW
Strafprozessordnung
Was
regelt eine Strafprozessordnung?
Eine Prozessordnung,
sei es nun eine Zivilprozess- oder eine Strafprozessordnung, regelt die
Organisation der
Gerichte und die Vorgehensweise der Justizbehörden. Ähnlich wie das
Strassenverkehrsgesetz
den Verkehrsfluss
regelt und Personen oder Fahrzeuge zum Verkehr zulässt,
sagt eine
Prozessordnung aus, wer unter welchen Bedingungen was wie machen muss
oder darf.
Da die Organisation
der Gerichte und der Prozesse den Kantonen vorbehalten ist, gibt es in
jedem
Kanton eine eigene
Strafprozessordnung. Obwohl jede Strafprozessordnung ihre Eigenheiten
und vielfach auch
ihre Stolpersteine aufweist, so sind sich doch alle irgendwie ähnlich.
Je nach Alter der
Prozessordnung wurden bestimmten Bereichen mehr oder weniger Gewicht
zugemessen. Wichtig
ist, dass die für uns interessanten Bestimmungen in allen
Prozessordnungen
vorkommen. Die eine
oder andere Prozessordnung drückt sich vielleicht nicht so genau
aus. Es gehört daher
zu den Aufgaben eines Einsatzplaners, bei der Planung auf die
herrschenden
Prozessordnungen
einzugehen und Sie über allfällige Besonderheiten zu informieren.
Da sich Ihr
Firmensitz im Kanton Zürich befindet, werde ich mehrheitlich Bezug auf
die Zürcher
Strafprozessordnung
nehmen.
Zwangsmassnahmen
Die
Strafprozessordnung richtet sich zunächst an die Behörden der
Strafjustiz und sagt einmal
aus, welche Gerichte
für welche Straffälle zuständig und wie die Gerichte zu besetzen sind.
Sie
regelt das
Untersuchungsverfahren und zeigt auf, wie die Untersuchungsbehörden
vorzugehen
haben. Insbesondere
geht die Strafprozessordnung auf die Zwangsmassnahmen ein. Wann
darf jemand
verhaftet, wann eine Hausdurchsuchung gemacht werden. Wie muss eine
Befragung
vorgenommen werden.
Modernere Prozessordnungen beziehen bereits die polizeilichen
Ermittlungen in ihre
Regelungen ein. Im weiteren werden die Urteilsarten, die
Rekursmöglichkeiten
usw. geregelt.
Unter dem Titel
Zwangsmassnahmen bzw. vorläufige Festnahme wird die Kompetenz des
Bürgers
geregelt, einen
Straftäter unter bestimmten Voraussetzungen festzuhalten und ihn der
Polizei
zuzuführen.
Art. 55 StPO des
Kantons Zürich
Jeder Private ist
berechtigt, eine Person zu ergreifen, die
1. in seiner
Gegenwart ein Verbrechen oder Vergehen verübt hat oder
2. nach seiner
eigenen unmittelbaren Wahrnehmung eines Verbrechens
oder Vergehens
dringend verdächtigt werden muss.
Der Private hat die
von ihm ergriffene Person so bald als möglich der Polizei
zur Festnahme zu
übergeben.
Damit eine Person
gegen Ihren Willen von anderen Privatpersonen festgehalten werden kann,
müssen demnach
alternativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Person muss
eine schwerere Straftat, ein Vergehen oder ein Verbrechen in
Ihrer Gegenwart
begehen oder begangen haben.
(Auf die
Klassifizierung von Delikten werden wir zu einem späteren Zeitpunkt zu
sprechen kommen)
- Diese Person muss
aufgrund Ihren eigenen unmittelbaren Wahrnehmung (also
nicht vom Hörensagen)
einer solchen Tat dringend verdächtigt werden. Sie
Rechtskunde /
Strafprozessordnung Seite 13
Ó 02.2000 F. Wüst,
Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308
Illnau-Effretikon Kurs A1
3. Auflage / April
2010 LDW
müssen dieser Person
die Tat nicht nachweisen können, es genügt, wenn Sie
die Person aufgrund
des Sachverhaltes mit hoher Wahrscheinlichkeit als Täter
ansehen können.
Diese zwei Punkte
finden Sie in allen Strafprozessordnungen wieder. Zum Teil gehen
einzelne
Strafprozessordnungen
weiter. Ich denke aber, dass Sie sich in Ihrer Tätigkeit vor allem auf
diese zwei
Voraussetzungen abzustützen haben und es deshalb wenig Sinn macht, auf
weitere
Befugnisse
einzugehen, zumal diese, wie gesagt, von Kanton zu Kanton sehr
unterschiedlich
sein können.
Die
Strafprozessordnungen selber sagen nichts darüber aus, ob und wie
gegebenenfalls ein
Täter mit Gewalt
zurückgehalten werden darf. In der Lehre (N. Schmid, Strafprozessrecht)
wird
davon ausgegangen,
dass auch von Privatpersonen Gewalt angewendet werden darf. Kommt
es dabei zu Schäden,
so ist Ihr Vorgehen nach den Notstands- / Notwehrregeln zu beurteilen.
Werden Sie selber bei
einer solchen Aktion geschädigt, so können Sie vom betreffenden Kanton
Schadenersatz
verlangen.
Ich benütze hier die
Gelegenheit, um Sie nochmals auf die Verhältnismässigkeit aufmerksam
zu machen. Bewahren
Sie bei all Ihren Handlungen die Verhältnismässigkeit. Wenn Sie eine
Person gegen Ihren
Willen festhalten, begehen Sie ganz klar eine Freiheitsberaubung. Diese
Freiheitsberaubung
ist nur deshalb nicht strafbar, weil Sie aufgrund der einschlägigen
Bestimmungen
in den
Strafprozessordnungen dafür legitimiert worden sind. Allerdings ist die
persönliche
Freiheit eines
Menschen, zumindest in unserer Rechtsordnung, ein sehr hochstehendes
Recht, das nicht
leichtfertig beschnitten werden darf. Damit dieses Recht missachtet
werden
kann, müssen
bestimmte schwerwiegende Gründe vorliegen. Im weiteren müssen andere
Massnahmen, die
weniger gravierende Folgen haben, nicht geeignet sein oder nicht zum
Ziel
führen. Wenn Ihnen
die Identität eines Täters bekannt ist, so dürfen Sie diesen in der
Regel
nicht mit massiver
Gewalt daran hindern, wegzugehen. Wenn Sie Gewalt anwenden müssen,
so setzen Sie diese
der Situation angepasst an.
Rechtskunde /
Strafprozessordnung Seite 14
Ó 02.2000 F. Wüst,
Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308
Illnau-Effretikon Kurs A1
3. Auflage / April
2010 LDW
Fallübungen stopp
Fall 2a:
Im Rahmen Ihrer
dienstlichen Tätigkeit sind Sie zu Fuss in einer Vorortgemeinde der
Stadt Zürich
auf Objektkontrolle.
Nachdem Sie ein Objekt überprüft haben, sind Sie auf dem Weg zum
nächsten Objekt. Als
Sie die Hälfte des Weges bereits zurückgelegt haben, tritt plötzlich
eine
Frau auf Sie zu und
teilt Ihnen mit, dass sie dem Schwein endlich auf die Spur gekommen sei.
Sie habe
festgestellt, dass ihr Nachbar Herr Meier, sich regelmässig mit
Spitzenunterwäsche
aus ihrer Waschküche
bedient habe. Das letzte mal vermutlich in der vergangenen Nacht. In
diesem Moment fährt
Herr Meier vor. Die Frau ruft Ihnen zu, Herrn Meier sofort festzuhalten.
Sie würde die Polizei
anrufen.
Was machen Sie?
Fall 2b:
Wie reagieren Sie,
wenn die Frau hinter dem davon rennenden Mann her läuft und Ihnen
zuruft,
dass er sie soeben
bestohlen hat?
Fall 2c:
Sie sind auf dem
Rundgang in einer Stadt. Kurz bevor Sie das Gebäude Ihres Auftraggebers
erreichen, hören Sie
es klirren. Offensichtlich ist eine Scheibe in Brüche gegangen. Schnell
laufen
Sie um die nächste
Ecke und - tatsächlich beim Seiteneingang ist eine Scheibe
eingeschlagen.
Davor steht ein Mann.
Sofort gehen Sie zu diesem Mann hin und halten in fest, obwohl
dieser sagt, dass er
mit der Sache nichts zu tun habe und er der Nachbar sei. Sie glauben
ihm nicht und halten
ihn bis zum Eintreffen der von Ihnen benachrichtigten Polizei fest. Es
stellt
sich heraus, dass der
Mann mit der defekten Scheibe nichts zu tun hat.
War Ihr Vorgehen
korrekt?
Rechtskunde /
Strafprozessordnung Seite 15
Ó 02.2000 F. Wüst,
Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308
Illnau-Effretikon Kurs A1
3. Auflage / April
2010 LDW
Falllösungen stopp
Fall 2a:
Sie können sich
zunächst einmal fragen, ob Sie hier rein zivilrechtlich verpflichtet
sind, etwas
zu unternehmen. Sie
haben keinerlei Aufträge oder Weisungen, um auf die Aufforderungen der
Frau einzugehen. Eine
klassische Notstandsituation, die Sie aus rechtlichen oder moralischen
Gründen zum
Einschreiten verpflichten würde, liegt ebenfalls nicht vor.
Wenn Sie sich
trotzdem zum Handeln verpflichtet fühlen, gilt es einmal zu klären, was
für ein
Delikt vorliegen
würde. Offensichtlich handelt es sich hier um ein Vermögensdelikt. Gehen
wir
von einer hohen
Deliktssumme aus, so handelt es sich um einen Diebstahl bzw. um ein
Verbrechen.
Allerdings wurde die Person nicht von Ihnen auf frischer Tat ertappt.
Auch können
Sie Herrn Meier
aufgrund Ihren eigenen, unmittelbaren Wahrnehmungen keiner Tat
verdächtigen.
Es wäre also falsch,
wenn Sie den Mann zurückhalten würden. Wenn die Frau den Mann
zurückhält, sieht die
Sache ein wenig anders aus. Im weiteren ist jedoch zu beachten, dass die
Identität des Mannes
bekannt ist und es unverhältnismässig wäre, wenn Sie den Mann in dieser
Situation nun
festhalten würden.
Fall 2b:
Zivilrechtlich haben
wir die selbe Konstellation wie im ersten Fall. Hinzu kommt nun aber,
dass
der Mann
offensichtlich auf der Flucht ist und Sie aufgrund Ihrer unmittelbaren
Wahrnehmung
den Mann eines
Diebstahls verdächtigen dürfen.
Fall 2c:
Ja. Aufgrund Ihren
eigenen unmittelbaren Wahrnehmungen musste der Mann dringend der Tat
verdächtigt werden.
Rechtskunde /
Strafgesetzbuch / allg. Teil Seite 16
Ó 02.2000 F. Wüst,
Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308
Illnau-Effretikon Kurs A1
3. Auflage / April
2010 LDW
Strafgesetzbuch
Einleitung
Das Strafgesetzbuch
(StGB) ist in drei Bücher unterteilt. In der Praxis spricht man
allerdings
nur von den ersten
beiden Büchern, den allgemeinen Bestimmungen des StGB und von den
besonderen
Bestimmungen des StGB.
In den allgemeinen
Bestimmungen stellt das StGB Regeln über die Anwendbarkeit des Gesetzes,
der Schuldfähigkeit
von Personen, der Strafarten und der Strafzumessung etc. auf, die für
das gesamte
Strafrecht, also auch für das Nebenstrafrecht wie Betäubungsmittel-,
Strassenverkehrs-
oder Steuerstrafrecht
gültig sind.
Im besonderen Teil
werden die einzelnen Straftaten zusammen mit dem Strafrahmen aufgeführt.
Es wird bestimmt,
welche Verhaltensweise bzw. welche Elemente (Tatbestandselemente)
vorliegen müssen,
damit eine Handlung zur Straftat wird.
Das StGB umfasst weit
mehr als 400 Artikel. Der grösste Teil davon sind Tatbestandsartikel,
also Bestimmungen die
ein strafbares Verhalten umschreiben. Ihre Arbeit wird lediglich von
einem
sehr geringen Teil
dieser Artikel tangiert werden (Es sind aber auch die Bestimmungen,
die gemäss Statistik
am meisten missachtet werden). Im folgenden werde ich auch nur auf diese
Bestimmungen
eingehen.
In Lehre und
Rechtsprechung stossen wir immer wieder auf den Begriff des Rechtsgutes.
Was
ist nun aber ein
Rechtsgut? Ein Rechtsgut ist der Bereich, den eine Strafbestimmung zu
schützen
versucht, indem es
Handlungen gegen diesen Bereich oder aber eben, gegen dieses Gut,
unter Strafe stellt.
So schützen z.B. die Bestimmungen über Tötungsdelikte bzw.
Körperverletzungen
das Rechtsgut Leib
und Leben.
Es wird nicht Ihre
Pflicht sein, einem Täter die Tat 100% nachzuweisen. Es genügt, dass er
sich offensichtlich
einer Tat schuldig gemacht hat, also einer Tat dringend verdächtigt wird
oder
im Begriffe steht
eine Straftat auszuführen.
Allgemeine Bestimmungen StGB
Allgemeines
Die allgemeinen
Bestimmungen des Strafgesetzbuches weisen eine Vielzahl von Bestimmungen
auf, die ein Richter
bei der Festlegung einer Strafe oder Busse zu berücksichtigen hat und
für Ihre Tätigkeit
von geringem Interesse sind. Im weiteren lässt sich der allgemeine Teil
des
Strafgesetzbuches
über die Strafarten und die Strafbarkeit aus. Dabei werden die Art. 15
und
17 StGB (Notwehr und
Notstand) in Ihrer Tätigkeit einen wichtigen Stellenwert einnehmen.
Zu Beginn des
Strafgesetzbuches hält Art. 1 StGB den Grundsatz, -
Keine
Strafe ohne Gesetz
– fest.
Strafbar ist nur, wer
eine Tat begeht, die das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht.
Also sämtliches
Verhalten, dass nicht in irgend einem Gesetz mit Strafe bedroht ist, ist
erlaubt.
Der Handelnde kann
nicht einfach für ein Verhalten bestraft werden, wenn keine Strafe dafür
vorgesehen ist. Wenn
also eine Sekte vorschreibt, dass die Sektenmitglieder täglich Ihre
Gottheit
anzurufen habe, so
macht sich der Unterlassende vielleicht moralisch, nicht aber
strafrechtlich
schuldig. Diese
Verhaltensnormen sind im StGB im besonderen Teil festgehalten. Es
ist nun aber nicht
so, dass wenn ein strafbares Verhalten nach den besonderen Bestimmungen
vorliegt, ein Täter
auch tatsächlich schuldig ist und bestraft werden kann.
Hinzukommen muss,
dass der Täter sich überhaupt strafbar machen kann. Sei es, dass es ihm
an der
Zurechnungsfähigkeit mangelt, oder dass er infolge Amtspflicht oder
Gesetz zur Tat berechtigt
gewesen ist.
Rechtskunde /
Strafgesetzbuch / allg. Teil Seite 17
Ó 02.2000 F. Wüst,
Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308
Illnau-Effretikon Kurs A1
3. Auflage / April
2010 LDW
Tatbestandsmässiges Verhalten
Die einzelnen
Tatbestände im besonderen Teil des Strafgesetzbuches beschreiben
Verhaltensweisen,
die eine Strafe nach
sich ziehen. Die einzelnen Elemente, die in einer Bestimmung
enthalten sind,
müssen erfüllt sein oder es müssen, wenn Sie einen möglichen Angriff auf
ein
Rechtsgut rechtzeitig
verhindern wollen, zumindest die klaren Absichten der Täter, diese
Elemente
zu erfüllen, erkannt
worden sein.
Bei den
Tatbestandselementen unterscheidet man zwischen zwei Hauptgruppen, den
objektiven
und den subjektiven
Elementen. Unter den objektiven Elementen versteht man die nach
aussen in Erscheinung
tretenden Merkmale einer Tat. Also die Wegnahme, das Beschädigen
einer Sache. Bei den
subjektiven Elementen sind die Absichten, die Empfindungen des Täters
gemeint, die nicht
sichtbar sind. Für Ihre Arbeit sind vor allem die objektiven Elemente
von Bedeutung.
Wenn also in der
Strafbestimmung vom widerrechtlichen Verweilen in einem Raum gesprochen
wird, so kann diese
Bestimmung kaum auf den frei zugänglichen Parkplatz eines
Einkaufszentrums
angewendet werden.
Versuch
Wie Sie später sehen
werden, dürfen Sie einen Angriff auf ein Rechtsgut abwehren, sie dürfen
sogar intervenieren,
bevor ein Angriff erfolgt. Sie dürfen eine Person aber nur dann
vorübergehend
festnehmen, die in
Ihrer Gegenwart ein Verbrechen oder Vergehen verübt hat oder nach
Ihren eigenen
Wahrnehmungen eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt
werden
muss.
Muss nun aber die
Person eine Tat tatsächlich erfüllt haben bis Sie sie zurückhalten
dürfen
oder genügt der
blosse Versuch, eine Tat zu begehen, um die Person vorläufig
festzunehmen?
Bei Vergehen und
Verbrechen ist nicht nur die vollendete Tat zu bestrafen. Auch der
Versuch,
eine Straftat
auszuüben, ist bereits strafbar und dem vollendeten Delikt
gleichgestellt. Allerdings
kann der Richter vom
üblichen Strafrahmen absehen. Für Sie bedeutet dies, dass Sie berechtigt
sind, eine Person
nach einem versuchten Vergehen oder Verbrechen festzuhalten.
Die Frage, die Sie
sich demnach für Ihre Handlungen stellen müssen, richtet sich nicht nach
der Unterscheidung
'erfolgte Tat / versuchte Tat' sondern vielmehr nach der Unterscheidung
'Vorbereitungshandlung / versuchte Tat'. Beim Versuch beginnt der Täter
mit den Tathandlungen,
er will die Tat, auch
aus subjektiver Sicht, begehen. Er hat mit seinen Handlungen einen
Punkt erreicht, wo es
in der Regel kein zurück mehr gibt. Die objektiven Tatbestandselemente
müssen dabei nicht
alle erfüllt sein. Allerdings gibt es einzelne Delikte, wo die Absicht
allein
schon fast ausreicht,
auf der anderen Seite gibt es Delikte, bei denen fast alle Elemente
erfüllt
sein müssen.
Der Dieb, der in
einer Garderobe die Kleider durchsucht, der Sachbeschädiger, der den
Stein
geworfen hat (und
nicht getroffen hat), der Kassierer, der die Belege gefälscht, das Geld
aber
noch in der Kasse
hat.
Dies gegenüber dem
Einbrecher, der ein mögliches Haus auskundschaftet, der Räuber, der eine
Maske kauft um sich
bei einem Überfall tarnen zu können, der Graffitimaler, der eine Skizze
einer bestimmten
Fassade entworfen hat. Diese Tätigkeiten gehören unter den Begriff
Vorbereitungshandlungen.
Der Vollständigkeit
halber möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass bei einzelnen sehr
schweren Delikten
bereits die Vorbereitungshandlungen strafbar sein können.
Offizial- / Antragsdelikt
Entgegen dem
Privatrecht, wo die einzelnen Parteien den Richter anrufen, wenn sich
eine Partei
nicht an die Regeln
hält, wird im Strafrecht grundsätzlich der Staat von sich aus aktiv,
wenn
Strafbestimmungen
verletzt werden. Dabei handelt es sich um sogenannte Offizialdelikte.
Daneben gibt es aber
auch im Strafrecht Bestimmungen, wo es dem Geschädigten überlassen
wird, ob er eine
Bestrafung des Täters will oder nicht. Man spricht dann von
Antragsdelikten.
Rechtskunde /
Strafgesetzbuch / allg. Teil Seite 18
Ó 02.2000 F. Wüst,
Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308
Illnau-Effretikon Kurs A1
3. Auflage / April
2010 LDW
Sinn dieser
Bestimmung ist, dass bei eher leichteren Delikten, die in der Regel die
Persönlichkeit
des Geschädigten
betreffen und/oder von den Geschädigten nahestehenden Personen
verübt werden, der
Geschädigte selber sagen kann, ob er eine Bestrafung wünscht oder nicht.
Die
Untersuchungsbehörden werden nur dann aktiv, wenn der Geschädigte
Strafantrag stellt.
Dieser Strafantrag
ist innert drei Monaten nach Bekanntwerden des Täter bei den
Untersuchungsbehörden
einzureichen.
Für Ihre Tätigkeit
ist die Unterscheidung Offizial- / Antragsdelikt von untergeordneter
Bedeutung.
Es handelt sich dabei
um eine strafprozessuale Bestimmung, die nicht vor Ort geregelt
werden muss. Sie
müssen in erster Linie einmal Ihr Pflichtenheft erfüllen und dazu die
notwendigen
Massnahmen treffen.
Liegt ein Verbrechen oder ein Vergehen vor, so dürfen Sie den Täter
auch beim Vorliegen
eines Antragsdeliktes vorläufig festnehmen.
Rechtmässigkeit
Einfluss auf Ihre
Tätigkeit können die Artikel 14 (Gesetz), Artikel 15 (Notwehr) und
Artikel 17
(Notstand) haben.
Art.
14 (gesetzliche Legitimation)
Wie wir bereits unter
dem Kapitel Strafprozessordnung gesehen haben, sind Sie durch
Bestimmungen
in den
Strafprozessordnungen sowie im Zivilgesetzbuch berechtigt, Personen die
in Ihrem Beisein eine
Tat begangen haben oder die Sie aufgrund unmittelbaren Wahrnehmungen
einer Tat dringend
verdächtigen, zurückzuhalten (u. U. mit Gewalt) und der Polizei zu
übergeben.
Straftatbestände wie Nötigung, Freiheitsberaubung und evt. Tätlichkeiten
oder
Körperverletzungen,
die Sie dabei durchaus erfüllen können, werden aber nicht
weiterverfolgt,
da Sie aufgrund einer
gesetzlichen Legitimation (Berechtigung) gehandelt haben.
Art.
15 (Notwehr)
Werden Sie direkt
oder ein von Ihnen vertretenes Rechtsgut, wie Leib und Leben,
persönliche
Freiheit, aber auch
Vermögen oder Hausfriedensbruch, angegriffen, so müssen Sie nicht
fliehen
oder sonstwie dem
Angriff ausweichen. Sie können dem Angreifer entgegen treten und
den Angriff abwehren.
Der Angriff muss allerdings widerrechtlich sein. Ein Angriff muss auch
noch nicht erfolgt
sein. Sie brauchen einen Angriff nicht abzuwarten. Sie können bei einem
unmittelbar drohenden
und bevorstehenden Angriff die Initiative bereits vorher ergreifen und
den bevorstehenden
Angriff abwehren. Die Problematik liegt hier im Abschätzen des
Zeitpunktes.
Starten Sie Ihre
eigene Initiative zu früh, so provozieren Sie möglicherweise die
Täterschaft
unnötig und lösen
einen möglichen Angriff erst recht aus. Warten Sie zu lange ab, findet
der Angriff schon
statt mit u. U. gravierenden Folgen. Die Sachbeschädigung, die Sie
hätten
vermeiden sollen,
erfolgte bereits mit dem Angriff. Die Entscheidung über den richtigen
Zeitpunkt
Ihres Eingriffes ist
immer anhand der konkreten Situation abzuwägen. Wobei die sich
laufend verändernden
Verhältnisse mit einzubeziehen sind. Je schwerwiegender die
Abwehrmassnahmen
für einen möglichen
Angreifer sind, desto zurückhaltender muss der Zeitpunkt
der eigenen
Intervention gewählt werden.
Notwehrhandlungen
dürfen solange vorgenommen werden, wie ein Angriff andauert. Darüber
hinaus sind die
Abwehrhandlungen einzustellen. Welche Handlungen des Angreifers können
nun noch als
Angriffshandlungen gewertet werden und welche nicht mehr?
Um die Antwort dafür
zu finden, muss zunächst geklärt werden, was überhaupt
Angriffshandlungen
sind. Muss ein
aktives Tun vorliegen oder genügt ein passives Verhalten?
Sicher muss
normalerweise von einem aktiven Tun ausgegangen werden. Der Angreifer
greift
Sie mit den Fäusten
oder mit einer Waffe an. Der Angreifer dringt auf das Grundstück ein.
Der
Angreifer bemalt die
Fassade. Der Angreifer verlässt den Laden, ohne die Ware bezahlt zu
haben.
Der Angreifer
entreisst die Tasche und läuft davon.
Rechtskunde /
Strafgesetzbuch / allg. Teil Seite 19
Ó 02.2000 F. Wüst,
Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308
Illnau-Effretikon Kurs A1
3. Auflage / April
2010 LDW
Nebst dem aktiven
Verhalten kann auch passives Verhalten einen Angriff bedeuten. So zum
Beispiel, wenn eine
Person Ihrer Aufforderung, die Räumlichkeiten zu verlassen, nicht
nachkommt.
Ein Angriff bedeutet
immer eine Attacke auf ein geschütztes Rechtsgut. Die Verletzung des
Rechtsgutes selber
kann mit einer kurzfristigen Handlung vollendet sein, sie kann aber
ebenso
über einen längeren
Zeitraum andauern. Eine Schaufensterscheibe ist mit einem Steinwurf in
wenigen Augenblicken
zerstört, der Angriff somit beendet. Der Aktivist einer Organisation
kann
sich aber während
Stunden im Einkaufszentrum aufhalten und sich nicht weg weisen lassen,
die Verletzung des
Rechtsgutes hält an. Die Dauer des Angriffes ist also abhängig vom
Rechtsgut und von der
widerrechtlichen Handlung. Solange der Angreifer auf das Rechtsgut
einwirkt und eine
neue bzw. eine Vergrösserung der Rechtsgutverletzung verursacht, dauert
seine
Angriffshandlung an. Ist eine Rechtsgutverletzung vollendet (das
Schaufenster kaputt,
die Fäuste gesenkt)
und bestehen keine Anzeichen, dass der Angreifer sein widerrechtliches
Verhalten fortführt,
(keine Gegenstände mehr in den Händen hat, um ein Schaufenster
einzuwerfen,
der Schläger sich
abwendet), so müssen die Abwehrhandlungen ebenfalls eingestellt
werden.
Allenfalls können Sie
nun den Täter zuhanden der Polizei festhalten. Dieses Vorgehen richtet
sich aber wiederum
nach Art. 14 StGB i.V. mit der Strafprozessordnung und nach der dort
beschriebenen
Verhältnismässigkeit.
Eine Besonderheit in
Lehre und Rechtsprechung haben sich bei Diebstahl und Raub
herausgebildet.
Der Angriff wäre
eigentlich mit der Wegnahme oder dem Gewahrsamsbruch des Gegenstandes
beendet. Eine Flucht
des Angreifers stellt ganz eindeutig keine Notwehrsituation
mehr dar. Solange
sich Angreifer und der Betroffene unmittelbar im Anschluss der Tat um
die
Beute streiten, so
liegen noch Notwehrhandlungen vor. Spätestens dann aber, wenn der
Angreifer
die vorübergehende
Herrschaft über die Beute aufgibt, müssen die Abwehrhandlungen
eingestellt werden.
Einmal mehr möchte
ich an dieser Stelle auf die Verhältnismässigkeit eingehen. Zu welchen
Abwehrhandlungen ist
der Angegriffene, der von der Rechtsgutverletzung Betroffene überhaupt
berechtigt? In diesem
Zusammenhang weise ich Sie auch auf die Problematik von Provokationen
durch den Betroffenen
hin. Es geht natürlich nicht an, dass Sie zunächst jemanden absichtlich
zu einer
Rechtsgutverletzung provozieren und nachher bei den Abwehrmassnahmen
selbst die
Rechtsgüter des Provozierten verletzen. In einem solchen Fall können Sie
sich kaum
auf das Notwehrrecht
berufen.
Ihre Abwehrhandlungen
haben Sie grundsätzlich so zu wählen, dass die Rechtsgüter des
Angreifers
so wenig wie möglich
beeinträchtigt werden. Ihre Reaktionen sind also den Aktionen
des Angreifers
anzupassen. Fragen Sie sich, um was es geht. Stehen Leib oder Leben auf
dem Spiel? Oder geht
es 'nur' um Vermögenswerte?
Je höher das
verletzte oder bedrohte Rechtsgut einzustufen ist, desto massiver können
Sie
gegen einen Angreifer
vorgehen. Lassen Sie sich bei der Wahl der Mittel nicht von Schlagzeilen
im Blick – Polizei
schiesst auf Mofadiebe – leiten. Es wird dabei nur ausgesagt, was sich
zugetragen hat.
Welchen rechtlichen Abschluss z.B. eine solche Schiesserei hat, erfahren
Sie
nur in den seltensten
Fällen.
Wenn jemand mit einer
Eisenstange auf Sie losgeht, so dass Sie um Ihre Gesundheit oder gar
um Ihr Leben fürchten
müssen, so dürfen Sie ohne weiteres Gebrauch von einer Waffe machen.
Dabei dürfen Sie die
Person aber nicht mit dem ersten Schuss töten oder lebensgefährlich
verletzen. Zielen und
schiessen Sie auf die Beine. Wenn jemand mit den Fäusten auf Sie
losgeht, so dürfen
Sie sich mit den Fäusten, mit dem Pfefferspray wehren. Werden Sie
beschossen,
so dürfen Sie zurück
schiessen. Denken Sie daran, im Gegensatz zur militärischen
Doktrin, geht es hier
nicht darum, einen Angreifer zu töten, sondern einen Angreifer zum
Abbruch
seines Angriffes zu
bringen.
Ein ausschliesslicher
Angriff auf das Vermögen berechtigt meiner Meinung nach eine schwere
Verletzung des
Angreifers in keinem Fall. Bei einer Person, die sich widerrechtlich in
einem
Rechtskunde /
Strafgesetzbuch / allg. Teil Seite 20
Ó 02.2000 F. Wüst,
Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308
Illnau-Effretikon Kurs A1
3. Auflage / April
2010 LDW
Gebäude aufhält und
sich sonst aber nichts zu schulden kommen lässt, rechtfertigt sich keine
Gewaltanwendung.
Sollte Gewaltanwendung für die Herstellung der rechtlichen Ordnung
notwendig
sein, so soll diese
Gewalt wenn immer möglich von der Polizei und nicht von Ihnen angewandt
werden.
Wenn Sie Gewalt
anwenden müssen, so wenden Sie nur soviel und solange Gewalt an, bis der
Angreifer von seinem
Vorhaben ablässt. Sind Sie mit dem Einsatz von Waffen vorsichtig.
Art.
16 StGB (Entschuldbare Notwehr) / Art. 13 StGB (Sachverhaltsirrtum)
Ich möchte Sie auf
weitere Bestimmungen des Strafgesetzbuches hinweisen, die zwar keine
direkten
Auswirkungen auf Ihre
Tätigkeiten haben, die Ihnen aber unter Umständen sehr nützlich
sein könnten. Wird
eine Situation von Ihnen falsch eingeschätzt, reagieren Sie in einer
Situation
mit einer
offensichtlich übermässigen Abwehrreaktion und verletzen z.B. eine
Person dabei,
so wird Ihre
Handlung, dass heisst die Körperverletzung, nicht durch den
Notwehrartikel geschützt,
sondern Sie haben
sich strafbar gemacht. Allerdings kann der Richter die Strafe nach
freiem Ermessen
mildern oder von einer Strafe absehen.
Ich weise Sie aber
eindringlich darauf hin, dass diese Bestimmungen keinen Freipass für
Ihre
Handlungen
darstellen. Es wird im Einzelfall sehr differenziert auf den Vorfall
bzw. Ihre Wahrnehmungen
und Reaktionen
während dem Vorfall eingegangen werden. Dabei muss Ihnen
bewusst sein, dass
bei Ihnen ein höherer Standart angesetzt wird, als bei einer normalen
Person.
Strafrahmen / Deliktsart
Jede Bestimmung sagt
am Schluss aus, wie die Tat bestraft werden soll und sagt etwas darüber
aus, wie die Tat, als
Übertretung, Vergehen oder Verbrechen zu werten ist.
Bei den Deliktsarten
unterscheiden wir zwischen
Übertretungen:
Die leichteste Form
von Delikten sind Übertretungen. Bei Übertretungen werden Rechtsgüter
nur sehr leicht
verletzt, der Schaden hält sich in Grenzen. Oftmals wird die fahrlässige
Begehung
einer Tat als
Übertretung geahndet. Eine Übertretung zieht eine Busse nach sich. Die
maximale Höhe beträgt
in der Regel Fr. 10'000.00
Vergehen:
Ein mittelschweres
Delikt wird als Vergehen klassifiziert. Dabei werden Rechtsgüter
fahrlässig
oder vorsätzlich
verletzt, es kann ein respektabler Schaden dabei entstehen. Vergehen
werden
mit Geldstrafen oder
mit Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren bestraft.
Verbrechen
Als Verbrechen werden
besonders schwere, verabscheuungswürdige Taten, die auf ein
verachtenswertes
Verhalten des Täters
schliessen lassen, qualifiziert.
Verbrechen werden mit
Freiheitsstrafen von mehr als 3 Jahren bestraft.
Die Unterscheidungen
der Strafarten haben vor allem bei der Strafverfolgung und dem
Strafvollzug
ihre Bedeutung. Ein
Untersuchungsrichter wird für die Aufklärung einer Übertretung
wohl kaum eine
Genehmigung für eine Telefonüberwachung erhalten. Übertretungen werden
im Strafregister
nicht eingetragen, können einem Wiederholungstäter demnach auch nur
bedingt
vorgeworfen werden.
Für Ihre Arbeit ist
die Unterscheidung insoweit von Bedeutung, als dass Sie Personen nur
dann
festnehmen dürfen,
wenn sie ein Vergehen oder Verbrechen begangen haben oder eines solchen
Deliktes dringend
verdächtigt werden.
Rechtskunde /
Strafgesetzbuch / besonderer Teil / Delikte gegen Leib und Leben Seite
21
Ó 02.2000 F. Wüst,
Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308
Illnau-Effretikon Kurs A1
3. Auflage / April
2010 LDW
Besonderer Teil des Strafgesetzbuches
Allgemeines
In der Praxis wird
ein Täter in der Regel nicht nur einen sondern mehrere Straftatbestände
erfüllen
und es wird für Sie
oftmals schwierig sein, das Verhalten eines Täters auf alle möglichen
Straftatbestände hin
zu prüfen. Dies ist aber auch nicht nötig. Gehen Sie vom
offensichtlichsten
Delikt aus. Hält sich
jemand widerrechtlich in einem Objekt auf, sei es nun als Einbrecher,
Schädiger oder
anlässlich einer Demonstration – widerrechtlicher Aufenthalt heisst
Hausfriedensbruch,
was für Sie bedeutet,
dass Sie handeln dürfen. Sei es nun, dass Sie die Person
vom Grundstück weisen
oder vorübergehend festnehmen und der Polizei übergeben. Sie müssen
sich also keine
Gedanken über allfällige weitere Straftatbestände machen.
Delikte gegen Leib und Leben
In Ihrer normalen
Tätigkeit werden Delikte gegen Leib und Leben nur dann eine Rolle
spielen,
wenn Sie oder
Menschen in Ihrem unmittelbaren Umfeld bereits angegriffen werden. Es
ist klar,
dass Sie sich in
solchen Situationen verteidigen oder anderen Menschen zu Hilfe eilen
dürfen,
ohne dass Sie sich
zunächst gross Gedanken über das rechtlich richtige Vorgehen machen
müssen.
Selbstverständlich haben Sie Ihre Gegenwehr oder Hilfe dem Angriff
anzupassen.
Auf Situationen, wo
Sie bereits auf einen drohenden Angriff reagieren müssen oder dürfen,
wird in einem anderen
Ausbildungsblock (Schusswaffenträger / Personenschutz) eingegangen.
Delikte gegen Leib
und Leben sind bis auf die Ausnahme der Tätlichkeit alles Vergehen oder
Verbrechen. Bis auf
diese eine Ausnahme dürfen Sie also Täter, die einen Angriff auf Leib
oder
Leben gemacht haben,
bis zum Eintreffen der Polizei festhalten.
Tätlichkeiten (Art. 126 StGB)
Unter Tätlichkeiten
werden Angriffe auf Menschen verstanden, die zwar eine bestimmte
Intensität
erreichen müssen, die
aber für den Betroffenen keine oder nur geringe Folgen nach sich
ziehen dürfen. Für
Sie ist primär die Unterscheidung zwischen Körperverletzung (Vergehen)
und Tätlichkeit
wichtig, damit Sie entscheiden können, ob Sie jemanden zurückhalten
dürfen
oder nicht. Diese
Unterscheidung ist, sofern der Täter nicht nur sehr leichte, fast
schmerzlose
Schläge austeilt oder
jemanden lediglich an den Kleidern zieht, sehr schwierig. In der Praxis
werden die Opfer dann
auch regelmässig zu einem Arzt geschickt, der die Verletzungen aufnehmen
soll. Geht ein
Angriff über das oben aufgeführte Mass hinaus, so kann ein Täter bis
zum Eintreffen der
Polizei zurückgehalten werden, da es schlussendlich Sache der Justiz
ist,
zu sagen, ob nun eine
Tätlichkeit oder eine Körperverletzung vorliegt.
Einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Hier liegt also ein
Vergehenstatbestand vor, der folgedessen Zwangsmassnahmen zulässt. Die
Täterschaft darf also
zurückgehalten werden. Der Tatbestand geht über die Tätlichkeit hinaus
und hinterlässt eine
feststellbare Verletzung des Körpers. Zur Sicherung der Beweislage
drängt
sich eine
nachfolgende ärztliche Konsultation auf. Bei der einfachen
Körperverletzung hat der
Täter vorsätzlich
gehandelt. Er hat also seinem Opfer absichtlich einen Faustschlag
versetzt
und damit die
Verletzung in Kauf genommen oder gewollt.
Von einer
Fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB) spricht man, wenn der
Täter die Verletzung
nicht gewollt hat.
Also wenn er versehentlich einen Velofahrer mit dem Auto angefahren
und verletzt hat.
In beiden Fällen
handelt es sich im Normalfall um Antragsdelikte. Das heisst, der
Geschädigte
muss einen
Strafantrag stellen, wenn er die Bestrafung des Täters wünscht.
Rechtskunde / StGB /
besonderer Teil / Delikte gegen das Vermögen Seite 22
Ó 02.2000 F. Wüst,
Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308
Illnau-Effretikon Kurs A1
3. Auflage / April
2010 LDW
Delikte gegen das Vermögen
Unter den Delikten
gegen das Vermögen steht sicher der Diebstahl bzw. das geringfügige
Vermögensdelikt nach
Art. 172ter StGB im Vordergrund. Aber auch die Sachbeschädigung ist
unter dem Titel der
Vermögensschädigung aufgeführt. Wie bei den Delikten gegen Leib und
Leben sind, bis auf
eine Ausnahme, alle Delikte Vergehen oder Verbrechen. Die einzige
Ausnahme
betrifft nun aber ein
Delikt, das geringfügige Vermögensdelikt i.V. mit Diebstahl, das in
Ihrer Tätigkeit sehr
oft anzutreffen sein wird.
Diebstahl (Art. 139 StGB)
Unter dem Begriff
Diebstahl wird ein Verhalten verstanden, wo eine Person eine fremde
bewegliche
Sache zur Aneignung
wegnimmt, um sich oder jemand anderen damit zu bereichern.
Bei diesem Tatbestand
bedarf die 'Wegnahme' einer weiteren Erläuterung. Mit der Wegnahme
wird ein
Gewahrsamsbruch des eigentlichen Berechtigten an der Sache gemeint. Der
Berechtigte
kann nicht mehr über
seine Sache verfügen, die Sache ist aus seinem Herrschaftsbereich
entfernt worden. Wenn
der Ladendieb eine Flasche Schnaps unter seiner Jacke versteckt, so
trifft er vermutlich
eine Vorbereitungshandlung für einen Diebstahl. Sofern er aber den
Verkaufsraum,
bzw. den Kassabereich
nicht verlässt, so befindet sich die Schnapsflasche immer
noch im
Herrschaftsbereich des Ladenbesitzers. Dieser kann jeder Zeit an den
'Dieb‘ herantreten
und ihn auffordern,
die Flasche zurückzustellen oder in den Korb zu legen. Der Berechtigte
kann, zumindest
theoretisch, noch immer über die Sache verfügen.
Im weiteren kann in
diesem Fall auch noch nicht von einem Versuch gesprochen werden. Der
Täter könnte die
Flasche jederzeit wieder zurückstellen oder an der Kasse bezahlen. Ein
Diebstahlsversuch
liegt erst vor, wenn
der Dieb die Kasse oder den offensichtlichen Verkaufsbereich
passiert hat und sich
entfernt. Ob dieses Verhalten nun ein Diebstahlsversuch bleibt oder
nicht, liegt an und
für sich nicht mehr beim Täter. Wurde er bei der Tat beobachtet und nun
dafür
zur Verantwortung
gezogen, so bleibt es beim Versuch. Wurde er nicht dabei erwischt, so
geht die
Schnapsflasche in sein Besitz über. Er hat sich eine fremde bewegliche
Sache durch
Wegnahme angeeignet.
Dabei hat er sich durch den Wert der Sache bereichert. Der Diebstahl
ist also vollendet.
Der Fall des
Ladendiebes wird in Ihrer beruflichen Tätigkeit vermutlich sehr oft
vorkommen.
Gleichzeitig stellt
er aber auch mit der Problematik des Versuches, der erst beim Verlassen
des
Verkaufsraumes
beginnt, eine Besonderheit dar. Diese Besonderheit liegt vor allem
darin, dass
sich der Dieb diese
fremde bewegliche Sache ja auch legal aneignen kann. Er muss sie an der
Kasse einfach
bezahlen. Der Entscheid, ob er ein Delikt begehen will oder nicht, muss
ein
möglicher Täter erst
an der Kasse treffen.
Etwas anders liegt
die Sache, wenn jemand versucht, nicht frei verkäufliche Waren zu
stehlen.
Wenn jemand also in
einer Ausstellung, Museum etc. etwas nimmt und unter den Kleidern
versteckt,
so hat er hier
bereits in diesem Moment den Versuch gestartet, die fremde bewegliche
Sache wegzunehmen,
dass heisst den Gewahrsam des rechtmässigen Besitzers zu brechen.
Für Ihre Tätigkeit
hat dies Folgen. Wenn Sie nun in einem Verkaufsgeschäft zur Hilfe
gerufen
werden und der Täter
befindet sich noch innerhalb des Kassabereichs, so können Sie diesen
zwar auffordern, die
Sache zurückzustellen oder in den Korb zu legen. Sie können ihn aber
nicht wegen des
dringenden Verdachts einen Diebstahl oder einen Diebstahlsversuch
begangen
zu haben, festhalten.
Dies im Gegensatz zur Ausstellung, wo der Täter mit seinen Handlungen
einen strafbaren
Diebstahlsversuch begangen hat. In diesem Fall sind Sie absolut
berechtigt,
den Täter vorläufig
festzunehmen.
Rechtskunde / StGB /
besonderer Teil / Delikte gegen das Vermögen Seite 23
Ó 02.2000 F. Wüst,
Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308
Illnau-Effretikon Kurs A1
3. Auflage / April
2010 LDW
Unrechtmässige Aneignung (Art. 137 StGB)
Ein mit dem Diebstahl
eng verwandter Tatbestand ist die unrechtmässige Aneignung. Auch hier
geht es um eine
fremde bewegliche Sache. Allerdings muss der Täter die Sache nicht
wegnehmen,
es genügt, wenn er
sich die Sache einfach aneignet und dabei sich oder jemand anderen
bereichert. Hierbei
handelt es sich um einen Tatbestand, den Sie in der Praxis wohl seltener
bis nie antreffen
werden oder gar nicht als eine unrechtmässige Aneignung qualifizieren
können, da sich die
Ausgangslage wie beim Diebstahl präsentiert und es schlussendlich eine
juristische
Unterscheidung ist.
Geringfügiges Vermögensdelikt (Art. 172ter)
Am Schluss der
Vermögensdelikte ist eine Bestimmung angeführt, die die vorhergehenden
Artikel
in dem Sinn
relativiert, dass wenn ein Täter bei Vermögensdelikten nur auf eine
geringe
Deliktssumme aus ist,
die Strafe Haft oder Busse ist. Es liegt hier eine Übertretung vor. Dies
hat, zumindest aus
theoretischer Sicht, Einfluss auf Ihre Handlungen. Wie Sie wissen,
dürfen
Sie eine Person nach
StPO nur dann festhalten, wenn sie ein Verbrechen oder ein Vergehen
begangen hat.
Die Bestimmung
betreffend des geringfügigen Vermögensdeliktes stellt für mich aber in
dieser
Beziehung eine
Besonderheit dar. Ob jemand ein Diebstahl begangen oder eben ein
geringfügiges
Vermögensdelikt
begangen hat, hängt von zwei Faktoren ab:
- Was wollte der
Täter?
- Wie hoch ist die
tatsächliche Deliktssumme?
Die Deliktssumme
lässt sich vor Ort unter Umständen sehr einfach abklären. Die Meinung
des
Täters lässt sich
jedoch nicht so einfach abklären. Auch drängt sich, gerade bei
Ladendieben,
eine Durchsuchung der
Person und deren Effekten (Taschen etc.) auf. Diese Abklärungen sind
im Rahmen eines
ordentlichen Untersuchungsverfahren durch die Polizei bzw.
Untersuchungsbehörden
durchzuführen. Es ist
also nicht so, dass Sie auf den ersten Blick entscheiden können,
ob hier ein
geringfügiges Vermögensdelikt vorliegt oder nicht. Sie können bis die
ersten
Abklärungen gemacht
sind davon ausgehen, dass es sich um ein schwereres Delikt handelt,
welches eine
vorübergehende Festnahme rechtfertigt.
Hinzu kommt, dass Sie
nach ZGB und OR die Person dazu anhalten können, die Sache zurückzugeben
und für den Schaden
bzw. die Umtriebe gerade zu stehen.
Ich möchte hier aber
einmal mehr auf die Verhältnismässigkeit hinweisen. Wenn Sie einem
Ladendieb
anlässlich einer
Konfrontation gerade mal eine Stange Zigaretten im Betrag von ca. Fr.
50.— abnehmen können
und wissen, um wen es sich handelt, wäre es aus meiner Sicht sehr
unverhältnismässig,
wenn Sie diese Person unter massiver Gewaltanwendung zurückhalten
würden.
Raub
(Art. 140 StGB)
Beim Raub wird mit
Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für
Leib oder Leben oder
nachdem eine Person zum Widerstand unfähig gemacht worden ist, ein
Diebstahl begangen.
Mit dieser Bestimmung werden zwei Rechtsgüter, Leib und Leben sowie
das Vermögen
geschützt.
Der Raubtatbestand
ist gemäss Statistik ein Delikt, welches sehr oft vorkommt. Dabei
handelt
es sich meistens um
sogenannte Entreissediebstähle. Der klassische Raub ist eher selten. Bei
diesem Tatbestand
handelt es sich um ein Verbrechen. Für Ihre Tätigkeit heisst dies, dass
Sie
zum Handeln
berechtigt sind, dass Sie handeln dürfen, bevor der eigentliche Angriff
gestartet
ist.
Rechtskunde / StGB /
besonderer Teil / Delikte gegen das Vermögen Seite 24
Ó 02.2000 F. Wüst,
Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308
Illnau-Effretikon Kurs A1
3. Auflage / April
2010 LDW
Veruntreuung (Art. 138 StGB)
Bei der Veruntreuung
eignet sich eine Person nicht eine fremde Sache, sondern eine Ihr
anvertraute
Sache an, um sich
oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Hierbei handelt
es sich um einen
Tatbestand, den Sie kaum von sich aus werden feststellen können. Eine
Abwehrhandlung bei
diesem Delikt wird sich auf die Abnahme des Deliktsgutes beschränken.
Eine vorläufige
Festnahme durch Sie wird insofern dann problematisch sein, wenn Sie die
Veruntreuung
nicht selber
festgestellt haben.
Sachbeschädigung (Art. 144 StGB)
Wer eine Sache, an
der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs-, oder Nutzniessungsrecht besteht,
beschädigt, zerstört
oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit
Busse bestraft.
Die in diesem
Tatbestand angesprochenen Besitzverhältnisse sind für Sie insofern nicht
relevant,
als dass Sie bei der
Erfüllung Ihrer Tätigkeit nicht absehen können, ob ein Sachbeschädiger
nun eigenes oder
fremdes Eigentum etc. beschädigt. Sie haben die Objekte gemäss Ihrem
Pflichtenheft gegen
alle Angreifer zu schützen und geeignete Abwehrmassnahmen zu treffen.
Auch sollte die
eigentliche Tätigkeit eines Täters, das Beschädigen, Zerstören oder das
Unbrauchbarmachen
in der Praxis keine
Probleme für Sie aufgeben.
Es handelt sich bei
diesem Delikt um ein Antragsdelikt. Dies heisst, der Täter kann nur
bestraft
werden, wenn der
Geschädigte dies will und den Strafuntersuchungsbehörden dies mitteilt.
Für
Ihre Tätigkeit ist
dies insofern ohne Belang, als dass Sie die geeigneten Abwehrmassnahmen
treffen können. Die
Berechtigung, einen Täter vorläufig festzunehmen und der Polizei zu
übergeben,
ist gesetzlich
gegeben, auch wenn Ihr Auftraggeber im Nachhinein keinen Strafantrag
wegen
Sachbeschädigung stellt. Allerdings macht dies keinen grossen Sinn, wenn
für Ihren
Auftraggeber von
Anfang an feststeht, dass er von einer Klage absieht. Eine
diesbezügliche
Regelung gehört ins
Pflichtenheft aufgenommen. Im Zweifelsfall würde ich auf einen Beizug
der Polizei und auf
eine amtliche Anzeigenaufnahme bestehen, können doch so die
Voraussetzungen
für eine
adhädionsweise im Strafverfahren angehobene Zivilklage geschaffen
werden.
Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage / (Art. 147
StGB)
Check- und Kreditkartenmissbrauch
Diese zwei neueren
Bestimmungen tangieren Ihre Tätigkeit nur am Rande. Sie selbst werden
diese beiden Delikte
kaum antreffen. In erster Linie werden Schalterbeamte in einer Bank oder
Verkäufer/innen in
einem Laden die betroffenen Personen sein, denen eine gestohlene /
gefälschte
Kredit- oder
Checkkarte vorgelegt wird. Die Abwehrmassnahmen in diesen Fällen wird
sein, dass der
Zahlungsversuch von der betroffenen Person nicht akzeptiert wird und die
Sache
zurückgehalten wird.
Im weiteren stellt sich die Frage, was mit einem Täter zu passieren
hat. Sie selber haben
das Delikt nicht unmittelbar festgestellt. Sie können aber der
betroffenen
Person bei der
vorläufigen Festnahme Hilfe leisten und den Täter, zusammen mit der
betroffenen
Person, zurückhalten.
Dabei muss diese Person nicht immer anwesend sein. Die rechtliche
Verantwortung für die
vorläufige Festnahme wird in einem solchen Fall aber ganz klar von
dieser betroffenen
Person getragen.
Erschleichen einer Leistung (Art. 150 StGB)
Bei diesem
Vermögensdelikt steht nicht eine direkte Bereicherung des Täters im
Vordergrund.
Der Täter versucht
hier etwas ohne Bezahlung zu bekommen, für das er im Normalfall eine
Gegenleistung, in der
Regel ein Entgelt, zu bezahlen hat. Dabei wird das öffentliche
Verkehrsmittel,
also Bahn, Bus oder
Tram, namentlich erwähnt. Im weiteren wird auf eine Aufführung,
Ausstellung oder
ähnliche Veranstaltung verwiesen. Darunter fallen sicher Kino, Theater,
Sportanlässe,
Konzerte und Ausstellungen irgendwelcher Art. Die Abwehrmassnahme gegen
diese Delikte wird
einmal darin bestehen, dass Sie dem Täter die Möglichkeit, etwas zu
konsumieren,
verwehren (z.B. aus
dem Tram oder aus dem Konzertraum entfernen). Das weitere
Rechtskunde / StGB /
besonderer Teil / Delikte gegen das Vermögen Seite 25
Ó 02.2000 F. Wüst,
Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308
Illnau-Effretikon Kurs A1
3. Auflage / April
2010 LDW
Vorgehen richtet sich
wieder nach Ihrem Pflichtenheft analog der Sachbeschädigung, handelt
es sich doch auch
hier um ein Antragsdelikt.
Selbstverständlich
kann in diesen Fällen vom Täter verlangt werden, dass er ein Entgelt für
die
bereits erhaltenen
Leistungen erbringt. Auch kann von ihm eine Umtriebsentschädigung
gefordert
werden. Deren Höhe
dürfte der Entschädigung bei einem Diebstahl (Fr. 150.--) entsprechen.
Rechtskunde / StGB /
besonderer Teil / Delikte gegen das Vermögen Seite 26
Ó 02.2000 F. Wüst,
Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308
Illnau-Effretikon Kurs A1
3. Auflage / April
2010 LDW
Fallübungen Vermögensdelikte
Fall 3a
Sie haben
Aufsichtsdienst in einem Einkaufszentrum und beobachten in der PC
Abteilung einen
Mann, der sich eine
Schachtel, die offensichtlich ein EDV Programm enthält, in die
mitgeführte
Tragtasche steckt.
Kurz darauf behändigt er sich eine Mausmatte und begibt sich danach
zielstrebig zur
Kasse. In der Annahme, dass Sie wieder einen Ladendieb erwischt haben,
stellen Sie sich
diesem Mann in den Weg und fordern ihn auf, mit Ihnen zu kommen, da er
versucht
habe, ein Programm zu
stehlen.
Der Mann verneint
dies und weigert sich, mit Ihnen zu kommen. Wie gehen Sie weiter vor?
Fall 3b:
Sie haben den Mann
die Kasse passieren lassen, bevor Sie ihn anhalten. Bei der Durchsuchung
stellt sich heraus,
dass der Mann lediglich eine Schachtel im Wert von Fr. 30.— mitgenommen
hat. Der Mann weigert
sich aber, Ihnen seinen Namen und seine Adresse bekannt zu
geben.
Was machen Sie nun?
Fall 3c:
Sie sind auf einem
Rundgang um ein Einkaufszentrum, als Sie bemerken, wie ein paar
Jugendliche
Spraydosen aus dem
Rucksack nehmen und eine Wand besprühen wollen.
Wie reagieren Sie?
Fall 3d:
Sie haben Nachtdienst
in einem Fabrikationsbetrieb, in dem nachts nicht gearbeitet wird. Auf
Ihrem Rundgang
stellen Sie eine eingeschlagene Fensterscheibe fest. Sie schleichen sich
ins
Gebäude hinein und
horchen. Plötzlich hören Sie, wie die Eingangstüre zufällt. Sofort
begeben
Sie sich zu dieser
Türe und sehen, wie sich ein Mann vom Gebäude entfernt. Sie laufen dem
Mann nach und stellen
ihn. Obwohl er beteuert, nichts gemacht zu haben, halten Sie ihn unter
Gewaltanwendung fest
und lassen die Polizei kommen.
Ist dieses Vorgehen
korrekt?
Fall 3e:
Sie haben wieder
einmal Aufsichtsdienst in einem Einkaufszentrum und beobachten ein Mann,
der einer
Kassiererin, die sich mit einer Geldkassette der Hauptkasse nähert, die
Kassette entreisst
und wegrennt. Sofort
setzen Sie ihm nach und stellen ihn. Dabei kommt es zu einem Gerangel
um die Kassette.
Schlussendlich lässt der Täter die Kassette fallen und will weiterrennen.
Sie lassen jedoch
nicht von ihm ab und bringen ihn, indem Sie ihn an einem Bein
festhalten,
zu Fall. Dabei
verletzt sich der Täter.
Haben Sie sich mit
Ihrem Vorgehen etwas zu schulden kommen lassen?
Rechtskunde / StGB /
besonderer Teil / Delikte gegen das Vermögen Seite 27
Ó 02.2000 F. Wüst,
Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308
Illnau-Effretikon Kurs A1
3. Auflage / April
2010 LDW
Falllösungen Vermögensdelikte
Fall
3a:
Sie haben den Mann zu
früh abgefangen. Er hätte das Programm bei der Kasse problemlos
aus der Tasche holen
und bezahlen können. Auch hätte er das Programm wieder zurücklegen
können. Der Gewahrsam
über das Programm liegt noch immer beim Eigentümer bzw. beim
Vertreter des
Eigentümers, also bei Ihnen oder bei den Verkäufern des Ladens.
Es liegt zur Zeit
noch kein strafbares Verhalten vor, ausser der Mann gibt zu, dass er das
Programm
habe stehlen wollen.
Dann würde ein Diebstahlsversuch vorliegen.
Fall
3b:
Aufgrund der
objektiven Tatbestandselemente handelt es sich hier um ein geringfügiges
Vermögensdelikt,
also um eine
Übertretung. Allerdings kennen Sie das subjektive Tatbestandselement,
die Absicht des
Täters, was er eigentlich wollte, nicht. Im weiteren weigert er sich,
seinen Namen bekannt
zu geben. Damit nimmt er Ihnen aber auch die Möglichkeit, ihn anzeigen
zu können. In diesem
Fall ist die vorläufige Festnahme gerechtfertigt.
Fall
3c:
Die Jugendlichen
wollen offenbar die Wand besprühen. Damit würden sie eine
Sachbeschädigung
begehen. Es ist
zunächst Ihre Aufgabe, diese Sachbeschädigung zu verhindern. Dies
können Sie machen,
indem Sie die Jugendlichen ansprechen und auffordern, dies zu
unterlassen.
Die Anwendung von
Gewalt für die Abwehr der Sachbeschädigung ist in diesem Stadium
sicher noch verfehlt.
Sollten die Jugendlichen jedoch nicht von ihrem Tun ablassen, so können
Sie ihnen die
Farbdosen, evt. mit Gewalt, abnehmen.
Im weiteren wäre zu
klären, ob Sie die Jugendlichen oder zumindest einen von Ihnen gegen
den eigenen Willen
zurückhalten dürfen. Hier stellt sich die Frage, ob die Handlungen der
Jugendlichen
noch als
Vorbereitungshandlungen oder bereits als Versuch einer Sachbeschädigung
zu werten sind. Ich
meine, dass die Jugendlichen mit der Tatsache, dass Sie sich der
Mauer genähert und
die Dosen ausgepackt haben, das Stadium der Vorbereitungshandlung
abgeschlossen und
sich bereits im Stadium der Tatausführung befunden haben. Schlussendlich
ist dies aber eine
Frage, die die Justiz zu klären hat. Sie können sich auf den Standpunkt
stellen, dass sich
die Jugendlichen aufgrund Ihren unmittelbaren Wahrnehmungen der
Sachbeschädigung
dringend verdächtigt
haben. Dies würde um so mehr zutreffen, wenn die Jugendlichen
bereits mit Sprühen,
sei es lediglich ein kleiner Farbtupf, begonnen haben.
Fall
3d:
Ja. Aufgrund Ihren
unmittelbaren Wahrnehmungen mussten Sie davon ausgehen, dass sich
dieser Mann vorgängig
im Haus, zu dem er sich gewaltsam Eintritt verschafft hat, aufgehalten
hat. Er hat sich also
zumindest des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung verdächtigt
gemacht.
Fall
3e:
Der Täter hat der
Verkäuferin die Kasse entrissen. Ob es sich dabei nun um einen Raub oder
um einen Diebstahl
handelt, sei einmal dahin gestellt. Zumindest handelt es sich dabei um
einen
Angriff auf das
Vermögen des Betreibers des Geschäftes. Als dessen Vertreter können
und dürfen Sie die
Angriffe unter Anwendung der Notwehr- bzw. oder Besitzesbestimmungen
nach ZGB abwehren
und/oder versuchen, die Beute zurückzubekommen. Dies haben Sie gemacht.
In einer zweiten
Phase haben Sie versucht, den Täter zurückzuhalten, obwohl dieser die
Beute
losgelassen hat. Ihre
Handlungen stützen sich auf die Bestimmungen der StPO ab, wonach Sie
einen Täter, der in
Ihrer Gegenwart ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt hat,
vorübergehend
festnehmen dürfen.
Ihr Vorgehen ist daher rechtmässig.
Rechtskunde / StGB /
besonderer Teil / Delikte gegen die Freiheit Seite 28
Ó 02.2000 F. Wüst,
Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308
Illnau-Effretikon Kurs A1
3. Auflage / April
2010 LDW
Delikte gegen die Freiheit
Allgemeines
Bei den Delikten
gegen die Freiheit handelt es sich bis auf die Ausnahme des
Hausfriedensbruchs
evt. der Drohung um
Delikte, mit denen Sie in der Praxis in der Regel nicht direkt
konfrontiert
werden. Allerdings
könnte es sein, dass Sie sich aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit
dem Vorwurf aussetzen
könnten, ein solches Delikt begangen zu haben. Es ist daher sehr
wichtig für Sie, zu
erkennen, wieweit Sie in Ihrer Tätigkeit gehen können, ohne sich
strafbar zu
machen.
Drohung (Art. 180 StGB)
Bei der Drohung
versetzt der Täter eine Person mittels einer schweren Drohung in
Schrecken
oder Angst. Die
Drohung muss eine bestimmte Intensität erreichen. Also nicht jede
Äusserung
kann als Drohung
angesehen werden. Es ist unerheblich, ob die Drohung ernst gemeint war
oder nicht. Wichtig
ist, wie die Drohung aufgenommen wird, dabei ist ein objektiver Massstab
(wie würden normale
Menschen in der selben Situation reagieren) anzuwenden. Der Tatbestand
der Drohung wird mit
Gefängnis oder mit Busse bestraft und wird somit als Vergehen
qualifiziert.
In der Praxis wurden
folgende Äusserungen oder Handlungen als Drohung angesehen: Tötung
eines Angehörigen /
kaputtmachen / ergreifen eines Messers / Zerbrechen einer Glasflasche,
damit diese als Waffe
gebraucht werden kann. Das blosse Anschreien wurde nicht als Drohung
klassifiziert.
Der Tatbestand der
Drohung kann einem weiteren Delikt, z.B. einer versuchten
Körperverletzung
vorausgehen. Im
Bereich Personenschutz könnten Sie somit einmal mit einer Drohung
konfrontiert werden
und reagieren. Die Drohung an und für sich können Sie sicher nicht mehr
abwehren, diese ist
geschehen. Sie können aber weitere Drohungen verhindern und vorallem
den Täter vorläufig
festnehmen und der Polizei überstellen.
Sie müssen in Ihrer
Tätigkeit aufpassen, dass Sie sich nicht selber dem Vorwurf aussetzen,
eine
Drohung begangen zu
haben. Sie werden oftmals Menschen gegen ihren Willen mit mehr
oder weniger Gewalt
wegweisen müssen, sie zu einem bestimmten Handeln auffordern oder
zwingen müssen.
Lassen Sie dabei Ihr Fingerspitzengefühl walten und lassen Sie auch bei
der
Wahl der Worte oder
Gesten die Verhältnismässigkeit walten. Ziehen Sie als bewaffneter
Security
nicht zu früh eine
Waffe oder drohen Sie nicht mit schweren Nachteilen, die in keinem
Zusammenhang
mit der Straftat des
Betroffenen stehen.
Wenn Sie einen Penner
weg weisen müssen, so drohen Sie ihm mit der Polizei, dies ist legitim.
Drohen Sie aber auf
keinem Fall, dass Sie ihn zusammenschlagen werden, wenn er Ihren
Anweisungen
nicht folgt. Dies
könnte auch aus juristischer Sicht eine tatsächliche Drohung darstellen.
Nötigung (Art. 181 StGB)
Bei der Nötigung wird
jemand durch Gewalt oder durch Androhung ernstlicher Nachteile oder
durch andere
Beschränkung seiner Handlungsfreiheit genötigt (gezwungen), etwas zu
tun, zu
unterlassen oder zu
dulden. Es handelt sich hier um ein Vergehen.
In Ihrer Tätigkeit
werden Sie oftmals Leute zu einem bestimmten Verhalten zwingen bzw.
nötigen
müssen. Der
Eishockeyfan, der seine Fahnenstange am Stadioneingang zurücklassen
muss, der Besucher,
der sich nicht einer Sicherheitskontrolle unterwerfen lassen will und
deshalb
nicht in den Betrieb
eingelassen wird, der Penner, den Sie aus dem Einkaufzentrum wegweisen,
der Ladendieb, der
eine Umtriebsentschädigung bezahlen muss, alle werden von Ihnen
genötigt, etwas zu
dulden, zu tun oder zu unterlassen. Alle diese Nötigungen bzw. das
damit verfolgte Ziel
stützen sich aber auf Gesetze oder vertragliche Bestimmungen ab und sind
Rechtskunde / StGB /
besonderer Teil / Delikte gegen die Freiheit Seite 29
Ó 02.2000 F. Wüst,
Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308
Illnau-Effretikon Kurs A1
3. Auflage / April
2010 LDW
somit legal. Kritisch
wird es, wenn die Nötigung nicht mit erlaubten Mitteln bzw. der Zweck
mit
ursprünglichen
Handeln des Betroffenen nichts mehr zu tun hat.
Wenn Sie den Inhaber
eines Radio TV Geschäftes bei einer Sachbeschädigung erwischen, so
ist es legal, wenn
Sie den Täter auffordern, den Schaden zu bezahlen, ansonsten Sie eine
Anzeige
einreichen würden. Es
wäre aber nicht legal, wenn Sie eine allfällige Anzeige an die Polizei
davon abhängig machen
würden, wie viele Prozent Ihnen der Täter beim nächsten Fernsehkauf
gewähren wird. Bei
einer legalen Nötigung muss das Mittel und der Zweck in engem
Zusammenhang mit der
ursprünglichen Straftat stehen.
Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB)
Bei der
Freiheitsberaubung wird jemand unrechtmässig festgenommen,
gefangengehalten oder
es wird jemandem in
anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzogen.
Wichtig bei diesem
Artikel ist der Begriff der Unrechtmässigkeit. Wer jemanden rechtmässig
festnimmt, macht sich
nicht strafbar. Zu den Berechtigten gehören sicher einmal die
Polizeibeamten,
die jemanden, der zur
Verhaftung ausgeschrieben ist, festnehmen dürfen. Im weiteren
lässt, wie Sie ja
wissen, die Strafprozessordnung zu, dass jedermann unter bestimmten
Bedingungen
einen Straftäter
vorläufig festnehmen kann. Dabei ist diese Person so bald wie möglich
der Polizei zu
übergeben.
In Ihrer Tätigkeit
werden Sie vermutlich nicht viele Freiheitsberaubungen abzuwehren haben,
hinzu kommt, dass
dieses Thema im Ausbildungsblock 'Personenschutz' nochmals angesprochen
wird.
Wichtiger ist mir,
Sie darauf hinzuweisen, dass es sich hier um ein sehr heikles Thema
handelt
und Sie darauf zu
sensibilisieren, so dass nicht Sie plötzlich als Täter dastehen. Nehmen
sie
nur dann jemanden
fest, wenn die Voraussetzungen in der StPO erfüllt sind. Nehmen Sie nie
jemanden aufgrund vom
Hörensagen fest (Sie können jemanden bei einer vorläufigen Festnahme
unterstützen, klären
Sie aber diese Person darüber auf, wer die Verantwortung trägt).
Wenn Sie eine Person
vorläufig festnehmen, dann informieren Sie unverzüglich die Polizei.
Wenn Sie einen
Ladendieb zurückhalten und sich nicht schlüssig sind, ob nun Anzeige
erstattet
wird oder nicht, so
entscheiden Sie sich rasch. Telefonieren Sie nicht eine Stunde lang
herum,
bis Sie sich
entschliessen die Polizei kommen zu lassen oder nicht. Wenn Sie auf den
Beizug
der Polizei
verzichten, so sollte das Verfahren innert einer halben Stunde
abgeschlossen sein.
Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)
Wer gegen den Willen
des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen
Raum eines Hauses
oder in einem unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten
Platz, Hof oder
Garten oder in einem Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz
Aufforderung
eines Berechtigten,
sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe
oder mit Geldstrafe
bestraft.
Dieser Artikel bedarf
ein paar Erklärungen, zum einen der Begriff des Berechtigten. Dabei
handelt
es sich nicht nur um
den Besitzer, es können weitere Personen wie ein Mieter einer
Liegenschaft
oder Wohnung sein. Es
können aber auch weitere, vertraglich verpflichtete Personen
wie Sie es sind,
sein, die Leute auffordern können, einen bestimmten Raum zu verlassen.
Das
heisst, das Hausrecht
kann übertragen werden. Der Berechtigte handelt dann wie ein Besitzer
in dessen Auftrag.
Unter dem Begriff abgeschlossenen Raum, Haus etc. versteht man nicht
einen
verschlossenen Raum,
sondern einen, mit Wänden etc. umschlossenen Raum. Ein Platz,
Hof oder Garten muss
unmittelbar zu einem Haus gehören, darf also nicht durch eine Strasse
oder einem
öffentlichen Weg vom Haus getrennt sein. Ebenso muss dieser Platz etc.
umfriedet
sein, allerdings muss
diese Umfriedung nicht lückenlos sein. Ein Werkplatz, z.B eine
Baustelle,
muss weder zu einem
Haus gehören noch muss er umfriedet sein. Allerdings sollten die Grenzen
des Werkplatzes
erkenntlich sein. Gibt es in Ihrem Tätigkeitsbereich Örtlichkeiten,
deren
Zuordnung Mühe
bereiten könnte, so wenden Sie sich an Ihren Vorgesetzten, damit zum
einen
die Problematik bzw.
deren Lösung im Pflichtenheft aufgenommen oder unter Umständen mit
Rechtskunde / StGB /
besonderer Teil / Delikte gegen die Freiheit Seite 30
Ó 02.2000 F. Wüst,
Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308
Illnau-Effretikon Kurs A1
3. Auflage / April
2010 LDW
baulichen
Veränderungen die Problematik gelöst werden kann. In jedem Fall
empfiehlt es sich,
den Zutritt mit einer
Hinweistafel zu verbieten.
Der Begriff der
Unrechtmässigkeit des Eindringens bzw. des Verweilens kann Sie in der
Praxis
vor ein Problem
stellen, wenn Sie nicht in einem Umfeld arbeiten, wo nur zugelassene
Personen
Eintritt finden, z.B.
in Betrieben, die zum Teil der Öffentlichkeit zustehen wie ein
Einkaufcenter
oder ein Spital. Hier
gilt es von Fall zu Fall abzuklären, welche Personen wo Zutritt haben
und wo nicht. Ein
Besucher in einem Spital kann sich rechtmässig auf den Gängen sowie
im Zimmer des zu
besuchenden aufhalten, in einen anderen Zimmer, sei dies ein
Patientenoder
Schwesternzimmer hat
er nichts zu suchen und hält sich widerrechtlich dort auf.
Selbst in Betrieben,
die nur einem bestimmten Personenkreis offen stehen, könnten Sie
Probleme
haben, wenn in dieser
Firma die Leute keine Ausweise mit der Zutrittsberechtigung auf
sich tragen. Sie
können gar nicht zwischen berechtigten und unberechtigten Personen
unterscheiden.
Dies ist jedoch nicht
Ihr Problem und muss von der Geschäftsleitung geklärt werden.
Auch wie Sie mit
Personen, die den Ausweis nicht tragen, obwohl dies in einem Betrieb
vorgeschrieben
ist, verfahren, muss
von Anfang an klar geregelt und im Pflichtenheft aufgenommen
worden sein.
Ein wenig
unproblematischer ist der Fall dann, wenn eine Person, Ihrer
Aufforderung, sich zu
entfernen nicht
nachkommt. Wichtig ist, dass Sie überhaupt berechtigt sind, eine solche
Aufforderung
auszusprechen. Im
weiteren müssen Sie dem Betroffenen eine Frist geben, sich zu entfernen.
Setzen Sie eine
verhältnismässige Frist an.
Rechtskunde / StGB /
besonderer Teil / Delikte gegen die Freiheit Seite 31
Ó 02.2000 F. Wüst,
Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308
Illnau-Effretikon Kurs A1
3. Auflage / April
2010 LDW
Fallübungen Delikte gegen die Freiheit
Fall
4a:
Zu Ihrem Auftrag im
Einkaufszentrum gehört, dass Sie die Treppenaufgänge freihalten. Dies
ist
nicht immer sehr
einfach, da immer sehr viele Jugendliche aus der naheliegenden
Berufsschule
dort ihr Mittagessen,
welches sie sich an der Snack-Bar im Einkaufszentrum besorgen,
einnehmen.
An einem Mittag haben
Sie genug davon, ziehen Ihren Schlagstock und drohen den Jugendlichen,
dass Sie sie das
nächste Mal zusammenschlagen werden.
Ist Ihr Vorgehen
korrekt?
Fall
4b:
Sie erwischen einen
Ladendieb und nehmen ihn mit in Ihren Aufenthalts- / Befragungsraum.
Bei der Durchsuchung
des Mannes kommen zwei Eintrittskarten eines Rockkonzertes zum
Vorschein. Sie sind
ein absoluter Fan dieser Rockgruppe. Da das Konzert jedoch innert
Stunden
ausverkauft war und
die Schwarzmarktpreise für Eintrittskarten Ihre finanziellen
Möglichkeiten
übersteigen, haben
Sie keine Karten mehr erhalten. Nun sehen Sie plötzlich eine
Möglichkeit,
um dennoch günstig zu
Karten zu kommen.
Sie offerieren dem
Mann, von einer Anzeige abzusehen, wenn er Ihnen die Karten zum
symbolischen
Preis von Fr. 1.— pro
Karte überlässt. Widerwillig gibt Ihnen der Mann die Karten und
erhält dafür Fr.
2.--.
Ist Ihr Vorgehen in
diesem Fall korrekt?
Fall
4c:
Sie haben Dienst bei
einem Eishockey-Match und sind dafür verantwortlich, dass die
Notausgänge
nicht mit parkenden
Autos verstellt werden. Das Spiel hat bereits angefangen, als ein
Lenker zügig vorfährt
und den Wagen vor einen Notausgang abstellt. Sofort gehen Sie zu diesem
Mann hin und sagen
höflich, aber bestimmt, dass er seinen Wagen auf die Seite stellen
soll. Ohne etwas zu
sagen will sich der Mann von Ihnen entfernen. Sie stellen sich ihm in
den
Weg und fordern Ihn
auf, den Wagen wegzustellen, ansonsten Sie gezwungen seien, den Wagen
abschleppen zu
lassen. Der Mann spricht etwas von Erpressung und stellt den Wagen um.
Haben Sie sich
korrekt verhalten?
Fall
4d:
Sie haben Dienst in
einem Parkhaus, das öffentlich zugänglich ist. Auf dem Monitor sehen Sie
einen betrunkenen die
Ausfahrt herein torkeln. Sie gehen zu diesem Mann hin und fragen ihn,
was er hier will. Da
der Mann Ihnen keine Auskunft geben will und auch nicht sagt, ob er ein
Auto im Parkhaus
abgestellt hat, fordern Sie den Mann auf, das Parkhaus zu verlassen. Der
Mann reagiert auf die
Aufforderung nicht und bleibt. Sie packen nun diesen Mann und gehen
mit ihm vor das
Parkhaus und zeigen ihm, wo es lang geht. Unter Fluchen geht der Mann
davon.
War Ihr Vorgehen
korrekt?
Rechtskunde / StGB /
besonderer Teil / Delikte gegen die Freiheit Seite 32
Ó 02.2000 F. Wüst,
Speicher und Alpha Protect AG, Kempttalstrasse 115a, 8308
Illnau-Effretikon Kurs A1
3. Auflage / April
2010 LDW
Fall
4e:
Sie sind auf einem
Rundgang auf dem Areal der Privatklinik V. Es handelt sich hier um eine
sehr mondäne Klinik
mit einem grossen, parkähnlichen Umschwung, der zum Teil auch der
Öffentlichkeit
zugänglich ist. Etwas
abseits und mittels Sträuchern und Bäumen vom Rest des
Parkes abgegrenzt
steht das Personalhaus. Plötzlich hören Sie eine Frau rufen 'Hau ab du
Penner' und sehen,
wie ein Mann zwischen den Büschen hervor rennt. Sie setzen dem Mann
nach und können ihn
mit Gewalt festhalten. Es stellt sich heraus, dass es sich um einen
Spanner
handelt.
Sie rufen die
Polizei, die ihn abholt. Dabei ruft Ihnen der Mann zu, dass er Sie wegen
Körperverletzung
und
Freiheitsberaubung anzeigen werde.
Müssen Sie Angst vor
einer Anzeige haben?
Fall
4f:
Wie sieht es aus,
wenn Sie zwei Nächte später wieder einen Mann zum Haus schleichen sehen,
diesen packen und
zurückhalten, obwohl er immer wieder beteuert, dass er nur zu seiner
Freundin, die im
Personalhaus wohne, habe gehen wollen.
Welche Möglichkeiten
haben Sie?
Fall
4g:
|